Abschnitt III – Kapitalgarantien
§ 13.
Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10004257
Dokumentnummer
NOR12057107
alte Dokumentnummer
N3199852627L
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