Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Teil Steuern

GesetzgebungSteuerrechtSadloDezember 2025

Ab 2026 insb Lückenschluss bei der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde; effektivere Ausgestaltung der Auftraggeberhaftung im Baubereich; Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien; Einführung eines Straftatbestands bei Geltendmachung ungerechtfertigter Verluste; Ausdehnung des Verkürzungszuschlags auf Beträge bis € 100.000 sowie Anhebung des Zuschlags auf 15 % ab € 50.000; Anfechtungsfestigkeit von bestimmten Steuern im Insolvenzverfahren; unionskonforme Anpassung der NoVA-Vergütung bei Verbringungen ins Ausland. 

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.12.2025

Betroffene Normen

BAO, COFAG-NoAG, EStG, FinStrG, FinStrZG, KFG, NoVAG, UStG, ZollR-DG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Verfahrensrecht, Finanzstrafrecht, Zollrecht

Quelle

BGBl I 2025/98

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG‑Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern); BGBl I 2025/98, ausgegeben am 23. 12. 2025 (AB 2. 12. 2025, 333 BlgNR 28. GP RV 20. 11. 2025, 310 BlgNR 28. GP )

1. Überblick

Am 19. bzw 20. November 2025 wurden das Abgabenänderungsgesetz 2025 und das aus drei Teilen bestehende Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 als Regierungsvorlagen in den Nationalrat eingebracht. Dabei handelt es sich jeweils um Sammelgesetze, mit denen neben noch offenen Konsolidierungsmaßnahmen eine Reihe weiterer abgabenrechtlicher Anpassungen vorgenommen werden.

Das Betrugsbekämpfungspaket 2025 besteht aus drei Regierungsvorlagen zu den Teilen Steuern (kundgemacht in BGBl I 2025/98 vom 23. 12. 2025), Daten (kundgemacht in BGBl I 2025/96 vom 23. 12. 2025) und Sozialabgaben  (kundgemacht in BGBl I 2025/107 vom 29. 12. 2025), die vom Finanzausschuss in Begutachtung geschickt wurden mit Frist für Stellungnahmen bis zum 27. November (Ausschussbegutachtung). Darüber hinaus sieht der Ministerratsvortrag zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (MRV 20. 11. 2025, 31a/1 ) auch begleitende Maßnahmen im Vollzug vor, die keine gesetzlichen Änderungen erfordern.

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Teil Steuern werden unterschiedliche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und zur Einschränkung von Steuervermeidungspraktiken umgesetzt. Die Zielsetzung besteht darin, Steuer- und Abgabenbetrug wirksam zu bekämpfen, die Steuergerechtigkeit zu fördern und die redliche Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb zu schützen. Vor diesem Hintergrund wurde im BMF eine interministerielle Experten-Arbeitsgruppe eingerichtet, die insbesondere Vorschläge zur Betrugsbekämpfung und zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit erarbeitet. Vor allem basierend auf dem ersten Zwischenbericht dieser Arbeitsgruppe werden ab 2026 nachfolgende Maßnahmen umgesetzt.

2. Änderung des EStG

2.1. Verschärfte steuerliche Behandlung von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Zuwendungen von ausländischen, stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, sehr wohl aber ähnlichen Zwecken dienen, unterliegen derzeit lediglich der Besteuerung, wenn sie wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG darstellen. In der Praxis werden vermehrt Fälle beobachtet, in denen dies gezielt gestalterisch genützt wird, um eine Nicht-Besteuerung von Zuwendungen zu erreichen bzw um auch in den Genuss eines niedrigeren Eingangssteuersatzes zu gelangen. Um dies zu verhindern, wird der Anwendungsbereich der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erweitert, indem in § 27 Abs 5 Z 7 EStG nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer „privatrechtlichen Stiftung“, somit abstrakt auf das Vorliegen eines stiftungsähnlichen Gebildes, abgestellt wird. Davon erfasst sind nur Zuwendungen von ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen, die mit einer eigennützigen privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind, nicht auch Zuwendungen von gemeinnützigen Stiftungen und Vermögensmassen.

2.2. Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Baubereich in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung (Lohnsteuer)

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Auftrag nehmenden Unternehmens bis zu einem Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohns.

