Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände
§ 26.
(1) Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Rückstände bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223918
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