VfGH G119/2019 ua

VfGHG119/2019 ua13.12.2019

Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung durch Einführung eines Eignungstest für in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger zu entsendende Personen (vgl G78-81/2019)

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art120c
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
SV-OG
AKG §1, §4
ASVG
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:G119.2019

 

Spruch:

I. Die Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" in §420 Abs6 Z5 sowie §420 Abs7 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Die Anträge auf Aufhebung des §420 Abs6 Z5 mit Ausnahme der Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest", §421 Abs1 und 2, §426 Abs1, §427 Z1, §428 Z1, §429 Z1, §538t und §538v Abs1 zweiter Satz ASVG, BGBl Nr 189/1955, idF BGBl I Nr 100/2018 werden abgewiesen.

IV. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

V. Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsu-mentenschutz) ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsver-treters die mit insgesamt € 1.918,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG, begehrt die Arbeiterkammer Vorarlberg in ihrem zu G113/2019 und G116/2019 protokollierten Antrag, folgende Bestimmungen kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben:

1. das SV‑OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze,

2. Art1 SV‑OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze,

a. in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles des ASVG idF SV‑OG (BGBl I 100/2018), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG (BGBl I 98/2018)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

b. in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG idF SV‑OG (BGBl I 100/2018), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG (BGBl I 98/2018)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

c. in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG idF SV‑OG (BGBl I. 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

d. in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles des ASVG idF SV‑OG (BGBl I. 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

e. in eventu §538t Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBl I. 100/2018),

3. §421 Abs1 und 2 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs6 Z5 und Abs7 ASVG idF BGBl I 100/2018,

4. §420 Abs6 Z5 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs7 ASVG idF BGBl I 100/2018,

5. §426 Abs1 sowie "die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §§427 Z1, 428 Z1, 429 Z1, 441a, 441b, 538u, 538v, 538w, 538y und 538z ASVG idF BGBl I 100/2018,

6. die §§427 Z1, 428 Z1 und 429 Z1 ASVG idF BGBl I 100/2018,

7. §441a Abs1 sowie "den daran unmittelbar anknüpfenden" §538z ASVG idF BGBl I 100/2018,

8. §449 Abs2 ASVG idF BGBl I 100/2018,

9. §432 Abs5 ASVG idF BGBl I 100/2018,

10. §448 Abs4 ASVG idF BGBl I 100/2018,

11. §456a Abs4 ASVG idF BGBl I 100/2018,

12. §449 Abs4 ASVG idF BGBl I 100/2018,

13. §432 Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018,

14. §538v Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018,

15. in §538v Abs3 ASVG idF BGBl I 100/2018 die Wendung "Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören.",

16. in §538w Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018 die Wendung "unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018),".

Außerdem hat die Arbeiterkammer Vorarlberg zu den Anträgen 3 bis 8 sowie 10 bis 14 mehrere Eventualanträge gestellt.

2. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG, begehrt die Arbeiterkammer Tirol in ihrem zu G119-120/2019 protokollierten Antrag, folgende Bestimmungen kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben:

1. das SV‑OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze,

2. Art1 SV‑OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze,

a. in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles des ASVG idF SV‑OG (BGBl I. 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

b. in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG idF SV‑OG (BGBl I. 100/2018), "das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende ZPFSG (BGBl I 98/2018)" und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

c. in eventu die §§538t, 538u, 538v, 538w, 538z ASVG idF SV‑OG (BGBl I 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

d. in eventu den gesamten 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles des ASVG idF SV‑OG (BGBl I. 100/2018) und diverse "damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Normen",

e. in eventu §538t Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBl I. 100/2018),

3. §421 Abs1 und 2 sowie den "damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §420 Abs6 Z5 und Abs7 ASVG idF BGBl I 100/2018,

4. §426 Abs1 sowie "die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden" §§427 Z1, 428 Z1, 429 Z1, 441a, 441b, 538u, 538v, 538w, 538y und 538z ASVG idF BGBl I 100/2018,

5. die §§427 Z1, 428 Z1 und 429 Z1 ASVG idF BGBl I 100/2018,

6. §441a Abs1 sowie "den daran unmittelbar anknüpfenden" §538z ASVG idF BGBl I 100/2018.

Außerdem hat die Arbeiterkammer Tirol zu den Anträgen 3 bis 6 mehrere Eventualanträge gestellt.

II. Rechtslage

1. Am 22. Dezember 2018 wurde im Bundesgesetzblatt das Sozialversicherungs- Organisationsgesetz (SV‑OG), BGBl I 100/2018, kundgemacht. Es ändert mit seinem Art1 das ASVG (89. Novelle zum ASVG), mit seinen Art2 bis 7 sowie 11 bis 52 verschiedene weitere Gesetze, hebt mit Art10 das Notarversicherungsgesetz 1972 auf und schafft mit seinen Art8 und 9 zwei neue Bundesgesetze, nämlich das Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) und das Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats. Die 89. Novelle zum ASVG (Art1 SV‑OG) tritt gemäß der Schlussbestimmung des §718 ASVG idF dieser Novelle (diese Schlussbestimmung trat mit 23. Dezember 2018 in Kraft) überwiegend zum 1. Jänner 2020 in Kraft (§718 Abs1 Z3 ASVG), einzelne Änderungen traten jedoch bereits zum 1. Jänner 2019 (so ua die §§538t bis 538z ASVG idF BGBl I 100/2018) bzw zum 1. April 2019 in Kraft (§718 Abs1 Z1 und 2 ASVG idF BGBl I 100/2018).

