IV. HAUPTSTÜCK
Bestreitung der Kosten
§ 47
- 1. die Kosten der in der nationalen Referenzzentrale gemäß §§ 6 und 11a vorgenommenen Untersuchungen,
- 2. die Reisekosten gemäß § 35 und
- 3. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.
(2) Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.
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