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§ 14 Garantiegesetz 1977

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

§ 14.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

  1. 1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;
  2. 2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und
  3. 3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

  1. 1. Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;
  2. 2. Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;
  3. 3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;
  4. 4. Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40088322