6. Teil
Strafbestimmungen Verwaltungsstrafen
§ 152.
- 1. unter Umgehung der Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich rechtswidrig eine Tätigkeit ausübt,
- 2. entgegen § 14 Abs. 1 ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper anwendet,
- 3. entgegen § 14 Abs. 3 Z 1 bei der Herstellung der dort genannten Produkte absichtlich radioaktive Stoffe zusetzt,
- 4. entgegen § 14 Abs. 3 Z 2 die in Spielwaren oder persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien aktiviert, so dass die Aktivität des Produktes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung aus Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,
- 5. entgegen § 14 Abs. 3 Z 3 die dort genannten Produkte oder Materialien in Verkehr bringt, ein- oder ausführt,
- 6. einer behördlichen Untersagung gemäß § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 7. einer behördlichen Untersagung oder Einschränkung der Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 8. den gemäß § 43 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen für gefährliche radioaktive Quellen zuwiderhandelt,
- 9. als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber bei einem radiologischen Notfall gegen die Meldepflicht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 verstößt, angemessene Maßnahmen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 unterlässt oder entgegen § 57 Abs. 1 Z 4 Hilfeleistungen bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen unterlässt,
- 10. entgegen § 146 Abs. 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente ohne Genehmigung verbringt,
- 11. den gemäß § 148 Abs. 1 von der zuständigen Behörde veranlassten Maßnahmen zuwiderhandelt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 75 000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
- 1. entgegen § 10 eine Person unter 18 Jahren mit einer Arbeit beauftragt, die sie zu einer strahlenexponierten Arbeitskraft macht,
- 2. entgegen § 11 Abs. 1 eine schwangere Arbeitskraft Arbeitsbedingungen aussetzt, unter denen der gebotene Schutz des ungeborenen Kindes nicht gewährt wird,
- 3. entgegen § 11 Abs. 2 eine stillende Arbeitskraft mit Arbeiten beauftragt, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt,
- 4. entgegen § 15 Abs. 1 eine Tätigkeit ohne Vorliegen einer Bewilligung ausübt, sofern die Tat nicht gemäß Abs. 1 Z 1 strafbar ist,
- 5. gegen die Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 verstößt,
- 6. entgegen § 18 eine strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ohne Bewilligung vornimmt,
- 7. den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Weitergabe oder Beseitigung gemäß § 22 Abs. 4 Z 1 oder der Dekontaminierung gemäß § 22 Abs. 4 Z 2 nicht erbringt,
- 8. entgegen § 32 Abs. 1 ein Verbraucherprodukt ohne Zulassung in Verkehr bringt,
- 9. entgegen einem Widerruf gemäß § 34 Abs. 2 weiterhin Geräte als bauartzugelassen in Verkehr bringt,
- 10. entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 34 Abs. 3 ein vormals bauartzugelassenes Gerät verwendet,
- 11. entgegen § 35 Abs. 1 ein bauartzugelassenes Gerät in Verkehr bringt, ohne einen Bauartschein beizugeben,
- 12. entgegen § 35 Abs. 3 ein bauartzugelassenes Gerät für andere als die gemäß Bauartschein zugelassenen Verwendungen einsetzt oder den im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Auflagen zuwiderhandelt,
- 13. gegen die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 4 verstößt,
- 14. entgegen § 35 Abs. 5 ein bauartzugelassenes Gerät ohne die entsprechenden Unterlagen weitergibt,
- 15. den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Beseitigung gemäß § 35 Abs. 6 nicht erbringt,
- 16. entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 35 Abs. 7 ein bauartzugelassenes Gerät verwendet,
- 17. gegen die Meldepflichten gemäß den §§ 45 Abs. 1 oder 47 Abs. 1 verstößt,
- 18. entgegen § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit sorgt,
- 19. entgegen § 56 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber die dort genannten Maßnahmen zum Schutz der Notfalleinsatzkräfte nicht trifft,
- 20. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung oder entgegen § 59 keine Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte trifft,
- 21. als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber gegen die Informationspflichten gemäß § 58 Abs. 3 verstößt,
- 22. entgegen § 63 Abs. 1 oder den behördlichen Vorschreibungen gemäß § 63 Abs. 2 und 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Strahlenschutzbeauftragten sorgt,
- 23. entgegen § 68 Abs. 1 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht dafür sorgt, dass Arbeitskräfte eine Unterweisung erhalten,
- 24. Personen, deren gesundheitliche Eignung nicht durch eine ärztliche Untersuchung gemäß § 69 Abs. 1 festgestellt wurde, als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
- 25. entgegen § 69 Abs. 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Kontrolluntersuchungen sorgt oder Arbeitskräfte, deren gesundheitliche Eignung bei einer Kontrolluntersuchung nicht bestätigt wurde, weiter als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
- 26. entgegen § 69 Abs. 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Sofortuntersuchungen sorgt,
- 27. entgegen § 69 Abs. 4 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von notwendigen Nachuntersuchungen sorgt,
