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§ 8a BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2012

Anträge und Erklärungen

§ 8a

Alle nach dieser Verordnung erforderlichen Anträge und Erklärungen (§ 32 Abs. 6, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 3 sowie § 61) können auch in einer elektronischer Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden.

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