Sozialversicherungs-Organisationsgesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2020

ab 1. 1. 2020: Zusammenführung der derzeit bestehenden SV-Träger auf nur mehr fünf SV-Träger und einen Dachverband anstelle des derzeitigen HVSVT; Reduzierung der Verwaltungskörper und deren Mitgliederanzahl; Harmonisierung des Leistungsrechts innerhalb der einzelnen SV-Träger; Novellierung der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung

bereits ab 1. 1. 2019: Senkung des UV-Beitrags 

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

23.1.2020

Betroffene Normen

ASVG, B-KUVG, BSVG, DAG, GSVG, KBGG, LSD-BG, SV-EG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2018/100 idF BGBl I 2020/3, BGBl I 2020/4 und BGBl I 2020/5

Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das GSVG, das BSVG, das B-KUVG, das FSVG, das SV-EG, das Primärversorgungsgesetz, das KBGG, das GSBG, das DAG, das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das KAKuG, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz, das AlVG 1977, das SUG, das AMPFG, das AMSG, das AÜG, das AGG, das APflG, das DLSG, das IESG, das AuslBG, das KOVG 1957, das KGEG, das Opferfürsorgegesetz, das HEG, das Verbrechensopfergesetz, das ABGB, das AngG, das ArbAbfG, das ASchG, das ArbIG 1993, das AVRAG, das AZG, das BUAG, das BSchEG, das BPG, das BMSVG, das EFZG, das GAngG, das HGHAngG, das KA-AZG, das LAG 1984, das LSD-BG sowie das SBGG geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG), BGBl I 2018/100 vom 22. 12. 2018 (AA-62 BlgNR 26. GP ; AA-61 BlgNR 26. GP ; AB 413 BlgNR 26. GP : RV 329 BlgNR 26. GP 75/ME NR 26. GP ; 76/ME NR 26. GP ; 88/ME NR 26. GP ).
 

Aktualisierter Beitrag nach den Erkenntnissen des VfGH vom 13. 12. 2019:

1. Überblick

Das  Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) dient der Umsetzung der im Regierungsprogramm vorgesehenen großen Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems ab 2020. Darüberhinaus kommt es bereits mit 1. 1. 2019 zu einer Senkung des vom Dienstgeber zu tragenden Unfallversicherungsbeitrages als Maßnahme zur Senkung der Lohnnebenkosten.

Das Bundesgesetz basiert auf drei unterschiedlichen Ministerialentwürfen:

2. Organisationsreform

Die Maßnahmen der Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems treten grundsätzlich mit 1. 1. 2020 in Kraft.

Hinweis

Gegen die im Dezember 2018 verabschiedete Organisationsreform der österreichischen Sozialversicherung wurden beim VfGH insgesamt 14 Anträge auf Gesetzesprüfung eingebracht. Die Anträge richteten sich va gegen die Vereinigung der Gebietskrankenkassen und der Betriebskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse, die Neugestaltung der Verwaltungskörper der SV-Träger, die Einführung eines Eignungstests für die Mitglieder dieser Verwaltungskörper, die Neuregelung der staatlichen Aufsicht über die SV-Träger sowie die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes. Die Antragsteller hatten in diesen Neuregelungen insbesondere einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Selbstverwaltung gesehen.

Der VfGH hat nun einen großen Teil der Organisationsreform für verfassungskonform erklärt, einige Teile der Reform sind jedoch verfassungswidrig (VfGH 13. 12. 2019, G 78-81/2019, G 67/2019, G 119/2019, G 211/2019, vgl ARD 6680/13/2020). Soweit Bestimmungen der Reform als verfassungswidrig aufgehoben wurden, wird dies im Folgenden entsprechend angemerkt.

2.1. Reduktion der Versicherungsträger

Die derzeit bestehenden Sozialversicherungsträger werden auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger und einen Dachverband anstelle des derzeitigen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengeführt.

Die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen werden zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden zur Versicherungsanstalt öffentlichen Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Sowohl die SVS als auch die neue „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ umfassen alle drei Sparten der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung); für die Anpassung des Leistungsrechts wird ein adäquater Übergangszeitraum vorgesehen.

Die Pensionsversicherungsanstalt für die nach dem ASVG versicherten unselbstständig Erwerbstätigen bleibt als eine der Säulen des zukünftigen Sozialversicherungssystems erhalten, ebenso die AUVA als Träger der Unfallversicherung für die nach dem ASVG versicherten Personen.

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats wird in eine eigenständige „Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats“ übergeführt, die im Unterschied zu Versorgungseinrichtungen für andere freie Berufe eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Hinweis
Die Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse sowie die Auflösung der Betriebskrankenkassen wurden vom VfGH ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig erachtet.

