2. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen Überwachung und Amtshilfe
§ 12.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 6 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen, sofern dafür nicht die Oesterreichische Nationalbank gemäß Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4, von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie der Pflichten gemäß § 7 durch Finanzmarktteilnehmer zu überwachen.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 sind die genannten Behörden berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Auskünfte und Meldungen einzuholen. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und elektronische Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Falls die erteilten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, sind die genannten Behörden berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. In allen vorgenannten Fällen hat die Behörde auf den amtlichen Charakter der Ermittlung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen des § 14 zu erfolgen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Bundesministers für Finanzen an der Durchführung der Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäß § 4 Abs. 1 sowie an der Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, mitzuwirken.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe des Zollamtes Österreich haben an der Vollziehung der §§ 16 bis 18 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(6) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der sonstigen Selbstverwaltung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 und 4 sowie von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu achten und sind zur Amtshilfe und Informationsaustausch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Inneres und der Oesterreichischen Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig werden, verpflichtet.
(7) Erhebungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können auch auf begründetes Ersuchen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Übermittlung der erhobenen Informationen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union im Zusammenhang mit völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union ist zulässig, soweit der Übermittlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union richtet sich nach § 14 Abs. 2.
(8) Finanzmarktteilnehmer haben Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen, die von einem Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union betroffen sind, an die Oesterreichische Nationalbank zu melden.
(9) Die Oesterreichische Nationalbank kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Meldestichtage, Gliederungen, Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 8 näher ausgestalten sowie vorsehen, dass Meldungen gemäß Abs. 8 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind. Die Übermittlung hat bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268347
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