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§ 1 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt ferner

  1. 1. die Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
  2. 2. die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 B‑VG nicht anzuwenden.

(4) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie die in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute.

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268336

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