2. Die §§456a, 538t bis 538z und 718 bis 720 ASVG idF des SV‑OG, BGBl I 100/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper

 

§456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben zur Regelung der Vorgangsweise bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Geschäfte für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Geschäftsordnungen zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Einberufung und Abwicklung der Sitzungen (Verhandlungsleitung, Berichterstattung, Antragsrechte, Protokollführung usw) zu enthalten haben.

 

(2) Die Geschäftsordnungen (samt Anhang) der Verwaltungskörper und jede ihrer Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze der jeweiligen Mustergeschäftsordnung eingehalten werden.

 

(3) Die Geschäftsordnungen der Verwaltungsräte haben Anhänge zu enthalten, in denen der Zeitpunkt und der Wortlaut ihrer Beschlüsse anzuführen sind, mit denen sie einzelne ihrer Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten, insbesondere jener nach §432 Abs1 Z1 bis 4, dem Büro des Versicherungsträgers übertragen haben. Diese Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Form unverzüglich allen Versicherungsvertreter/inne/n des Versicherungsträgers sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen und außerdem im Internet zu verlautbaren.

 

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bis längstens 1. April 2019 durch Verordnung für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung gesonderte Mustergeschäftsordnungen aufzustellen, wobei die Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat auch einen Anhang nach Abs3 zu enthalten hat. Diese Mustergeschäftsordnungen gelten so lange unmittelbar als Geschäftsordnungen für die genannten Verwaltungskörper, bis für den einzelnen Verwaltungskörper eine Geschäftsordnung nach Abs1 erlassen worden ist.

 

(5) Die Abs3 und 4 sind auf die Verwaltungskörper des Dachverbandes sinngemäß anzuwenden

 

[…]

 

8. Unterabschnitt

Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

 

§538t. (1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des §32.

 

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Abs1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§444 Abs1) und der statistischen Nachweisungen (§444 Abs2) für das Jahr 2019 für die im Abs1 genannten Gebietskrankenkassen.

 

(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

 

Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und

Konstituierung der Verwaltungskörper

 

§538u. (1) Die Versicherungsvertreter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse sind erstmals bis 31. März 2019 nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse zu entsenden, wobei die Entsendung mit 1. Jänner 2020 wirksam wird. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

 

(2) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses (§538v) sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder des Verwaltungsrates der Österreichischen Gesundheitskasse. Der/Die Vorsitzende des Überleitungsausschusses und der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden übernehmen ab 1. Jänner 2020 die Funktion des/der Obmannes/Obfrau und des/der Stellvertreters/Stellvertreterin.

 

(3) Die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) sind vom Verwaltungsrat nach dessen erstmaligem Zusammentreten einzuberufen. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

 

(4) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

 

Überleitungsausschuss – Errichtung

 

§538v. (1) Für den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 wird ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 gebildet. Die Mitglieder des Überleitungsausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Die §§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden. Kommt ein gültiger Beschluss (Abs3) des Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen der Österreichischen Gesundheitskasse gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

 

(2) Im Fall der Verhinderung der im Abs1 genannten Versicherungsvertreter/innen kann eine Übertragung des Stimmrechtes nach §420 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgen. Im Übrigen finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungsvertreter/innen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sinngemäß Anwendung.

 

(3) Die Mitglieder des Überleitungsausschusses sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Überleitungsausschuss ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern im §432 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 nichts anderes bestimmt ist. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

 

(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses obliegt bis zur Bestellung des leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse (§538w Abs4) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses sowie die Vorbereitungshandlungen der Zusammenführung der Versicherungsträger ist der kommissarische Leiter/die kommissarische Leiterin bzw der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Überleitungsausschuss verantwortlich. Der/Die kommissarische Leiter/Leiterin kann sich zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben der Infrastruktur der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) bedienen. Mit Bestellung des/der leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen (des Hauptverbandes) zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des §538w sind die leitenden Angestellten der Gebietskrankenkassen an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten leitenden Angestellten der Österreichischen Gesundheitskasse gebunden.

 

(5) Der Überleitungsausschuss kann in der Zeit bis 31. Dezember 2019 Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse begründen. Der Hauptverband hat diese Rechte und Pflichten bis 31. Dezember 2019 wahrzunehmen. Der zur Ausführung der Tätigkeit des Überleitungssauschusses erforderliche sowie auf Grund seiner Beschlüsse anfallende Aufwand ist anteilsmäßig im Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Gebietskrankenkassen zum Stichtag 1. Jänner 2018 zu tragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile sind diese Aufwendungen beim Hauptverband in einem eigenen Rechenkreis darzustellen.

 

Überleitungsausschuss – Aufgaben

 

§538w. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§448 und 449 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:

1. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen die Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden;

2. sämtliche Beschlüsse betreffend

a. Leiter/innen des gehobenen und des höheren Dienstes sowie Angestellte des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind,

b. Ärzte und Ärztinnen, die nach §37 Z1 und 2 DO. B eingereiht sind,

c. Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne,

d. Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich und

e. Beschlüsse betreffend Angelegenheiten gemäß dem Fünften Abschnitt (Personal) des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl I Nr 100/2018.

