ASVG: § 41 Abs 1, § 420 Abs 6, § 426 Abs 1, uva
PLABG: § 4 Z 2, § 5 Abs 1 uva
Der VfGH bestätigt ua die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform erlassenen Bestimmungen über die Fusion der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse als verfassungskonform. Auch die paritätische Zusammensetzung der Organe der Österreichischen Gesundheitskasse, der AUVA und der Pensionsversicherungsanstalt aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Auflösung der Betriebskrankenkassen sind verfassungskonform.