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§ 35 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Vergütung der Reisekosten

§ 35

Personen, die Untersuchungen gemäß den §§ 6, 7 und 23 unterzogen werden, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.