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§ 68 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Strahlenschutzunterweisung

§ 68.

(1)  Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.

(2)  Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.

Schlagworte

Kontrollbereich

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223961

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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