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§ 11 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Explosionsschutzdokument

§ 11

(1) Über die Einrichtungen und Maßnahmen zum Explosionsschutz ist vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Explosionsschutzdokument auszuarbeiten und auf aktuellem Stand zu halten.

(2) Dieses Explosionsschutzdokument hat insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

  1. 1. die ermittelten Explosionsgefahren und deren Beurteilung,
  2. 2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen,
  3. 3. Ex-Zonen-Plan (§ 12 Abs. 3),
  4. 4. Ausführung, Betrieb und Überwachung von Anlagen und Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen,
  5. 5. Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen,
  6. 6. Maßnahmen für vorhersehbare Störungen, bei denen explosionsfähige Atmosphären außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche auftreten oder auftreten können,
  7. 7. Vorschreibungen oder Festlegungen der Behörde.

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären‑ VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ein Explosionsschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

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