 

(2) Der Überleitungsausschuss kann sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist, vor Beschlussfassung im Vorstand der jeweiligen Gebietskrankenkasse an sich ziehen und über diese Angelegenheiten selbst entscheiden. Darüber hinaus kann er auch sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (§434) der Gebietskrankenkassen fallen und die sich auf die Zusammenführung der Versicherungsträger auswirken, jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2019 zu erfüllen.

 

(3) Der Überleitungsausschuss hat unter sinngemäßer Anwendung des §443 für das Jahr 2020 eine konsolidierte Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen, sowie längstens bis 31. Dezember 2019 einen Jahresvoranschlag zu beschließen.

 

(3a) Der Überleitungsausschuss hat die für die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen.

 

(4) Der Überleitungsausschuss hat für die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirkung ab 1. Juli 2019 den/die leitende/n Angestellte/n und dessen/deren drei ständige Stellvertreter/innen sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 den leitenden Arzt/die leitende Ärztin und dessen/deren ständige/n Stellvertreter/in für jeweils 5 Jahre (§460 Abs3a) zu bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach dem 31. Dezember 2019 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Verwaltungskörper berufen.

 

(5) Die Gebietskrankenkassen haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.

 

(6) Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

 

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und

Konstituierung der Verwaltungskörper

 

§538x. (1) In die Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

 

(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach §538w wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von §538w Abs4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.

 

(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.

 

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Der/Die Stellvertreter/in hat jener Gruppe anzugehören, der nicht der/die Vorsitzende angehört. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

 

(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

 

(6) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

 

(7) Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

 

Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und

Konstituierung der Verwaltungskörper

 

§538y. (1) In die Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen der §§420 ff. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 sind die Versicherungsvertreter/innen bis 31. März 2019 zu entsenden. Die Entsendung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wirksam. Unvereinbarkeitsbestimmungen sind mit Wirksamkeit der Entsendung anzuwenden.

 

(2) Die Entsendung in den Verwaltungsrat (§419 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) wird mit 1. April 2019 wirksam. Dieser hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach §538w wahrzunehmen, ab 1. Jänner 2020 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §432 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Abweichend von §538w Abs4 kann die Bestellung der stellvertretenden leitenden Angestellten bis spätestens 31. Dezember 2019 vorgenommen werden. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören.

 

(3) Die Entsendungen in die Hauptversammlung (§419 Z2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) und in die Landesstellenausschüsse (§419 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018) werden mit 1. Jänner 2020 wirksam. Diese Verwaltungskörper haben ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen.

 

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass der Verwaltungsrat ab 1. April 2019 seine Aufgaben und Obliegenheiten nach §538w wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verwaltungsrat konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in; das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören; der/die Stellvertreter/in hat der Gruppe der Dienstgeber/innen anzugehören. Der erstmalige Wechsel des Vorsitzes nach §430 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 erfolgt mit 1. Juli 2020. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin einberufen. Der Verwaltungsrat hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

 

(5) Die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse sind vom Verwaltungsrat erstmals nach dessen Konstituierung so einzuberufen, dass diese ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen können. Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter/innen gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

 

(6) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

 

(7) Für die Durchführung der Bürogeschäfte des Verwaltungsrates ist der/die bestellte leitende Angestellte ausschließlich dem Verwaltungsrat verantwortlich.

 

Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und

Konstituierung der Verwaltungskörper

 

§538z. (1) Der/Die jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsträger sowie deren Stellvertreter/in sind ab 15. April 2019 Mitglieder der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung des §441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 zu bilden ist. Die §§448 und 449 sind hinsichtlich des Überleitungsausschusses sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind ab 1. Jänner 2020 die Mitglieder der Konferenz und haben ab diesem Zeitpunkt ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach §441c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 wahrzunehmen.

 

(3) Die Hauptversammlung besteht ab 1. Jänner 2020 aus den in §441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 genannten Personen. Sie hat ihre Aufgaben ab diesem Zeitpunkt wahrzunehmen. Die Hauptversammlung ist von der Überleitungskonferenz erstmals nach deren Konstituierung so einzuberufen, dass sie ihre Aufgaben ab 1. Jänner 2020 wahrnehmen kann. Hinsichtlich der Angelobung der Mitglieder gilt §431 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018.

 

(4) Die Amtsdauer nach §425 beginnt für alle Verwaltungskörper mit 1. Jänner 2020.

 

(5) Die Mitglieder der Überleitungskonferenz sind erstmals von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung so einzuladen, dass die Überleitungskonferenz ab 15. April 2019 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach Abs7 wahrnehmen kann. Mit ihrem ersten Zusammentreten ist die Überleitungskonferenz konstituiert. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Überleitungsausschusses für die Österreichische Gesundheitskasse. Die Überleitungskonferenz wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in einberufen. Die Überleitungskonferenz hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Basis der von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassenden Mustergeschäftsordnung eine Geschäftsordnung zu geben.

