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§ 38 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

§ 38

Im Behandlungszeitraum sind auch die Kosten der Behandlung anderer Erkrankungen zu übernehmen, sofern diese im Zusammenhang mit der Erkrankung an Tuberkulose stehen oder zur Vermeidung einer Reaktivierung der Tuberkulose notwendig sind.