- 28. entgegen § 71 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die systematische Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften sorgt,
- 29. entgegen § 73 Abs. 1 radioaktives Material ohne Vorliegen einer Bewilligung beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet,
- 30. entgegen § 77 Abs. 1 keine Genehmigung für Arbeiten externer Arbeitskräfte einholt,
- 31. entgegen § 78 als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß § 79 nicht für den gebotenen Schutz von externen Arbeitskräften sorgt,
- 32. entgegen § 84 Abs. 1 als verantwortliche Person gemäß § 99 die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte nicht trifft,
- 33. als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß § 107 Abs. 1 gegen die Meldepflicht gemäß § 107 Abs. 2 verstößt,
- 34. eine gemäß § 108 Abs. 5 von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Maßnahme nicht umsetzt,
- 35. gegen die Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs. 1 verstößt,
- 36. gegen die Informationspflicht gemäß § 140 Abs. 4 verstößt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 11 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
- 1. einer gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 oder 19 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 20 Abs. 2 es unterlässt, den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers bekanntzugeben,
- 3. gegen die Meldepflicht gemäß den §§ 22 Abs. 1 oder 35 Abs. 6 verstößt,
- 4. entgegen § 24 keine Dosisabschätzung veranlasst,
- 5. entgegen den §§ 25 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 keine Ermittlung der Aktivitätskonzentration veranlasst,
- 6. entgegen den §§ 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 keine Abschätzung der bewirkten Exposition der Bevölkerung veranlasst,
- 7. eine von der Behörde gemäß § 27 vorgeschriebene Abschätzung oder Ermittlung nicht veranlasst,
- 8. entgegen § 34 Abs. 1 zweiter Satz als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung den Verwenderinnen/Verwendern keinen ergänzten Bauartschein übermittelt,
- 9. gegen die Analyse-, Aufzeichnungs- oder Meldepflichten gemäß den §§ 45 Abs. 2 oder 47 Abs. 2 verstößt,
- 10. entgegen § 50 Abs. 4 es unterlässt, einen Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit bekanntzugeben,
- 11. entgegen § 65 Abs. 1 es unterlässt, einen Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben,
- 12. entgegen § 73 Abs. 3 radioaktives Material absichtlich für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, verdünnt,
- 13. einer gemäß § 77 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
- 14. als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 15. entgegen § 81 Abs. 2 als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für externe Arbeitskräfte keine Strahlenschutzpässe beantragt und führt oder die erforderliche Meldung an das Zentrale Dosisregister nicht erstattet,
- 16. als verantwortliche Person gemäß § 99 gegen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten gemäß § 84 Abs. 1 und 2 verstößt,
- 17. entgegen § 84 Abs. 3 als verantwortliche Person gemäß § 99 die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten unterlässt oder einen Wechsel dieser Person nicht mitteilt,
- 18. entgegen § 88 Abs. 1 als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber eine Dosisabschätzung nicht durchführt oder deren Ergebnisses nicht unverzüglich meldet,
- 19. entgegen § 88 Abs. 2 als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht trifft,
- 20. als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber einer von der zuständigen Behörde gemäß § 88 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
- 21. entgegen § 91 Abs. 1 als Betreiberin/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 eine Dosisabschätzung nicht durchführt,
- 22. als Betreiberin/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 den Bestimmungen des § 91 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 23. entgegen § 100 Abs. 1 als verantwortliche Person eine Ermittlung der Radonkonzentration nicht fristgerecht veranlasst,
- 24. entgegen § 100 Abs. 2 als verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt,
- 25. gegen die Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 oder 9 verstößt,
- 26. gegen die Informations- oder Aufzeichnungspflicht gemäß § 100 Abs. 5 verstößt,
- 27. einer behördlichen Anordnung gemäß den §§ 103 Abs. 2 oder 123 Abs. 2 nicht Folge leistet,
- 28. entgegen § 139 Abs. 2 die dort genannten Arbeitskräfte nicht informiert oder entsprechend schult,
- 29. den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 zuwiderhandelt,
- 30. den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte oder unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakten zuwiderhandelt und nicht bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 Z 1 bis 29 strafbar ist,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Verfall von Strahlenquellen kann zusätzlich ausgesprochen werden, sofern diese mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Zusammenhang stehen, es sei denn, der Wert der Strahlenquellen steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zum Ausmaß des Verschuldens.
Schlagworte
Anwesenheitspflicht, Analysepflicht, Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224045
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