Betreten von Bergbauanlagen
§ 7
(1) Betriebsfremden Personen ist das Betreten von Bergbauanlagen verboten. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die Bergbauanlagen
- 1. mit Zustimmung des Bergbauberechtigten betreten oder
- 2. auf Grund anderer Bestimmungen oder Anordnungen zum Betreten berechtigt sind.
(3) Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert oder es aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist, sind Bergbauanlagen einzuzäunen.
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