Aus der Vollzugspraxis wird berichtet, dass es sich bei einer Vielzahl von Subleistungen, die von betrügerisch tätigen Bauunternehmen herrühren, faktisch um verschleierte Arbeitskräfteüberlassungen handle. Die betrügerisch tätigen Unternehmen würden über keinerlei Infrastruktur verfügen und tatsächlich nur mit der Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskräfte kalkulieren, wenngleich formell ein Gewerk verrechnet würde. Den tätigen Arbeitnehmern werde ein großer Teil des tatsächlich bezogenen Entgelts „schwarz“ ausbezahlt.

Mit der der Änderung des § 82a EStG wird diese Haftung auf Fälle, in denen die erbrachte Leistung des beauftragten Unternehmens in der Überlassung von Arbeitskräften besteht, ausgedehnt. Der Prozentsatz für die Haftungsobergrenze der Lohnsteuer wird dabei mit 8 % festgelegt. Mit dieser höheren Sicherungsleistung für Arbeitskräfteüberlassung (Satz von 40 % am Gesamtauftragsvolumen; davon 32 % nach § 67a ASVG und 8 % nach § 82a EStG 1988) können die effektiven Sozialversicherungsbeiträge und die vom Finanzamt effektiv einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben wesentlich besser dargestellt werden.

Systemkonform erfodert auch die Haftungsbefreiung des § 82a Abs 3 Z 2 EStG 1988 in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung künftig, dass das Auftrag gebende Unternehmen einen Haftungsbetrag im Ausmaß von 8 % an das bei der ÖGK eingerichtete Dienstleistungszentrum überweist.

Hinweis

Korrelierend zur Änderung im EStG 1988 wird auch im ASVG (siehe Teil Sozialabgaben) die Auftraggeberhaftung im Baubereich in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung erweitert.

Die höheren Prozentsätze für Fälle der Arbeitskräfteüberlassung werden in den ErlRV durch den höheren Anteil der lohnabhängigen Abgaben am Werklohn in diesen Fällen begründet. Die bisherigen Prozentsätze orientieren sich am durchschnittlichen Anteil der lohnabhängigen Abgaben am Werklohn, der eine Kombination von Material- und Arbeitskosten beinhaltet. Da bei der Arbeitskräfteüberlassung der Werklohn ausschließlich aus Arbeitskosten besteht, erhöht sich der Anteil der lohnabhängigen Abgaben am Werklohn entsprechend.

3. Änderung des UStG

3.1. Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien

Vor dem Hintergrund des Art 135 Abs 1 lit l iVm Abs 2 MwStSyst-RL, erfolgt die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke nicht steuerpflichtig, sondern steuerbefreit, ohne das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können:

Die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken, unabhängig davon, ob diese besonders repräsentativ sind oder nicht, unterliegt derzeit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 %. Da die Anschaffung oder Errichtung sowie Aufwendungen mit hohen Vorsteuerbeträgen, die typischerweise dem Normalsteuersatz unterliegen, verbunden sind, ergaben sich in der Vergangenheit regelmäßig hohe Vorsteuerguthaben, die insbesondere auch bei der Überlassung derartiger Immobilien durch Körperschaften oder Vermögensmassen an nahestehende Personen anfielen und zu unsystematischen Ergebnissen führten bzw aus außerunternehmerischen Motiven erfolgten.

Vor diesem Hintergrund wird für die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke eine zwingende unechte Steuerbefreiung in § 6 Abs 1 Z 16 1. GS und Z 17 und Abs 2 UStG vorgesehen, womit das Recht auf Vorsteuerabzug iZm diesen Immobilien abgeschafft wird.

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Grundstücks mehr als 2 Millionen Euro betragen. Bei Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze von € 2,000.000,- ist auf die gleichen Aufwendungen bzw die gleichen Begriffe wie in § 12 Abs 10 UStG abzustellen und stellt die Kostengrenze somit einen Betrag exklusive Umsatzsteuer dar. Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind nicht zu berücksichtigen. 

§ 28 Abs 68 UStG  sieht vor, dass die zwingend unecht befreite Vermietung für sämtliche Umsätze und sonstige Sachverhalte zur Anwendung kommt, die nach dem 31. 12. 2025 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das besonders repräsentative Grundstück für Wohnzwecke vom Vermieter (oder der Personenvereinigung) nach dem 31. 12. 2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze wird auf die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 Abs 1 UStG abgestellt. Dies ist bspw bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen (zB Verrechnung von Teilentgelten bei der Errichtung von Gebäuden) dann der Fall, wenn die Zahlung geleistet worden ist.

