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§ 141 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen

§ 141.

(1) Kompositversicherungsunternehmen haben die Aufwendungen und Erträge, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muss gewährleistet sein, dass nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen ihnen die Gewinne aus der Lebensversicherung so zugutekommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

(2) Wenn Vermögenswerte von der Bilanzabteilung Lebensversicherung oder Krankenversicherung auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden und innerhalb eines Jahres veräußert werden, so sind allfällige Veräußerungsgewinne der ursprünglichen Bilanzabteilung zuzurechnen.

(3) Die Passiva gemäß Posten A. und B. gemäß § 144 Abs. 3 sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Passiva gemäß Posten A., B. und C. in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet des Abs. 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

(4) Solange gemäß § 194 die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung erfüllt sind, dürfen Passiva gemäß Posten A. und B. auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171536