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§ 37 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

III. HAUPTSTÜCK

Behandlungskosten

§ 37

(1) Der Bund trägt die Kosten der Behandlung einer an behandlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankten Person und die Kosten einer Infektionsprophylaxe oder präventiven Therapie bei Personen nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4, soweit hiefür nicht ein Träger der Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt oder eine private Krankenversicherung aufzukommen hat. Ansprüche auf Übernahme der Behandlungskosten nach dem Kriegsopfergesetz, Heeresentschädigungsgesetz-HEG, oder Opferfürsorgegesetz gehen einer Kostenübernahme nach diesem Bundesgesetz vor.

(2) Hat der Bund Leistungen erbracht, auf die der Erkrankte einen Anspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung hatte, so bestimmt sich der Ersatzanspruch des Bundes nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Fürsorgeträgern. Der Anspruch des Bundes gegenüber den Trägern der Sozialversicherung verjährt nach 30 Jahren.