vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Nationales Koordinationsgremium

§ 13.

Zur Koordination von Fragen der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen wird beim Bundesministerium für Inneres ein Nationales Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für Inneres. Alle Bundesministerien und sonstigen Behörden, die mit der Verhandlung oder Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen befasst sind, haben Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Anlassbezogen können auch Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen, anderer Staaten sowie weiterer Akteure für einen Austausch beigezogen werden. Jede gemäß § 6 für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das nationale Koordinationsgremium um eine Empfehlung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268348

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)