Aufzeichnungen
§ 8
(1) Alle Aufzeichnungen (§§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32 Abs. 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39, 40, 52 Abs. 1), Bücher (§§ 49 und 59) und sonstigen Dokumente (§§ 11, 15, 22 Abs. 2, 24, 30 Abs. 4) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.
(2) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gilt Folgendes:
- 1. Aufzeichnungen nach §§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 38 Abs. 4 sind sieben Jahre aufzubewahren.
- 2. Aufzeichnungen nach §§ 35 Abs. 2 und 52 Abs. 1 sind bis zum Abschluss der Tätigkeiten aufzubewahren.
- 3. Für die Aufbewahrung des Bohrlochbildes (§ 40a) eines verfüllten Bohrloches einer Bohrung oder einer Sonde gelten die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes über die Aufbewahrung des Bergbaukartenwerkes.
- 4. Sämtliche anderen in dieser Verordnung genannten Aufzeichnungen sind bis zum Ausscheiden der entsprechenden Anlagen aufzubewahren.
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