 

(6) Die Überleitungskonferenz hat bis 31. Dezember 2019 ausschließlich die Aufgaben nach Abs7 wahrzunehmen. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gilt §441a Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018. Kommt ein gültiger Beschluss der Überleitungskonferenz nicht zustande, so kann der/die Vorsitzende, wenn wichtige Interessen des Dachverbandes gefährdet scheinen, die Angelegenheit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Entscheidung vorlegen. Sind finanzielle Interessen des Bundes berührt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

 

(7) Die Aufgaben der Überleitungskonferenz sind:

1. die Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin mit Wirkung ab 1. Juli 2019;

2. Erstellung des Voranschlags für 2020;

3. Vorbereitung der Überstellung der Mitarbeiter/innen des Hauptverbandes;

4. Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die künftigen Aufgaben des Dachverbandes sowie Übertragung derselben an die Sozialversicherungsträger.

 

(8) Die Organisation der Bürogeschäfte der Überleitungskonferenz obliegt bis zur Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes (Abs7 Z1) einem/einer von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellenden/zu bestellender kommissarischen Leiter/in, der/die von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. Mit Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes geht diese Aufgabe auf diese/n über, wobei er/sie von den leitenden Angestellten des Hauptverbandes zu unterstützen ist. In den Angelegenheiten des Abs7 sind die leitenden Angestellten des Hauptverbandes an die Weisungen des kommissarischen Leiters/der kommissarischen Leiterin bzw des/der bestellten Büroleiters/Büroleiterin des Dachverbandes gebunden.

 

(9) Das Büro des Hauptverbandes hat die Überleitungskonferenz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der Hauptverband hat der Überleitungskonferenz auf ihr Verlangen sämtliche zur Erfüllung der dieser nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.

 

(10) Die Überleitungskonferenz kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes Vertreter/innen entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Sie ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihr auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

 

[…]

 

Schlussbestimmungen zu Art1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 (89. Novelle)

 

§718. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2019 die §§51 Abs1 Z2, 53a Abs1, 319a Abs2, 447f Abs18, 456a sowie der 8. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles samt Überschrift;

2. mit 1. April 2019 §716 Abs7;

