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§ 144 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

§ 144.

(1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktiva:

  1. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. 2. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
  3. 3. Beteiligungen
  4. 4. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  1. 1. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  2. 2. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
  3. 3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
  4. 4. Hypothekenforderungen
  5. 5. Vorauszahlungen auf Polizzen
  6. 6. Sonstige Ausleihungen
  7. 7. Guthaben bei Kreditinstituten,
  8. 8. Andere Kapitalanlagen
  1. 1. an Versicherungsnehmer
  2. 2. an Versicherungsvermittler
  3. 3. an Versicherungsunternehmen

(3) Passiva:

  1. 1. Nennbetrag
  1. davon eigene Anteile
  1. 2. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
  1. 1. gebundene
  2. 2. nicht gebundene
  1. 1. Sicherheitsrücklage
  2. 2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB
  3. 3. Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
  4. 4. Freie Rücklagen
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer
  1. 1. an Versicherungsnehmer
  2. 2. an Versicherungsvermittler
  3. 3. an Versicherungsunternehmen

(4) § 224 UGB ist nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171538