4. Änderung des FinStrG

4.1. Einführung von Bestimmungen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten aufgrund der Judikatur des VfGH

Mit BGBl I 2024/157 erfolgten grundlegende Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) betreffend die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, mit denen das Erkenntnis des VfGH vom 14. 12. 2023, G 352/2021, umgesetzt wurde. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten und infolgedessen auch Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen richten sich nunmehr nach den am 1. 1. 2025 in Kraft getretenen Bestimmungen der StPO, sofern nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist.

Um eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Regelung zur gewährleisten sind ebenso Anpassungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren – die sich an den Regelungen der StPO orientieren, sofern keine Abweichungen geboten sind – erforderlich. Der Struktur des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Rechnung tragend – und wie von VfGH und EuGH gefordert – sind die richterliche Kontrolle sowie ein entsprechender Rechtsschutz gewährleistet. Die richterliche Kontrolle wird durch die Anordnung der Maßnahme durch den Vorsitzenden des Spruchsenats (Richter) gewahrt.

In Bezug auf die Einführung der neuen Ermittlungsmaßnahme der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten finden die §§ 92a bis 92h FinStrG in allen Finanzstrafverfahren Anwendung finden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mit 1. 1. 2026 anhängig werden, dh in denen ab diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG gesetzt wird. In bereits anhängigen Finanzstrafverfahren gelten diese Bestimmungen, wenn nach Zeitpunkt des Inkrafttretens die genannte Ermittlungsmaßnahme angeordnet wird. In allen anderen (laufenden) Verfahren finden lediglich §§ 92e, § 92g und § 92h FinStrG sinngemäß Anwendung.

4.2. Reform zur Entlastung der Spruchsenate

Aufgrund des zu erwartenden zunehmenden Ausmaßes an anzuordnenden Zwangsmaßnahmen – insbesondere im Hinblick auf die neuen Beschlagnahmebestimmungen für Daten und Datenträger – kann die Zuständigkeit für die Anordnung von sämtlichen Zwangsmaßnahmen nunmehr jedem Vorsitzenden des Spruchsenates (Organe des ABB und des ZAÖ; Zollamt Österreich) zukommen. Die bisherige Beschränkung der Zuständigkeit für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen rein auf den Vorsitzenden des Spruchsenats, dem auch die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, wird zugunsten einer flexibleren Lösung aufgegeben. Die konkrete Zuteilung der Fälle obliegt der Geschäftsverteilung, die vom Vorstand der Finanzstrafbehörde zu erlassen ist, bei der der Spruchsenat eingerichtet ist.

Die Neureglung im Finanzstrafgesetz betreffend die Vorsitzenden der Spruchsenate im Zusammenhang mit der Anordnung von Zwangsmaßnahmen (§ 85 Abs 2, § 86 Abs 1, § 89 Abs 5, § 93 Abs 1, § 99 Abs 3a und Abs 6 FinStrG) wird auch hinsichtlich der Europäischen Ermittlungsanordnung in § 8g Abs 4 FinStrZG nachvollzogen.

4.3. Einführung eines Straftatbestands bei Erklärung ungerechtfertigter Verluste

Durch Anpassung der finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bei Vorliegen von steuerlichen Verlusten an jene bei der Erzielung von Gewinnen wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen, die hohe Präventivwirkung entfaltet und steuerliches Wohlverhalten fördert: Wer vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten, macht sich gemäß § 33 Abs 1 und Abs  3a FinStrG fortan der Abgabenhinterziehung schuldig.

Hierdurch soll auch der vom Rechnungshof ausgesprochenen Empfehlung, wonach tathandlungsgleiche deliktische Vorgehensweisen bei Vorliegen eines Verlusts mangels strafbestimmenden Wertbetrags nicht zum gleichen finanzstrafrechtlichen Ergebnis wie bei Vorliegen eines Gewinns führen, Rechnung getragen und Gleichstellung iZm unrecht geltend gemachten Gewinnen erzielt werden.