3. mit 1. Jänner 2020 die Überschrift zu §3, die §§3 Abs1 und 4, 5 Abs1 Z3 litb und c sowie Z8 und 9, 5a und 5b samt Überschriften, 7 Z2 lita und c, Z3 litb, Z4, 8 Abs1 Z1 lita sublitbb und cc, Abs1 Z3 lite, 9 erster Satz, 11 Abs2, 12 Abs7, 14 Abs2 erster Satz, 15 Abs3 Z3, 16 Abs4 und 5, 17 Abs1 Z1 lita und Abs2, die Überschrift zu Abschnitt III des Ersten Teiles, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles samt Überschriften, 31, 31a Abs1 erster Satz, Abs3 Z1 litb, Abs4 letzter Satz, Abs7 erster Satz, Abs8 dritter und vierter Satz, Abs9 letzter Satz und Abs10 zweiter Satz, 31b Abs1 erster und zweiter Satz, Abs2 erster, zweiter, fünfter und neunter Satz, Abs2a, Abs3 zweiter Satz sowie Abs4 erster und letzter Satz, 31c Abs2 Z6 und Abs4 zweiter Satz, 31d Abs1, Abs2 Einleitung und Abs3 erster Satz, die Überschrift zum 5. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles, 32 Abs1 und 2, 32a Abs3, 37c erster Satz, 37d erster Satz, 41 Abs1 und 4 erster Satz, 42a, 42b Abs2, 4 sowie Abs5 erster und zweiter Satz, 49 Abs4 erster Satz, Abs6 und 7 Einleitung sowie Abs9 Z5, 51d Abs4 erster Satz, 53b Abs1 und 3, 67a Abs5 letzter Satz und Abs5a, 67b Abs5, 67c Abs1, 70 Abs1 erster Satz und Abs2 erster Satz sowie Abs4, 70a Abs1 und 3, 73 Abs2, 4 und 5, 74 Abs3 Z3, 75a samt Überschrift, 80a Abs6 und 8, 80c Abs1, Abs2 erster Satz und Abs4, 81 Abs1 erster Satz, Abs2, Abs2a, Abs2b erster Satz und Abs3 letzter Satz, 81a, 82 Abs1 erster Satz und Abs3 erster Satz sowie Abs5 erster Satz, 84 Abs6, 84a Abs1 erster Satz, Abs2 Einleitung, Abs3 und Abs5 Z2 sowie letzter Satz, 84c, 85 Abs2, 99 Abs3 Z1 litb, 109 erster und zweiter Satz, 110 Abs1 Z1, Z2 lita und b sowie Z3 und Abs4, 123 Abs9 lite, 131 Abs1, 132a Abs6, 132b Abs2 erster Satz, Abs4 und 6, 132c Abs3 erster Satz, 135 Abs3a, 136 Abs5 und 6, 143c Abs2 erster und zweiter Satz, 144 Abs1 erster Satz und Abs6, 148 Z3 zweiter Satz, Z8 zweiter Satz und Z10 zweiter Satz, 149 Abs1 erster Satz, Abs3 erster und zweiter Satz, Abs3a, Abs3b erster Satz und Abs4 zweiter Satz, 152 samt Überschrift, 153 Abs4a, 153a Abs3 erster und zweiter Satz sowie Abs5 erster und zweiter Satz, 154a Abs7 vorletzter Satz, 155 Abs4, 194 erster Satz, 213a Abs4 erster Satz, 231 Z1 litb, 232 Abs3, 243 Abs1 Z1 und Z2 lith, 307c zweiter Satz, 307d Abs2 Z1, 307g Abs3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil, 318 Abs1 Einleitung, 319a Abs1 und Abs5 erster Halbsatz, die Überschrift zum 4. Unterabschnitt des Fünften Teiles, 321 Abs2, 322 Abs2, 322a Abs1, Abs2 erster Satz, Abs6, Abs7 erster Halbsatz und Abs8 erster Halbsatz, 322b Abs1 erster Satz sowie Abs2 dritter und vierter Satz, die Überschrift zum Sechsten Teil, 338 Abs1 erster, dritter und vierter Satz, 339 Abs1 erster und zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt II des Sechsten Teiles, 340 Abs1 und 3, 340a zweiter Satz, 341 Abs1, 342 Abs1 Einleitungssatz und Abs1 Z3 und 6 sowie Abs2b und 2c, 342a Abs4 dritter Satz und Abs5 erster Satz, 342b Abs1 zweiter und dritter Satz, Abs2 Z7 sowie Abs4, 342c Abs3 zweiter Satz, Abs7 zweiter Satz, Abs12 vierter Satz und Abs13 erster Satz, 342d Abs1 und Abs2 letzter Satz, 343 Abs1 zweiter und fünfter Satz und Abs1a, 343a Abs1 erster Halbsatz, 343b Abs1, 343c Abs1, 343d Abs1 Z3 und 4 sowie Abs2 Z2, 343e Abs1 erster Satz, Abs2 erster Satz sowie Abs4 dritter und vierter Satz, 343f erster bis dritter Satz, 345 Abs1 letzter Satz, 346 Abs2 dritter Satz, Abs4 Z3 und Abs5 vierter und fünfter Satz, 347 Abs2 erster Satz, Abs3, 3a, 4, 6 dritter und vierter Satz sowie Abs7, 347b Abs2 erster und zweiter Satz sowie Abs3, 348 Abs1, Abs2 zweiter Satz und Abs4 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt III des Sechsten Teiles, 348a Abs1 zweiter Satz, Abs3 Einleitung sowie Abs4 erster Satz, 348b Abs1 und 2, 348c Abs1 erster Satz, Abs2 und Abs3 vierter Satz, 348d Abs2 zweiter Satz, Abs3 erster und vierter Satz, Abs4 zweiter und vierter Satz sowie Abs5, 348e Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs2 zweiter Satz, 348g zweiter Satz, die Überschrift zu Abschnitt IV des Sechsten Teiles, 349 Abs2 zweiter und dritter Satz, 349a zweiter Satz, 350 Abs1 Z3 und Abs3, 351a erster Halbsatz, 351c Abs1 erster, dritter und vierter Satz, Abs2 Einleitung, Abs5 erster Satz, Abs6 fünfter Satz, Abs9a Z1 dritter Satz und Z3, Abs10 Z1 Einleitung und litb zweiter Satz, Z2 Einleitung und litb zweiter Satz, Z3 erster Satz, Z4 sowie Z5 und 11 erster, dritter und fünfter Satz, die Überschrift zu §351d, 351d Abs1 erster Satz und Abs3, 351e Abs1 zweiter Satz und Abs2 zweiter Satz, 351f Abs1 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs2 erster Satz, 351g Abs1 erster und letzter Satz, Abs1a zweiter, dritter, vierter und letzter Satz, Abs1b letzter Satz, Abs1c zweiter Satz, Abs2 dritter und vierter Satz, Abs3, Abs4 erster und dritter Satz sowie Abs5, 351h Abs2, Abs3 erster, dritter und vierter Satz, Abs4 erster, dritter und vierter Satz sowie Abs5 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz, 351i Abs3 zweiter Satz, 351j Abs1 vierter Satz, 354 Z1, 355 Z5, 360 Abs1 erster und zweiter Satz, Abs3 erster Satz, Abs5 sowie Abs6 erster und vierter Satz, 360a erster und zweiter Satz, 367a Abs3 erster Satz, 412a erster Satz sowie Z2 lita, 412b Abs1 und 2, 412c Abs1 bis 4, 412d Z1 und 2, 413 samt Überschrift, der Abschnitt I des Achten Teiles, die Abschnitte II und III des Achten Teiles samt Überschriften, der Abschnitt IVa des Achten Teiles samt Überschriften, 443 und 444 samt Überschriften, 446 Abs1 erster und zweiter Satz, Abs3 sowie Abs4 erster Satz, 446a erster Satz, 447 Abs1 und 1a, 447a samt Überschrift, 447f Abs3, Abs5 Z2, Abs6a, Abs7a vorletzter und letzter Satz, Abs9 erster und zweiter Satz, Abs11 zweiter Satz, Abs13 letzter Satz, Abs15 erster Satz und Abs17 erster Satz, 447g Abs2 dritter Satz, 447h samt Überschrift, 447i Abs1 erster und zweiter Satz sowie Abs4 erster Satz, der Abschnitt VI des Achten Teiles, die Überschrift zu 453, 453 Abs1 Z4, Abs2 und 3, 454 samt Überschrift, 455 Abs2 erster Satz, 456 Abs1 und 2, 457 Abs1 und 3, 458 erster Satz, 459, 459d Abs1 und Abs2 erster Satz, 459e Abs1 erster Satz, 459g Abs3 zweiter Satz, 460 Abs1, Abs1a erster Satz, Abs3, Abs3b, 4 und 4a, 460c letzter Satz, 460d erster Satz, 471i und 479 Abs2 Z4.

