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§ 11 Garantiegesetz 1977

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 500 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

  1. 1. die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder
  2. 2. die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

  1. 1. Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;
  2. 2. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;
  3. 3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;
  4. 4. Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40257428