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§ 11 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen

§ 11.

Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Reisebeschränkung, Einreise

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268346

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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