Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen
§ 11.
Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen oder Bescheinigungen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Reisebeschränkung, Einreise
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268346
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