 

(1a) §717b in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wird durch §717b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 ersetzt.

 

(2) Es treten außer Kraft:

1. mit Ablauf des 31. Dezember 2018 die §§79c samt Überschrift, 347 Abs5;

2. mit Ablauf des 31. März 2019 §716 Abs2, 3, 5 und 6;

3. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 die §§2 Abs2 Z15, 70 Abs3, 71 samt Überschrift, 129 samt Überschrift sowie 319a Abs6, der Abschnitt IV des Achten Teiles, 445 samt Überschrift, 447b samt Überschrift, der erste und zweite Unterabschnitt des Abschnittes II sowie der Abschnitt IIa des Neunten Teiles samt Überschriften;

4. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 §319a samt Überschrift.

 

[…]

 

(7a) §420 Abs6 Z5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 100/2018 ist auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2022 als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bei sonstiger Enthebung nach §423 Abs1 Z5 zu erbringen ist.

 

(8) Die Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.

 

[…]

 

Zuständigkeitsänderungen

 

§719. Sind auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im sachlichen Wirkungsbereich der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) vorgesehen, so gelten auch die Zuständigkeitsvorschriften in anderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.

 

Ersetzung von Begriffen

 

§720. Werden in anderen Bundesgesetzen die in der linken Spalte genannten Begriffe verwendet, so treten mit 1. Jänner 2020 an deren Stelle – in der grammatikalisch richtigen Form – die in der rechten Spalte genannten Begriffe. Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen.

 

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Wiener Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Burgenländische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Kärntner Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Salzburger Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Tiroler Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Österreichische Gesundheitskasse

(örtlich zuständige) Gebietskrankenkasse(n)

Österreichische Gesundheitskasse

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau"

  

 

3. Die §§23, 26, 418 bis 437, 441 bis 441f und 448 bis 452a ASVG idF des SV‑OG, BGBl I 100/2018 lauten ab. 1. Jänner 2020 wie folgt:

"ABSCHNITT III

Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der

Sozialversicherungsträger

1. UNTERABSCHNITT

Träger der Versicherung und ihre Aufgaben

Träger der Krankenversicherung

 

§23. (1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das ganze Bundesgebiet ist die Österreichische Gesundheitskasse mit dem Sitz in Wien.

 

(2) Der Träger der Krankenversicherung nach Abs1 führt die Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch und wirkt an der Durchführung der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere obliegt es ihm, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Der Träger der Krankenversicherung hat diese Verpflichtung höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen.

 

(3) Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen

1. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und

2. Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Träger der Krankenversicherung, die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des §2 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet.

 

(4) Der Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, sich davon zu überzeugen, dass die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung von der versicherten Person eingehalten werden. Der Träger der Krankenversicherung ist weiters berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Person zu prüfen.

 

[…]

 

2. UNTERABSCHNITT

Zuständigkeit der Versicherungsträger

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

 

§26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse sachlich zuständig.

 

(2) Wird ein/e Dienstnehmer/in in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.

 

(3) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (§4 Abs1 Z8), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.

 

[…]

 

ACHTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Verwaltungsstellen der Versicherungsträger

Haupt‑, Landes- und Außenstellen

 

§418. (1) Die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs3 und 4 und, soweit dies nach Abs5 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

 

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

 

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse und die Pensionsversicherungsanstalt haben in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten.

 

(4) Die Landesstellen nach Abs3 haben die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber/innenservice zu unterstützen und die im §434 Abs2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen. Verantwortlicher im Sinne des Art4 Z7 DSGVO ist hinsichtlich dieser Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

 

(5) Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgeber/inne/n örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

 

ABSCHNITT II

Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Arten der Verwaltungskörper

 

§419. Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

1. der Verwaltungsrat,

2. die Hauptversammlung und

3. die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

 

Versicherungsvertreter/innen

 

§420. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen (Versicherungsvertreter/innen).

 

(2) Versicherungsvertreter/innen können Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und, wenn es sich nicht um Bedienstete von Gebietskörperschaften handelt, ihren Wohnort, Beschäftigungsort oder Betriebssitz im Sprengel des Versicherungsträgers haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich als Dienstnehmer/innen oder Unternehmer/innen tätig sein oder

1. Bevollmächtigte von Dienstgeber/inne/n oder

2. Vorstandsmitglieder oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer/innen bzw Dienstgeber/innen oder

3. Bedienstete von Gebietskörperschaften

sein.

 

(3) Die Versicherungsvertreter/innen müssen, soweit es sich nicht um Angehörige des im Abs2 Z2 und 3 umschriebenen Personenkreises handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung dem betreffenden Versicherungsträger bzw der betreffenden Landesstelle als pflichtversicherte Dienstnehmer/innen oder Dienstgeber/innen von solchen oder als freiwillig Versicherte angehören.