Als Berechnungsgrundlage für die Feststellung des für die Strafbemessung maßgeblichen Verkürzungsbetrags wird nach § 33 Abs 5 FinStrG jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß § 102 Abs 3 EStG 1988 oder § 22 Abs 1 KStG auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlusts ergibt, herangezogen. Der auf diesen Wert im Jahr der zu Unrecht erfolgten Erklärung des Verlusts entfallende Tarif ist der Strafbemessung als maßgeblicher Verkürzungsbetrag (als strafbestimmender Wertbetrag) zugrunde zu legen. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge, deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren vorgesehen werden.

In den ErlRV ist dazu unter anderem folgendes Rechenbeispiel angeführt: Im Rahmen der Erstveranlagung der Einkommensteuer wird für das Jahr 2025 ein Einkommen iHv € -100.000,- angegeben, worin € 70.000,- ungerechtfertigte Verluste enthalten sind. Der für die Strafbestimmung maßgebliche Verkürzungsbetrag beträgt demnach € 24.886,-. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung des Steuertarifs gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 unter Berücksichtigung des § 102 Abs 3 EStG 1988 auf den Betrag von € 70.000,-.

4.4. Erleichterung der Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlags

Mit den Änderungen des § 30a FinStrG werden die Empfehlungen des Rechnungshofes umgesetzt, die Anwendung der im Finanzstrafgesetz vorgesehenen Strafaufhebung in besonderen Fällen zu forcieren. Diese sollen die Finanzstrafbehörden entlasten und eine verstärkte Konzentration auf Fälle mit höherem deliktischen Gehalt bewirken.

Die Anwendung der Bestimmung des Verkürzungszuschlags, wonach die Abgabenbehörde unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt ist, bei sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ergebenden Nachforderung eine Abgabenerhöhung festzusetzen, wird zum einen dahingehend ausgeweitet, als dass die derzeitige Betragsgrenze von € 33.000,- auf € 100.000,- angehoben wird. Gleichzeitig wird die Grenze von € 33.000,- je Veranlagungszeitraum als Beschränkung – als maßgebliche Abgrenzungsschwelle zu weniger schwerwiegenden Fällen – festgelegt. Zum anderen wird, um den unterschiedlichen Unrechtsgehalt je nach Höhe der Nachforderungen sachlich zu differenzieren, eine entsprechende Erhöhung des Zuschlags von 15 % bei Nachforderungen ab einer Grenze von € 50.000,- vorgesehen.

4.5. Sonstige Änderungen

Sonstige Änderungen betreffen eine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit für belangte Verbände, Ergänzungen der Umsetzung der RL (EU) 2016/1919 (über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls) und die Beseitigung von Redaktionsversehen.

5. Änderung der BAO

5.1. Begrenzung der Annahmeverpflichtung von Bargeld zur Bekämpfung von Geldwäscherei

Die Entrichtung von Abgaben durch Barzahlung ist ab 1. 1. 2026 nur mehr bis zur Höhe von maximal € 10.000,- innerhalb eines Tages möglich. Die Begrenzung der Bargeld-Annahmeverpflichtung in der BAO wird auf jenen Betrag beschränkt, der gemäß der Geldwäsche-VO (EU) 2024/1624 gilt. Mit dieser Regelung in § 211 Abs 8 BAO wird einerseits eine wirksame Maßnahme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesetzt, andererseits der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bargeldlogistik beim Finanzamt Österreich reduziert.

5.2. Ausweitung des Vorrechts bestimmter Abgaben bei insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind Abgabenbehörden regelmäßig mit der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen wegen Begünstigung und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit konfrontiert und müssen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtsansicht des OGH, der einen strengeren Maßstab anwendet – jene Beträge an die Masse zurückzahlen, durch die der Abgabepflichtige in zeitlicher Nähe zur Insolvenzeröffnung offene Abgabenschulden beglichen hat.

Um der (auch vom VfGH anerkannten) Sonderstellung des Fiskus als öffentlich-rechtlicher Gläubiger in Insolvenzverfahren gerecht zu werden, der über seine Gläubigerstellung nicht disponieren kann, werden mit dem eingefügten § 211a BAO Ausnahmen von Abgaben oder für diese bestellte oder erworbene Sicherheiten und Pfandrechte von den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen festgelegt:

Unter die Ausnahmen fallen die Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer (in jenen Fällen, in denen der Abzugspflichtige Schuldner der Geldleistung ist). Die umfassten Abgaben sowie die für diese bestellten Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten sind dann gänzlich von der Anfechtbarkeit ausgeschlossen, wenn das Vermögen des Schuldners oder allfällige andere anfechtbaren Zahlungen ausreichen, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren. Reicht das Vermögen des Schuldners hingegen nicht aus, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken, ist die Anfechtbarkeit mit € 4.000,- gedeckelt.