2.2. Reorganisation

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSVT) wird durch einen schlanken Dachverband ersetzt, der ausschließlich gemeinsame Interessen der Versicherungsträger wahrnimmt und trägerübergreifende Aufgaben koordiniert. Die Grundaufgaben des Dachverbandes (Erlassung von Richtlinien, Koordination der Vollziehungstätigkeit der SV-Träger und Wahrnehmung koordinierender und trägerübergreifender Agenden) bleiben erhalten, ihre Erarbeitung oder Vorbereitung wird aber neu geregelt.

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Haupt- bzw Dachverbandes werden nicht nur hinsichtlich ihrer Zahl, sondern auch hinsichtlich ihrer Größe bedeutend reduziert. Zukünftig wird es etwa keine Kontrollversammlungen mehr geben. Anstelle der Beiräte werden Seniorenvertreter und Behindertenvertreter mit beratender Stimme in die Hauptversammlungen integriert.

In der ÖGK, der Pensionsversicherungsanstalt und – wie bereits derzeit – in der AUVA werden das neue Geschäftsführungsorgan (Verwaltungsrat) und die Hauptversammlung paritätisch mit Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer besetzt. Dies soll ua den österreichischen Weg des sozialpartnerschaftlichen Interessensausgleiches verstärkt zum Ausdruck bringen.

Hinweis

Die paritätische Zusammensetzung der Organe der SV-Träger wurde vom VfGH ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig erachtet. 

Ebenso sind folgende weitere Bestimmungen nach Ansicht des VfGH nicht verfassungswidrig:

  • die Übertragung von Abteilungen und die Zuweisung von Bediensteten des Hauptverbandes der SV-Träger an die Österreichische Gesundheitskasse;
  • die Bestimmung, wonach der Verwaltungsrat des SV-Trägers bestimmte Geschäfte tunlichst an das Büro des Versicherungsträgers zu übertragen hat;
  • der Entfall der Kontrollversammlungen bei den SV-Trägern;
  • die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Konferenz der SV-Träger bei deren Dachverband;

Als verfassungswidrig aufgehoben wurden vom VfGH:

  • Die Bestimmungen, wonach die in die Verwaltungskörper der SV-Träger zu entsendende Personen einen Eignungstest mit von außerhalb des jeweiligen SV-Trägers festgelegten, weit über das Notwendige hinausgehenden Inhalten durch eine außerhalb des SV-Trägers einzurichtende Prüfungskommission ablegen müssen;
  • die Bestimmung, wonach der Vorsitzende des Überleitungsausschusses der Gruppe der Dienstgeber anzugehören hat;
  • die Bestimmung, wonach die Entsendung der Vertreter der Dienstnehmer in die Organe der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau von der BMASGK vorzunehmen ist;
  • die Bestimmung, wonach der Vorsitzende des Überleitungsausschusses bestimmte Angelegenheiten dem zuständigen Bundesminister zur Entscheidung vorlegen kann, wenn ein Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zustande kommt.
2.3. Neuordnung der Beitragsprüfung

Das SV-OG sah eine Übertragung der Sozialversicherungsprüfung auf einen neuen Prüfdienst im BMF vor ; siehe näher unter Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG).

Hinweis
Dies wurde vom VfGH ab 1. 7. 2020 als verfassungswidrig aufgehoben:

Gemäß § 41a ASVG idF BGBl I 2018/98 obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für das Sozialversicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen - die Sozialversicherungsprüfung - dem Finanzamt der Betriebsstätte des Dienstgebers. Das Finanzamt hat sich dabei des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zu bedienen. Das Organ des Prüfdienstes wird zwar als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse tätig; die ÖGK hat aber auf die Modalitäten der SV-Prüfung keinen Einfluss.

Ein Regelungssystem, das einem im eigenen Wirkungsbereich entscheidenden Selbstverwaltungskörper praktisch jeden Einfluss auf Art und Umfang des Ermittlungsverfahrens nimmt, ist aber nach Ansicht des VfGH unsachlich und widerspricht den verfassungsrechtlichen Organisationsprinzipien der Selbstverwaltung. Ein solches System verstößt gegen das den Gesetzgeber bei Eingriffen in die Autonomie des Selbstverwaltungskörpers bindende Sachlichkeitsgebot. Der VfGH hat aber wegen laufender Sozialversicherungsprüfungen für das Außerkrafttreten dieser Bestimmungen eine Frist bis zum Ablauf des 30. 6. 2020 gesetzt.

2.4. Verstärktes Aufsichtsrecht des Bundes

Im Zuge der Organisationsreform wird auch das Aufsichtsrecht des Bundes nachhaltig gestärkt, wobei in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten wird, dass an den Prinzipien der Selbstverwaltung iSd Art 120a ff B-VG nicht gerüttelt wird, sondern diese im Sinne der verfassungsrechtlichen Bestimmungen weiterentwickelt werden sollen (partizipative Selbstverwaltung).

Die Vertreter der Aufsichtsbehörde können zukünftig auch Beschlüsse der Selbstverwaltung beeinspruchen, die in wichtigen Fragen gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung bei Bauvorhaben sind zukünftig vom BMASGK mit Verordnung festzulegen. Darüber hinaus werden Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Erstellung von Dienstpostenplänen für die höchsten Gehaltsgruppen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzressort bedürfen.