 

(4) Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

 

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach §30a Abs1 Z31.

2. Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlungen und ihre Stellvertreter/innen sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

§107 Abs4 ist anzuwenden.

 

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;

2. Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;

3. Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;

4. Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;

5. Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest nachgewiesen ist.

 

(7) Den Eignungstest nach Abs6 Z5 hat eine Prüfungskommission durchzuführen, die beim Dachverband einzurichten ist. Die Mitglieder dieser Kommission sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

 

(8) Die Prüfungskommission nach Abs7 besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer/innen für die Gegenstände 'Organisationsrecht der Sozialversicherung', 'Strukturen der Selbstverwaltung und Aufsichtsrecht', 'Rechte und Pflichten der Versicherungsvertreter/innen', 'Leistungsrecht der Kranken‑, Unfall- und Pensionsversicherung' sowie 'Melde‑, Versicherungs- und Beitragswesen' sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellen. Als Prüfer/innen für die Gegenstände 'Finanzierungsströme der öffentlichen Hand' und 'Grundzüge der Buchhaltung und Bilanzierung sowie volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen' sind fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen. Näheres über die Organisation der Prüfungskommission sowie über die Gestaltung des Lehrplanes und die Anrechenbarkeit gleichwertiger Ausbildungsteile oder beruflich erworbener Qualifikationen ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

 

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

 

§421. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung (§420 Abs6 Z5) und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Dabei ist die Geschlechterparität durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern in den Verwaltungskörpern zu beachten.

 

(2) Die Interessenvertretungen nach Abs1 haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs5 Z1 und 2 vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter/innen nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bei der Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt ist das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Die Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n in die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgt von den Interessenvertretungen nach Abs1 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretungen auf Landesebene, die bei der Erstattung ihres Vorschlages das jeweilige Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen haben.

 

(3) Bestehen keine Interessenvertretungen nach Abs1, so sind die Versicherungsvertreter/innen der Dienstnehmer/innen/gruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, zu entsenden. Die Versicherungsvertreter/innen der Dienstgeber/innen/gruppe sind in einem solchen Fall von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden.

 

(4) Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;

2. sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach §426 Abs2 Z1 desselben Versicherungsträgers;

3. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.

 

(5) Kommen mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber/innen oder in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, so hat die Aufsichtsbehörde (§448) die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmer/inne/n oder Dienstgeber/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei

1. die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und

2. bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor der Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und Gewerkschaften aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser Interessenvertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs5 Z1 und 2 vorzugehen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein; Abs2 erster Satz letzter Halbsatz ist anzuwenden.

 

(7) In den Fällen der Abs5 und 6, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, ist der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer/innen zugrunde zu legen. Es sind sodann die Versicherungsvertreter/innen von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmer/inne/n vertritt. Diese hat dabei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmer/inne/n in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

 

(8) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§423) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

 

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

 

§422. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

 

(2) Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung (§421) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des §425 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

 

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

 

§423. (1) Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:

1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;

2. wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;

3. a) wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstnehmer/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger nicht mehr als pflichtversicherter Dienstnehmer/pflichtversicherte Dienstnehmerin angehört, oder

b) wenn er/sie als Vertreter/in der Dienstgeber/innen entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber/in eines/einer bei dem betreffenden Versicherungsträger pflichtversicherten Dienstnehmers/Dienstnehmerin ist,

in beiden Fällen jedoch nur, wenn er/sie nicht zu jenen Personen zählt, die im §420 Abs2 Z1 bis 3 angeführt sind;

4. wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;

5. wenn einer der im §420 Abs6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.

Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Z4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

 

(2) Die Enthebung der Obmänner/Obfrauen und ihrer Stellvertreter/innen sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

 

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs1 Z1 bis 3 sowie Abs2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§421) zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

 

(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer entsendeberechtigten Stelle (§421) auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.

 

(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei ein und demselben Versicherungsträger (§426 Abs2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.

 

(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.

 

(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

 

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

 

§424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

 

Amtsdauer

 

§425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.

 

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

 

§426. (1) Der Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich je zur Hälfte aus Vertreter/inne/n der Dienstnehmer/innen und Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen zusammen.

 

(2) Die Hauptversammlung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und bei der Pensionsversicherungsanstalt setzt sich zusammen aus

1. zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen und zwölf Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen, wobei die ersten sechs Mitglieder der jeweiligen Gruppe die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungsrates sind,

2. den Vorsitzenden der jeweiligen Landesstellenausschüsse samt ihren Stellvertreter/inne/n,

3. jeweils drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,

4. jeweils drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.

 

Die Versicherungsvertreter/innen nach Z1, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sind, sind in der Hauptversammlung auf die Zahl der Versicherungsvertreter/innen jener Gruppe nach §421 Abs2 bis 5 anzurechnen, der sie im Verwaltungsrat angehören.

 

Verwaltungsrat

 

§427. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat beträgt:

1.

bei der Österreichischen Gesundheitskasse

12;

 

2.

bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

12;

                            

3.

bei der Pensionsversicherungsanstalt

12.

           

    

 

Hauptversammlung

 

§428. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung beträgt:

1.

bei der Österreichischen Gesundheitskasse

42;

 

2.

bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

32;

                            

3.

bei der Pensionsversicherungsanstalt

42.

