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§ 61a GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Elektronisches Geld oder E‑Geld

§ 61a.

(1) Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „E‑Geld“ bedeutet jedes Produkt, das

  1. 1. eine digitale Darstellung einer einzigen FiatWährung ist,
  2. 2. gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
  3. 3. eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FiatWährung lautet,
  4. 4. von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
  5. 5. kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FiatWährung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

(2) Der Ausdruck ‚Elektronisches Geld‘ oder ‚E‑Geld‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273350

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