Hinweis
Als verfassungswidrig aufgehoben wurden vom VfGH:

  • die Bestimmungen über die staatliche Aufsicht, soweit sich diese auch auf Beschlüsse bezieht, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigt;
  • die Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörde die Beschlussfassung von Sozialversicherungsorganen zu bestimmten Tagesordnungspunkten vertagen lassen kann;
  • die Bestimmung, wonach die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat der SV-Träger bei Erlassung ihrer Geschäftsordnung an die vom zuständigen Bundesminister erlassene Mustergeschäftsordnung gebunden sind;
  • die Bestimmung, wonach das Zielsteuerungssystem der SV-Träger dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers unterliegt;
  • die Bestimmung, wonach der zuständige Bundesminister bestimmte Vorbereitungsaufgaben des Dachverbandes auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen kann.

Die Bestimmung, wonach sich die staatliche Aufsicht bei den SV-Trägern auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstreckt, wurde hingegen als nicht verfassungswidrig erkannt.

2.5. Novellierung der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung

Im Fall von Mehrfachversicherungen werden bürokratische Hürden beseitigt:

Zur Umsetzung dieses Zieles wurde zum einen beschlossen, dass bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung in der Kranken- bzw Pensionsversicherung nach dem ASVG und dem GSVG bzw nach dem ASVG und/oder GSVG und dem BSVG von Amts wegen eine Differenzvorschreibung vorzunehmen ist, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen aus diesen Pflichtversicherungen ohne eine solche Differenzvorschreibung die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im betreffenden Kalenderjahr überschreiten werden. Die versicherte Person muss diese Überschreitung nicht mehr glaubhaft machen, die entsprechenden Erhebungen sind vielmehr von Amts wegen durchzuführen. Die Beitragsvorschreibung erfolgt in diesen Fällen (vorläufig) im Ausmaß der Differenz der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und der Beitragsgrundlage nach dem ASVG bzw ASVG und/oder der (vorläufigen) Beitragsgrundlage nach dem GSVG. Bei der Differenzvorschreibung in der Krankenversicherung ist auch eine allfällige Pflichtversicherung nach dem B-KUVG zu berücksichtigen.

Zum anderen erfolgt die Beitragserstattung in der Kranken- und Pensionsversicherung künftig von Amts wegen bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der vollständigen Zahlung der jeweiligen Beiträge (für ein Kalenderjahr) folgt. Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage ist somit weder ein Antrag noch der Anfall der Leistung – wie derzeit in der Pensionsversicherung – nötig oder die Einhaltung einer Ausschlussfrist – von drei Jahren wie derzeit in der Krankenversicherung – vorgesehen. Lediglich für Kalenderjahre vor dem Jahr 2019 ist aufgrund entsprechender Übergangsbestimmungen weiter nach der alten Rechtslage vorzugehen, wenn für diese Kalenderjahre die vollständige Entrichtung der Beiträge nicht erst im Jahr 2019 erfolgte; ist dies der Fall, so ist auch für diese Kalenderjahre nach dem neuen Erstattungsregime vorzugehen.

Hinweis

Die nähere Regelung der von Amts wegen zu erfolgenden Beitragserstattung hat durch eine Richtlinie des Dachverbandes zu erfolgen.

3. Begleitende Gesetzesänderungen

Im Zusammenhang mit der Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems sind auch in zahlreichen weiteren Gesetzen insbesondere Begriffsänderungen (so zB von Gebietskrankenkasse zu Österreichische Gesundheitskasse usw) und Anpassungen von Verweisungen erforderlich. Im Hinblick auf strukturelle Änderungen sind auch entsprechende inhaltliche Anpassungen erforderlich. Dies betrifft etwa auch die Kontrollbehörde für inländische Arbeitgeber im LSD-BG, wo entsprechend dem Übergang der Prüfung der Sozialversicherungsabgaben von den SV-Trägern auf die Finanzverwaltung die bisherige Kontrolltätigkeit nach § 14 LSD-BG auf die Abgabenbehörden übertragen werden soll.

Weiters kommt es zu Streichungen von aufgrund von Änderungen im Sozialversicherungsrecht obsolet gewordenen Bestimmungen im Arbeitsrecht. So entfallen etwa jene Bestimmungen, die sich auf die aufgehobenen Pensionsarten der Gleitpension und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder langer Versicherungsdauer nach dem ASVG beziehen. Betroffen sind im Einzelnen das Abfertigungs- und Kündigungsrecht, die Aliquotierung einmaliger Bezüge, Bestimmungen zur Teilzeit und Inanspruchnahme einer Betriebspension im Zusammenhang mit der Gleitpension.

4. Lohnnebenkostensenkung

Entsprechend dem Arbeitsprogramm der Bundesregierung für die Jahre 2017 bis 2022 wird zur Reduktion der Lohnnebenkosten der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ab 1. 1. 2019 von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.



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