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§ 13 Garantiegesetz 1977

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Abschnitt III – Kapitalgarantien

§ 13.

Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR12057107

alte Dokumentnummer

N3199852627L