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§ 142 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag

§ 142.

Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169063