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§ 333 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

14. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 333.

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. (zu § 5 Begriffsbestimmungen):
  1. 2. (zu § 5 Begriffsbestimmungen):
  1. 3. (zu § 13 Konzession):
  1. 4. (zu § 6 Konzession):
  1. 5. (zu § 7 Umfang der Konzession):
  1. 6. (zu § 72 Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine):
  1. 7. (zu § 91 Inhalt des Versicherungsvertrages):
  1. 8. (zu § 109 Auslagerung):
  1. 9. (zu § 141 Zuordnungsverfahren):

(2) Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die § 172 oder § 178f VersVG anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(3) Eine vorzeitige Rückzahlung von Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Eine Kündigung von Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und eine vorzeitige Rückzahlung von Ergänzungskapital ohne und mit fester Laufzeit jeweils gemäß § 73c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, ist nur mit Genehmigung der FMA möglich. Die FMA kann die Genehmigung nur erteilen, wenn auch ohne das Partizipations- oder Ergänzungskapital die Solvenzkapitalanforderung bedeckt ist und nicht die Gefahr einer Unterschreitung der Solvenzkapitalanforderung innerhalb der nächsten drei Monate nach der Genehmigung besteht. Inhaber von Partizipationsscheinen gemäß § 73c Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des § 118 Abs. 1 AktG zu begehren.

(4) Genehmigungen der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital gemäß § 73c Abs. 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzeses, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014 bleiben aufrecht.

(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begebenes Partizipationskapital gemäß § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 ist in der Bilanz und der Konzernbilanz passivseitig der Posten A. III. Partizipationskapital aufzunehmen und das Partizipationskapital dort auszuweisen. In diesem Fall sind in der Bilanz und der Konzernbilanz die Posten A. III. bis A. VI. des § 144 Abs. 3 als A. IV. bis A. VII. und in der Konzernbilanz der Posten A. VII. als A. VIII. zu bezeichnen. Hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eigene Partizipationsscheine, haben der Lagebericht und der Konzernlagebericht für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 243 Abs. 3 Z 3 UGB erforderlichen Angaben zu enthalten.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der FMA nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, fortzuführen.

(7) Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, die vor 1. Jänner 2016 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet, so ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.

(8) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

(9) Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, anzuwenden.

(10) Die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen sind, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. V. des § 144 Abs. 3) einzustellen.

(11) Bis längstens 31. Dezember 2023 können die Informationen gemäß § 94 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 16/2021 kostenlos auch nur auf Papier zugänglich gemacht werden.

(12) Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 ist § 260 Abs. 1 Satz 1 auf die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht anwendbar.

(13) Für Geschäftsjahre, die in den ersten sieben Jahren nach Inkrafttreten von § 260 Abs. 1a Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2026 beginnen, genügt für die gesetzliche Vermutung gemäß § 260 Abs. 1a Z 1, wenn im Hinblick auf den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB anstelle einer mindestens dreijährigen Tätigkeit, die sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstreckt, ein Nachweis gemäß § 260 Abs. 1a Z 2 über eine entsprechende Fortbildung erbracht wird, mit der die erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung erworben wurden.

(14) § 266 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in § 266 erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Vertragsversicherung, Partizipationskapital

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40275914

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