Notfallvorsorge für die Bevölkerung
§ 58.
(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.
(2) Für nicht in Abs. 1 genannte Tätigkeiten hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls eine Notfallvorsorge zum Schutz der Bevölkerung vorzuschreiben.
(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die von einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie vorgesehenen Schutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen angemessen zu unterrichten. Die Informationen müssen
- 1. der von einem radiologischen Notfall wahrscheinlich betroffenen Bevölkerung unaufgefordert übermittelt werden,
- 2. in angemessenen Zeitabständen sowie im Fall wesentlicher Änderungen aktualisiert und übermittelt werden sowie
- 3. der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223951
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)