6. Änderung des NoVAG

6.1. Unionskonforme Anpassung der NoVA-Vergütung bei Export von Kraftfahrzeugen ins Ausland

Die bisherige Systematik der Vergütung der NoVA, wonach diese bei erstmaliger Zulassung in voller Höhe erhoben und im Falle der Beendigung der inländischen Nutzung durch Vergütung des im Restwert enthaltenen Steueranteils rückerstattet wurde, entspricht aufgrund einer Weiterentwicklung der Rechtsprechungslinie des EuGH nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben und ist anzupassen.

Die ursprüngliche Struktur des Gesetzes wird beibehalten, weshalb die Implementierung der proportionalen Besteuerung überschrieben mit „Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung“ als neuer § 12b NoVAG vorgesehen wird und die geänderte bereits bestehende allgemeine Vergütungsbestimmung nun überschrieben mit „Vergütung der Abgabe bei Verbringung ins Ausland“ weiterhin im § 12a NoVAG geregelt wird.

6.2.1. Vergütung der Abgabe bei Verbringung ins Ausland (§ 12a NoVAG)

Die bisherige Vergütung des Restwerts der NoVA bei Lieferung oder Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland gemäß § 12a NoVAG wird analog zur Neuregelung für eine unionskonforme Verminderung der NoVA bei vorübergehender Verwendung eines Fahrzeugs im Inland angepasst. Mit der im Finanzausschuss am 2. 12. 2025 als Abänderungsantrag eingebrachten Einschränkung der Maßnahmen bei der
Normverbrauchsabgabe werden die ursprünglichen Ziele der Regierungsvorlage sichergestellt, allerdings größere wirtschaftliche Härten vermieden. Damit wird auf Rückmeldungen im Rahmen der Begutachtung reagiert, die Intention der Regierungsvorlage, die Bekämpfung von Betrug und unerwünschten Gestaltungen im Rahmen der Vergütung der NoVA bei Verbringungen von Fahrzeugen ins Ausland, aber
beibehalten.

Eine Anpassung der Vergütungsbestimmung ist aufgrund geänderter unionsrechtlicher Vorgaben (vgl insb EuGH 19. 9. 2017, C-552/15, Kommission/Irland; EuGH 18. 1. 2018, C-249/15, Wind 1014/Dänemark) und VwGH-Rechtsprechung (VwGH 24. 4. 2025, Ra 2023/15/0034) notwendig geworden.

Die Vergütung gemäß § 12a NoVAG wird analog zu § 12b NoVAG zukünftig nur auf Fahrzeuge angewendet werden, die bloß vorübergehend, daher für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten im Inland verwendet werden, wobei eine Zulassung im Ausland für die Frist zu berücksichtigen ist. Der Zeitpunkt des Vergütungstatbestands der Verbringung oder Lieferung ins Ausland ist für die Beurteilung der vorübergehenden Nutzung nicht beachtlich. Zudem scheidet auch eine Vergütung gemäß § 12a NoVAG bei Fahrzeugen aus, die im Inland aufgrund des technischen Zustands nicht mehr zulassungsfähig sind.

