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§ 45 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Analyse-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht von strahlenschutzrelevanten Ereignissen

§ 45.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

  1. 1. jedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,
  2. 2. den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,
  3. 3. bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie
  4. 4. bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.

(2)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.

Schlagworte

Analysepflicht, Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223937

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