Das Darlehensrecht ist in §§ 983 ff ABGB geregelt.
Der Darlehensvertrag ist ein Konsensualvertrag (seit DaKrÄG), der somit mit übereinstimmender Willenseinigung der Parteien wirksam zustande kommt. Gem § 983 f ABGB verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer Geld oder andere vertretbare Sachen (Darlehensvaluta) mit der Bestimmung zu übergeben, dass dieser über jene Sachen für einen bestimmten Zeitraum nach seinem Belieben frei verfügen kann.