Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Teil Daten

GesetzgebungSteuerrechtSadloJänner 2026

Schaffung eines neuen Krypto-Meldepflichtgesetzes und Anpassung mehrerer Bundesgesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 8 sowie des OECD-Melderahmens CARF für mehr Steuertransparenz durch verbesserten : meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegen ab 2026 umfassenden Melde-, Sorgfalts- und Registrierungspflichten und müssen die so erhobenen Daten über Transaktionen mit Kryptowerten im Folgejahr an die zuständigen Behörden übermitteln. Der erste automatische Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten soll bis zum 30. 9. 2027 für den Meldezeitraum 2026 stattfinden.

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.12.2025

Betroffene Normen

BWG, DPMG, EU-AHG, EU-MPfG, GMSG, KontRegG, Krypto-MPfG, VPDG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Internationales Steuerrecht & Verrechnungspreise

Quelle

BGBl I 2025/96

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
– BBKG 2025 Teil Daten); BGBl I 2025/96, ausgegeben am 23. 12. 2025 (AB 2. 12. 2025, 332 BlgNR 28. GP RV 20. 11. 2025, 306 BlgNR 28. GP )

1. Überblick

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Teil Daten ( (samt drei Begleitverordnungen) erfolgt die Umsetzung der als DAC 8 bezeichneten Richtlinie (EU) 2023/2226 zum automatischen Informationsaustausch über Einkünfte aus Kryptowerten, ABl L vom 24. 10. 2023, 2023/2226, sowie der entsprechenden Melderahmen der OECD (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) in Österreich.

Dazu ist die Schaffung eines neuen Krypto-Meldepflichtgesetzes und die Anpassung mehrerer bestehender Bundesgesetze (ua Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, EU-Amtshilfegesetz) vorgesehen. Meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden ab 1. 1. 2026 umfassenden Melde-, Sorgfalts- und Registrierungspflichten unterliegen und die so erhobenen Daten über Transaktionen mit Kryptowerten im Folgejahr (für das Meldejahr 2026 bis 31. 7. 2027) an die zuständigen Behörden übermitteln. Auf Basis dieser Daten wird bis Ende September 2027 erstmalig ein automatischer Informationsaustausch innerhalb der EU sowie mit Drittländern, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht, erfolgen. Dadurch wird die Steuertransparenz erhöht und das Risiko einer Umgehung der Besteuerung von Einkünften aus im Ausland gehaltenen Kryptowerten verringert.

Hinweis

Die spezifische steuerliche Behandlung von Kryptowerten wurde im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 geregelt. Seit 1. 3. 2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Gewinne aus bis zum 28. 2. 2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, steuerfrei. Für inländische Krypto-Dienstleister besteht seit 1. 1. 2024 eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen.

2. Neues Krypto-Meldepflichtgesetz

Das Krypto-MPfG regelt die Pflicht zur Meldung von Informationen von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen, wobei neben dem Tausch zwischen Kryptowerten auch der Tausch zwischen Kryptowerten und FIAT-Währungen sowie Massenzahlungstransaktionen umfasst ist.

Hinweis

Nach § 4 Abs 2 Krypto-MPfG gelten als meldepflichtige Kryptowerte grundsätzlich alle Kryptowerte. Ausgenommen sind lediglich digitale Zentralbankwährungen oder elektronisches Geld oder
Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können (zB allgemein als wertlos anerkannte Kryptowerte). Bei „Elektronisches Geld“ oder „E-Geld“ handelt es sich nach der gleichlautenden Definition in § 4 Abs 3 Krypto-MPfG und § 61a GMSG um einen Kryptowert, der eine digitale Darstellung einer FIAT-Währung (neben dem Euro auch die offiziellen Währungen anderer teilnehmender Staaten) ist und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird. Es stellt eine Forderung gegenüber dem Emittenten dar und wird von anderen als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen und ist jederzeit zum Nennwert einlösbar. Nicht vom Begriff „Elektronisches Geld“ erfasst sind allerdings Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Solche Produkte können zB von Arbeitgebern verwendet werden, um den Mitarbeitern den Monatslohn zu überweisen, oder von Arbeitsmigranten, um Geld ins Ausland zu schicken.

