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§ 63 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

16. Abschnitt

Strahlenschutzbeauftragte Anwesenheitspflicht

§ 63.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass während der Ausübung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten anwesend ist.

(2)  Die zuständige Behörde hat eine Anwesenheit oder leichte Erreichbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten auch während der Nichtausübung der Tätigkeit vorzuschreiben, falls dies aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(3)  Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes im Einzelfall zulassen, dass selbst während der Ausübung einer Tätigkeit eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sein muss. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde Konkretes zur Anwesenheitspflicht und zur Erreichbarkeit vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223956

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