§ 14a.
Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister gemäß § 1 Abs. 8 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kundzumachen. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10004257
Dokumentnummer
NOR40235243
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