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Krise Coronavirus - Zahlungsunfähigkeit und Sanierung

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - UnternehmensrechtBINDER GRÖSSWANG/Welten/Gassner/WablApril 2020

Die Corona-Krise ist schnell und mit voller Wucht in der Wirtschaft angelangt und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Die daraus resultierenden Verpflichtungen der Geschäftsführung sind vielfältig.

Stand: 13.3.2020

 Die Probleme, die mit der Corona-Krise kamen reichen von Unterbrechungen in der Lieferkette (und damit verbunden, Problemen in der Abwicklung von Aufträgen), Organisation bzw. Aufrechterhaltung des Betriebs (Stichwort: Home Office) bis hin zu dramatischen Umsatzeinbrüchen. Es bleiben schlicht die Kunden (und damit die Einnahmen) aus. Ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang staatliche Unterstützungen oder Entschädigungen zugänglich sein werden, ist derzeit noch nicht im Detail absehbar. Erste Überbrückungsgarantien sind aber bereits abrufbar.

Die Geschäftsleitung sieht sich daher gezwungen, in den Krisen-Modus umzuschalten. Dabei sind neben betriebswirtschaftlichen Maßnahmen auch rechtliche Rahmenbedingungen im Auge zu behalten, damit COVID-19 nicht auch noch zur Haftungsfalle wird.

Die Geschäftsleitung ist zunächst verpflichtet, die aktuelle und erwartete Geschäftsentwicklung im Auge zu behalten. Wenn die Entwicklung hinter Plan zurückbleibt, ist zu handeln, insbesondere sind die Planungen zu adaptieren und ist ein notwendiger Handlungsbedarf festzustellen.

Bei wichtigem Anlass, insbesondere zu Umständen, die für Rentabilität oder Liquidität des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind, ist der Aufsichtsrat zu informieren. Unter Umständen ist auch eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (beispielsweise, wenn die Hälfte des Nennkapitals aufgebraucht ist oder wenn es das Interesse der Gesellschaft aus sonstigen Gründen erfordert). Aufsichtsratsmitglieder können und müssen unter Umständen sogar aktiv Berichte anfordern, um sich ein Bild zu verschaffen, ob und wie die Geschäftsleitung mit der Situation umgeht.

Bricht der Umsatz weg, kann dies schnell zu einem Liquiditätsengpass führen. Kann ein Unternehmen mehr als 5% seiner fälligen Schulden nicht begleichen, ist Zahlungsunfähigkeit zu vermuten. Zahlungsunfähigkeit ist einer der in der Insolvenzordnung vorgesehenen Gründe, die Geschäftsführer bzw. Vorstände verpflichten, ohne Verzug, spätestens aber binnen 60 Tagen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Insolvenzgrund durch eine Naturkatastrophe (mit)verursacht wurde, verlängert sich diese Frist auf 120 Tage. Führt die Corona-Pandemie zur Insolvenz sprechen daher gute Gründe dafür, dass die längere Frist (120 Tage) anwendbar ist.

Das Unternehmen darf während dieser 60/120-Tage-Frist fortgeführt werden, wenn Sanierungsversuche ernsthaft betrieben werden und aussichtsreich erscheinen. Es müssen aber grundsätzlich alle Gläubiger gleichbehandelt werden; daher wäre es in dieser Phase unzulässig, einen bereits andrängenden oder besonders wichtigen Vertragspartner voll zu bezahlen, andere aber zu vertrösten. Auch das Einräumen von (zusätzlichen) Sicherheiten, damit Zahlungslinien offen bleiben, kann unzulässig sein. Zulässig sind hingegen angemessene Zug-um-Zug Zahlungen und solche, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind.

Wenn daher ein Liquiditätsengpass vorliegt oder absehbar auftreten wird, muss umgehend gehandelt werden (Verhandlung späterer Fälligkeiten, Ratenzahlungen, Zuschüsse seitens der Eigentümer, Kosten senken o.ä.). Soweit Eigentümer oder Dritte Unterstützungen in Aussicht stellen, darf sich die Geschäftsleitung darauf aber in aller Regel erst dann verlassen, wenn verbindliche Zusagen vorliegen.

Bei Gesellschaften, die Teil einer (internationalen) Unternehmensgruppe sind, ist zu beachten, dass sich die Pflichten der Geschäftsleitung zuallererst auf die Interessen der jeweiligen Gesellschaft beziehen, nicht auf jene der Gruppe. Sofern daher Liquidität aus der Gesellschaft im Interesse der Gruppe abgezogen und anderen Gesellschaften zugeführt wird (etwa im Rahmen eines Cash Pools oder durch (kurzfristige) Darlehen) kann dies für die Geschäftsleitung haftungsbegründend werden. Gerade in Krisensituationen ist daher bei solchen Maßnahmen höchste Vorsicht geboten.

Maßnahmen und die Entscheidungsprozesse, die dazu geführt haben sollten jedenfalls gut dokumentiert werden. In vielen Fällen werden auch externe Experten beizuziehen sein.

 

 



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