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§ 39 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

§ 39

(1) Die Kosten der Behandlung werden übernommen für:

  1. 1. ärztliche Hilfe in dem für in der Krankenversicherung nach dem ASVG Versicherte vorgesehenen Ausmaß;
  2. 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln, mit orthopädischen Behelfen sowie anderen Hilfsmitteln;
  3. 3. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse;
  4. 4. Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation.

(2) Die Kosten einer von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten ambulanten Untersuchung oder einer stationären Untersuchung bis zur Höchstdauer von 21 Tagen zur Feststellung, ob eine Tuberkuloseerkrankung vorliegt, sind auch dann zu übernehmen, wenn das Ergebnis der Untersuchung ergibt, dass keine Tuberkuloseerkrankung vorliegt.

(3) Sofern mit der Behandlung Reise- oder Transportkosten verbunden sind, sind diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 zu ersetzen; bei Erkrankten unter 16 Jahren auch für eine Begleitperson.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1992.)

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