Wird ein Fahrzeug – etwa durch einen inländischen Fahrzeughändler – im Inland zum Zweck der Weiterveräußerung erworben und anschließend ins Ausland geliefert, wird klarstellend als gemeiner Wert der hierfür im Inland geleistete Anschaffungspreis ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabe herangezogen. Damit wird klarstellend die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben, wonach die in aller Regel im Veräußerungspreis enthaltene Handelsmarge nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist. Zudem wird vorgesehen, dass bei Vergütungsbeträgen von mehr als € 5.000,- pro Fahrzeug ein Gutachten erforderlich ist. Dieses kann beispielsweise durch einen hierzu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, einen Automobilclub oder Sachverständige nach § 125 KFG erstellt werden. Dieser Grenzwert bemisst sich an der Luxustangente von € 80.000,-, dem angenommenen Restwert nach 4 Jahren sowie der sich daraus durchschnittlich ergebenden Vergütung. Dadurch werden die in der Vergangenheit vor allem bei Fahrzeugen, bei denen der durchschnittliche Vergütungsbetrag diese Grenze überschreitet, in der Praxis beobachteten Versuche unterbunden, die Bemessungsgrundlage der Vergütung erhöht darzustellen. Insbesondere bei Unfallfahrzeugen oder Wracks ist die Überprüfung des angegebenen gemeinen Werts im Vergütungsverfahren sehr aufwendig bzw kaum möglich. Das Gutachten hat dabei jedenfalls den allgemeinen Anforderungen an Gutachten zu entsprechen. Hier müssen jedenfalls die Angaben zur persönlichen Begutachtung des Fahrzeugs, der Befund mit einer Beschreibung des Fahrzeugs nach seinen wertbestimmenden Merkmalen sowie die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens, wie beispielsweise herangezogene Fahrzeugbewertungslisten oder Vergleichspreise, Bestandteil des Gutachtens sein.

Für die Auslegung der Begriffe Lieferung und Verbringung ist grundsätzlich das umsatzsteuerrechtliche Begriffsverständnis maßgeblich. Eine Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland liegt vor, wenn die Verfügungsmacht über das Fahrzeug übertragen wird und der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland aufgegeben wurde. Bei der Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland kann derjenige die Vergütung gemäß § 12a NoVAG beantragen, der durch die Lieferung die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug überträgt. Nicht relevant ist es, ob diese Person das Fahrzeug ins Ausland befördert bzw versendet oder der Abnehmer im Ausland das Kraftfahrzeug im Inland abholt. Ein Verbringen liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug zur eigenen Verfügung im Ausland weiterhin zur Verfügung steht, jedoch der dauernde Standort des Kraftfahrzeugs aufgegeben wurde.

Daneben wird die Frist für die Erstattung der NoVA bei nicht erfolgter Zulassung (§ 12 Abs 1 Z 2 NoVAG) von 5 Jahren gestrichen. Diese ist aufgrund der gemäß § 12 Abs 3 NoVAG zwingend zu setzenden Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank nicht mehr notwendig und wirft einige Probleme in der Praxis auf. Es wird mit der Änderung unter anderem sichergestellt, dass für Fahrzeuge, die nach der NoVA-pflichtigen Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland nicht zugelassen werden, in allen Fällen die NoVA auf Antrag zur Gänze vergütet wird. Dadurch wird es beispielsweise ermöglicht, dass bei Lieferung eines Fahrzeugs an eine inländische Leasinggesellschaft, die das Fahrzeug an einen ausländischen Kunden verleasen möchte und daher eine Zulassung im Inland unterbleibt, die NoVA sofort rückvergütet werden kann und nicht erst nach 5 Jahren. Dies stellt eine Übereinstimmung mit der Neuregelung der Vergütung bei Verbringung ins Ausland gemäß § 12a NoVAG sicher.

6.2.2. Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung (12b NoVAG) 

Das bisherige „Vergütungsmodell“ wird durch eine unmittelbare proportionale Erhebung der NoVA ersetzt und gilt für Vorgänge, die von der Dienstleistungsfreiheit erfasst sind, insbesondere für grenzüberschreitende Leasingfälle sowie für die Überlassung ausländischer Firmenfahrzeuge an inländische Arbeitnehmer. Voraussetzung des Systems der Verminderung der Abgabe in allen Fällen ist, dass bereits zu Beginn der Nutzung feststeht, dass das Fahrzeug nur vorübergehend im Inland (für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten) eingesetzt wird, etwa aufgrund eines befristeten Dienstverhältnisses oder weil das Fahrzeug vom ausländischen Arbeitgeber nur für einen bestimmten Zeitraum geleast wurde.

