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§ 14a Garantiegesetz 1977

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 14a.

Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister gemäß § 1 Abs. 8 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kundzumachen. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40235243