Die grundlegende Definition des Konzerns findet sich in den gleichlautenden, gesellschaftsrechtlichen, Bestimmungen von § 15 AktG und § 115 GmbHG. Maßgeblich für das Wesen des Konzerns ist nach diesem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff die einheitliche Leitung rechtlich selbstständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken. Zwar existiert kein gesatztes Konzernrecht, aus verschiedenen Bestimmungen (va § 15 AktG und § 115 GmbHG) lässt sich jedoch die Zulässigkeit der Konzernbildung zweifelsfrei ableiten.2