6.3. Sonstige Änderungen
  • In § 12 Abs 2 NoVAG  wird die Vergütung in Fällen der Befreiung von der NoVA gemäß § 3 Abs 3 NoVAG eigenständig geregelt und klargestellt. Voraussetzung der Inanspruchnahme der Befreiung von der NoVA im Wege der Vergütung für ua Miet-, Taxi- und Gästewagen ist, dass der begünstigten Verwendung unmittelbar, daher ohne zwischenzeitliche anderweitige Verwendung, ein steuerbarer Vorgang vorangeht. Darüber hinaus ist erforderlich, dass bereits bei Verwirklichung des steuerbaren Vorgangs die Verwendung des Fahrzeugs für die begünstigte Verwendung nachgewiesen werden kann. Eine Vergütung der NoVA scheidet insbesondere auch bei Erwerb eines inländischen Gebrauchtfahrzeugs, für welches bereits die NoVA entrichtet wurde, aus.
  • Durch den Ausschluss von Fahrzeugen, die von Unternehmern zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, aus der Steuerbarkeit, wird eine Kumulierung von NoVA in der Unternehmerkette verhindert. So ist die NoVA für ein zuvor befreit genutztes Fahrzeug (bspw Vorführfahrzeuge oder Taxis) erst bei einer Lieferung an einen Abnehmer außerhalb der Unternehmerkette oder bei einer Zulassung auf den empfangenden Fahrzeughändler zu entrichten. Des Weiteren wird klargestellt, dass als erstmalige Zulassung auch die neuerliche Zulassung von Fahrzeugen gilt, für die nach Eintritt der Steuerpflicht eine Vergütung erfolgt ist. Damit wird eine bislang bestehende Unsicherheit beseitigt und zweifelsfrei gestellt, dass auch reimportierte Fahrzeuge, die zuvor durch Vergütung oder Anrechnung entlastet wurden, bei der erneuten Zulassung der Steuerpflicht unterliegen.
  • Weiters werden Verwaltungsvereinfachungen (zB Selbstberechnung durch Generalimporteure) und Klarstellungen (zB für Einsatzfahrzeuge und historische Fahrzeuge) vorgesehen.

7. Änderung des COFAG-NoAG

Im COFAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz werden ergänzende Regelungen und Klarstellungen normiert: Im Bereich der Auszahlung von finanziellen Leistungen wird klargestellt, dass diese mit fälligen Abgabenrückständen aufgerechnet werden können. Im Bereich der Verzinsung von Rückerstattungsbeträgen werden in der Praxis bestehende Auslegungsfragen durch eine gesetzliche Präzisierung des § 16 COFAG-NoAG beseitigt, die Herstellung eines beihilfenrechtskonformen Zustands erleichtert sowie rückwirkende Ereignissen iSd § 295a BAO im COFAG-NoAG normiert und entsprechend berücksichtigt.

8. Änderung des ZollR-DG

Im Zollrechts-Durchführungsgesetz werden Maßnahmen der Betrugsbekämpfungskommission umgesetzt: Durchbrechung des Wiederholungsverbots bei abgabenbehördlichen Prüfungen, Befugniserweiterung für Zollorgane bei Kontrollen im Bereich Verbote und Beschränkungen, Normierung von Datenübermittlungspflichten im Rahmen der Überwachung grenzüberschreitend tätiger Beförderungsunternehmen und Anpassung der Sicherheitsleistung bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollverwaltung bei Vollziehung übertragener Vorschriften.

Hinweis

Die sonstigen Maßnahmen betreffen die in der Sitzung des Finanzausschusses am 2. 12. 2025 eingebrachte Verschärfung bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Absetzbarkeit von
Zinsen und Lizenzgebühren im Bereich der Körperschaftsteuer ab 2027 (AB 334 BlgNR 28. GP ; kundgemacht in BGBl I 2025/99 vom 29. 12. 2025) und die Schaffung einer Schnittstelle zur Sozialversicherung für eine regelmäßige Übermittlung der Versicherungsdaten im Bereich der Familienbeihilfe (Änderung der Verordnung des BMF betr die Durchführung des ADV mit dem SV-Dachverband; kundgemacht in BGBl II 2025/295 vom 15. 12. 2025).

Im Ministerratsvortrag 31a/1werden darüber hinaus weitere Betrugsbekämpfungsmaßnahmen angeführt, die im laufenden Budgetvollzug umgesetzt werden sollen. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen im Bereich der Finanzverwaltung (zB operative Stärkung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung oder Ausbau der Ermittlungs- und Prüfkompetenzen im Bereich der Kryptowährungen), zur Reduktion von Steuerflucht und Schmuggel im Tabakbereich, zur Eindämmung von Sozialleistungsbetrug in der Sozialversicherung und beim Arbeitsmarktservice sowie Einsparungen bei steuerlichen Förderungen.

 



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