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§ 68 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2018

2. Abschnitt

Kleine Versicherungsvereine Allgemeine Bestimmungen

§ 68.

(1) Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 3, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören. § 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. § 83 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die FMA.

(3) Die Konzession eines kleinen Versicherungsvereins gilt nur innerhalb des Bundesgebiets. Die Deckung von Risiken, die im Ausland belegen sind, ist ausgeschlossen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 16/2018)

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200668