Notfallreaktion
§ 57.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich
- 1. der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
- 2. alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
- 3. eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
- 4. bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.
(2) Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223950
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)