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§ 52 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

9. Abschnitt

Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern

§ 52

(1) Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt § 43 sinngemäß.

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