Die Pflicht zur Meldung betrifft Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die im Inland nach der MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte, ABl L vom 9. 6. 2023, 2023/150) zugelassen wurden oder nach einer Mitteilung nach der MiCA-Verordnung im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen berechtigt sind. In allen anderen Fällen besteht eine Meldepflicht im Inland, wenn ein Anknüpfungspunkt im Inland vorhanden ist (etwa die steuerliche Ansässigkeit) und kein stärkerer Nexus im Ausland vorliegt. Meldepflichtige Kryptowert-Betreiber können ihre Meldepflicht im Inland erst nach einer erfolgten Registrierung bei der zuständigen Behörde erfüllen.

Die bei der österreichischen zuständigen Behörde eingelangten Meldungen werden sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung besteht, in periodischen Abständen ausgetauscht.

Neben den Meldepflichten bestehen umfassende Sorgfaltspflichten sowie die bereits erwähnte Registrierungspflicht.

Hinweis

Mit der neuen Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung des BMF, BGBl II 2025/331 vom 30. 12. 2025, erfolgt die genaue Regelung des Inhalts und Verfahrens

  • zur Erfüllung der Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht,
  • der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung,
  • der elektronischen Übermittlung der Meldung. 

Zu Umsetzungsfragen der DAC8-Implementierung siehe weiters die BMF-Anfragebeantwortung vom 14. 8. 2025 auf www.bmf.gv.at  unter Rechtsnews > Steuern - Rechtsnews > Aktuelle Informationen und Erlässe > Fachinformationen - Internationales Steuerrecht.

3. Änderung des EU-AHG

Der automatische Informationsaustausch betreffend bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen wurde auf europäischer Ebene um eine siebente
Einkünftekategorie, nämlich Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, erweitert und entsprechend auf nationaler Ebene (im EU-Amtshilfegesetz) ab 1.1. 2026  ergänzt. Um das Potenzial des Informationsaustausches noch weiter auszuschöpfen wurde unionsrechtlich zudem vorgesehen, dass künftig fünf der sieben möglichen Kategorien an Informationen auszutauschen sind.

Hinweis

Welche Kategorien von Österreich ausgetauscht werden, wird in der Verordnung des BMF betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches, BGBl II 2014/380, geregelt. Mit der Änderung dieser Verordnung durch BGBl II 2025/330 vom 30. 12. 2025 wird ab 2026 vorgesehen, dass zusätzlich zu den bereits bestehenden Kategorien (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Aufsichtsratsvergütungen, Ruhegehälter, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) künftig auch Informationen zu Lizenzgebühren (Einkünfte aus geistigem Eigentum) ausgetauscht werden. Der Anfälligkeit für Gewinnverlagerungen, die durch die hohe Mobilität der zugrundeliegenden Vermögenswerte in diesem Bereich der Wirtschaft bedingt wird, wird durch die Erweiterung des Informationsaustausches stärker entgegengewirkt.

Die Mitteilungspflicht nach § 109a EStG iVm der Verordnung des BMF betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988BGBl II 2001/417, wird mit der Änderung dieser Verordnung durch BGBl II 2025/333 vom 30. 12. 2025 entsprechend ab 2026 auf Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs 1 EStG begründen, ausgedehnt.

3. Sonstige Änderungen im GMSG und KontRegG

Zudem sind im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz ab 1. 1. 2026 Anpassungen der Meldestandards für Finanzkonten vorgesehen. Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten werden erweitert sowie auf neue digitale Finanzprodukte wie elektronisches Geld, digitale Zentralbankwährungen und Kryptowerte ausgeweitet. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit traditionellen Finanzprodukten.

Angepasst wird auch im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz ab 1. 1. 2026 die Abfrageberechtigung aus dem Kontenregister für Sanktionen.



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