1. Steuerfreiheit
Zulagen und Bonuszahlungen, die vom Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind gem § 124b Z 350 EStG idF 3. COVID-19-Gesetz im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,– steuerfrei.
Dies gilt auch im Kalenderjahr 2021, vgl BGBl I 2021/227 (= LN Briefing). Voraussetzung für die Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2021 ist allerdings, dass diese Zahlungen bis Februar 2022 geleistet werden. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen.
Der Arbeitgeber hat einen Zusammenhang mit der COVID19-Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto). (vgl Rz 112g LStR )
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.
Die Zulagen und Bonuszahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gem § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.1
Hinweis
Zur Möglichkeit der Auszahlung eines abgabenfreien Corona-Bonus bis zu € 2.500,- an das Gesundheitspersonal siehe BGBl I 2021/113 (= LN Briefing) iVm BGBl I 2021/227 (= LN Briefing).
2. Keine Einschränkung auf „Systemerhalter“
Die Corona-Zulagen und -Bonuszahlungen können – nach Ansicht des BMF – allen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) beziehen, steuerfrei gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten (vgl dazu die FAQ des BMF ).
Nach den Gesetzesmaterialien (402/A 27. GP ) soll § 124b Z 350 EStG hingegen nur für Mitarbeiter gelten, die aufgrund der COVID-19-Krisensituation Außergewöhnliches in Bereichen leisten, die das System aufrechterhalten. Aus dem Gesetzestext lässt sich diese Einschränkung jedoch nicht entnehmen.2
3. Keine Lohnnebenkosten
Gem § 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF des 3. COVID-19-Gesetzes sind die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen auch sozialversicherungsbeitragsfrei.
Gem § 41 Abs 4 lit g FLAG und § 16 Abs 14 KommStG idF BGBl I 2020/103 sind die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen zudem auch vom Dienstgeberbeitrag (DB) und von der Kommunalsteuer befreit. Die Bestimmungen treten – aufgrund von Verzögerungen im Bundesrat – erst mit 17. 9. 2020 in Kraft. Die Befreiung kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn die Corona-Prämie bereits vor dem 17. 9. 2020 an den Arbeitnehmer geleistet worden ist.
4. Kurzarbeit
Auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter im Betrieb oder im Homeoffice tätig ist bzw war. (vgl Rz 112g LStR)
5. Prämien aufgrund von Kollektivverträgen
In Kollektivverträgen werden derzeit Regelungen getroffen, Corona-Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter zu zahlen. Auch derartige generelle Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden, fallen unter die Steuerbefreiung.
Folgende Kollektivverträge sehen derzeit verpflichtend eine Corona-Prämie vor:
Kollektivvertrag | Fundstelle | Höhe der Prämie | zusätzliche Voraussetzung | auszuzahlen bis |
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Arzt-Angestellte OÖ (Angestellte) | § 14 | € 300,– | ||
BARS (Rettungs- und zugehörige Sanitätsberufe) (Arbeiter/Angestellte) | § 24b | € 500,– für 220 Stunden | persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Menschen | 3. 8. 2020 |
Chemische Industrie (Arbeiter) | mindestens € 150,– | 30. 9. 2020 | ||
Chemische Industrie (Angestellte) | Ist-Abschluss und Gehaltsordnung | mindestens € 150,– | 30. 9. 2020 | |
Dekaden-Kollektivverträge (Stein- und keramische Industrie) (Arbeiter) | Lohn-/Gehaltsordnung | € 100,– (bloße Empfehlung!) | 31. 10. 2020 | |
Eisenbahnunternehmen (Arbeiter/Angestellte) | € 250,– | |||
Elektro- und Elektronikindustrie (Arbeiter) | Anhang 1 | mindestens € 150,–3 | 30. 9. 2020 | |
Elektro- und Elektronikindustrie (Angestellte) | Anhang 1 | mindestens € 150,–4 (Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil) | 30. 9. 2020 | |
Gewerbliche Forstunternehmen (Arbeiter) | Sonstige Vereinbarung | € 160,– | Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–) | Septemberlohnauszahlung 2020 |
Holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe (Arbeiter) – Karosseriebauer | Anhang 1 | € 100,– | Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–) | 31. 10. 2020 |
Holzverarbeitende Industrie (Arbeiter) | Lohn-/Gehaltsordnung Art III | € 130,– | Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–) | 31. 10. 2020 |
Holzverarbeitende Industrie / Faser- und Spanplatten (Arbeiter) | Zusatz / Lohn/Gehalt | € 130,– | Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–) | 31. 10. 2020 |
Holzverarbeitende Industrie / schilfverarbeitende Betriebe (Arbeiter) | Lohn-/Gehaltsordnung | € 130,– | Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–) | 31. 10. 2020 |
Mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark (Arbeiter/Angestellte) | § 31 | € 500,– für 220 Stunden | persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Menschen | 3. 8. 2020 |
Papierindustrie (Arbeiter) | Anlage K | € 460,–5 Lehrlinge: € 340,– Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil | Hälfte Monatslohn Juni und andere Hälfte Monatslohn August 2020 | |
Papierindustrie (Angestellte) | Ist-Abschluss und Gehaltsordnung | € 460,–6 Lehrlinge: € 340,– (Pappenindustrie: € 200,–) Teilzeitbeschäftigte erhalten aliquoten Teil | Hälfte Monatslohn Juni und andere Hälfte Monatslohn August 2020 | |
Privatbahnen | € 250,– | |||
Rotes Kreuz (Arbeiter/Angestellte) | § 27c | € 500,– für 220 Stunden | persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Menschen | 3. 8. 2020 |
Sägeindustrie (Arbeiter) | Lohn-/Gehaltsordnung | € 130,– | Ist-Lohn max Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.370,–) | 31. 10. 2020 |
Schuhindustrie (Arbeiter) | Anhang 5 | € 150,– | 30. 6. 2020 | |
SOS-Kinderdörfer (Arbeiter/Angestellte) | § 27 | € 500,– | unmittelbarer persönlicher Kundenkontakt | Juligehalt 2020 |
Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) / BAGS (Arbeiter/Angestellte) | § 31 | € 500,– für 220 Stunden | persönlicher und physischer Kontakt mit betreuten Menschen | 3. 8. 2020 |
Stein- und keramische Industrie (Arbeiter) | Lohn-/Gehaltsordnung | € 100,– (bloße Empfehlung!) | 31. 10. 2020 | |
Textilindustrie (Arbeiter) | € 150,– | 30. 9. 2020 | ||
Textilindustrie / Zigarettenfilter Gesellschaft mbH (Arbeiter) | € 150,– | 30. 9. 2020 | ||
Textilindustrie (Angestellte) | Art VI | € 150,– | 30. 9. 2020 | |
Wiener Hafen-, Lager- und Umschlagsbetriebe GesmbH (Angestellte) | Anhang I | € 3.000,– | August 2020 (Arbeiter) |