Anträge und Erklärungen
§ 8a
Alle nach dieser Verordnung erforderlichen Anträge und Erklärungen (§ 32 Abs. 6, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 3 sowie § 61) können auch in einer elektronischer Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)