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§ 16 Garantiegesetz 1977

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 16.

(1) § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 Abs. 2a und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID‑19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID‑19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 135/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 anzurechnen.

(7) § 1 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 1 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(8) Mit Ablauf des 31. Juli 2024 treten außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMUFörderungsgesetz (COVID19-BeauftragtenV), BGBl. II Nr. 153/2020;
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 154/2020;
  3. 3. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID19-SchadloshaltungsauszahlungsV), BGBl. II Nr. 400/2021.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40263794

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