Die Bittleihe (Prekarium) ist eine Unterform der Leihe und daher entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 974 ABGB ebenso ein Vertrag. Eine Willenseinigung über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ist auch bei der Bittleihe erforderlich. Der Unterschied zum Leihvertrag besteht darin, dass der Verleiher die entlehnte Sache jederzeit zurückfordern kann (Widerruf). Ansonsten sind die Vorschriften über den Leihvertrag auf die Bittleihe grds anwendbar. Die freie Widerruflichkeit kann zwischen den Parteien ausdrücklich und schlüssig vereinbart werden.