        

    

 

Landesstellenausschüsse

 

§429. Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:

1.

bei der Österreichischen Gesundheitskasse

10;

 

2.

bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

6;

                            

3.

bei der Pensionsversicherungsanstalt

6.

 

    

 

Vorsitz in den Verwaltungskörpern

 

§430. (1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die vom Verwaltungsrat gewählte Obmann/Obfrau. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die von der Hauptversammlung gewählte Vorsitzende.

 

(2) Der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus seiner Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Obmann/eine Obfrau aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist jeweils die einfache Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die einfache Mehrheit der Gruppe erforderlich, der die zu wählende Person angehört. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Obmann/Obfrau ist Stellvertreter/in des/der den Vorsitz führenden Obmannes/Obfrau.

 

(3) Der Verwaltungsrat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für seine Amtsdauer aus seiner Mitte einen Obmann/eine Obfrau zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Mitglieder des Verwaltungsrates als auch der Gruppe der Dienstgeber/innen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des Obmannes/der Obfrau ist für diesen/diese aus der Mitte des Verwaltungsrates auf dieselbe Weise ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen.

 

(3a) Die Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode je eine/n Vorsitzende/n aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz, beginnend mit jenem/jener Vorsitzenden, der/die nicht der Gruppe angehört, der der/die den Vorsitz führende Obmann/Obfrau des Verwaltungsrates angehört. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Die Vorsitzenden dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen sie nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates zuzurechnen ist.

 

(3b) Die Hauptversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hat für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe der Dienstgeber/innen. Im Anschluss an die Wahl des/der Vorsitzenden ist für diese/n aus der Mitte der Hauptversammlung ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen zu wählen. Der/Die Vorsitzende sowie sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in dürfen weder dem Verwaltungsrat noch einem Landesstellenausschuss angehören. Darüber hinaus dürfen diese Personen nicht derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, der der Obmann/die Obfrau des Verwaltungsrates bzw sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in zuzurechnen ist.

 

(4) Die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Pensionsversicherungsanstalt haben aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag der Gruppe der Dienstnehmer/innen und auf Vorschlag der Gruppe der Dienstgeber/innen je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus der Dienstnehmer/innen- und aus der Dienstgeber/innengruppe zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die den Vorsitz nicht führende Vorsitzende ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§426 Abs2 Z2).

 

(5) Die Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt haben für ihre Amtsdauer einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte zu wählen. Er/Sie muss der Gruppe der Dienstgeber/innen angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Landesstellenausschusses erforderlich. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der Vorsitzenden zu wählen, der/die der Gruppe der Dienstnehmer/innen anzugehören hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die einfache Mehrheit in der Gruppe jener Versicherungsvertreter/innen, der die zu wählende Person angehört. Der/Die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw seine/ihre Stellvertreterin vertreten den jeweiligen Landesstellenausschuss in der Hauptversammlung (§426 Abs2 Z2).

 

(6) Die gewählten Obmänner/Obfrauen sowie die gewählten Vorsitzenden der Hauptversammlungen und der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sogleich oder ab einem anlässlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.

 

(7) Scheidet ein Vorsitzender/eine Vorsitzende (ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin) eines Verwaltungskörpers infolge Enthebung (§423) vom Amt als Versicherungsvertreter/in aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

 

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

 

§431. Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter/innen vom Obmann/von der Obfrau bzw vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach §424 hinzuweisen.

 

ABSCHNITT III

Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers

 

§432. (1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis

1. laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach §12 Abs1 Z1 BVergG 2018 nicht überschritten wird,

2. Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach §37 Z1 und 2 DO. B,

3. die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und

4. die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.

Dem Verwaltungsrat ist über die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Z1 gemäß der Geschäftsordnung nachträglich, mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten.

 

(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§6 Abs4 in Verbindung mit §2 Z7 des E-Government-Gesetzes, BGBl I Nr 10/2004) nachgewiesen.

 

(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Verwaltungsrates zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen sowohl in der Gruppe der Dienstnehmer/innen als auch in der Gruppe der Dienstgeber/innen:

1. die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen;

2. der Abschluss von Verträgen mit den im Sechsten Teil bezeichneten und sonstigen Vertragspartner/inne/n, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;

3. die Erlassung von Richtlinien nach §84 Abs6 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;

4. der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem G-ZG.

 

(4) Der Verwaltungsrat darf Beschlüsse

1. über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden oder von Einrichtungen in fremden Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, sowie

2. über Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist,

nur dann fassen, wenn ein Bedarf für das jeweilige Bauvorhaben besteht. Die Bedarfsprüfung ist vom Versicherungsträger vorzunehmen und hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Die Grundsätze für die Bedarfsprüfung sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen und haben jedenfalls Näheres über den Ablauf und den Umfang der Prüfung sowie die dabei auszuarbeitenden Unterlagen zu enthalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist der Aufsichtsbehörde eine von den zuständigen Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers gebilligte Schlussabrechnung vorzulegen.

 

(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§460 Abs1), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

 

[…]

 

ABSCHNITT IVa

Verwaltungskörper des Dachverbandes

Arten der Verwaltungskörper

 

§441. Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind

1. die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und

2. die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).

 

Konferenz

 

§441a. (1) Die Konferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen

1. der Österreichischen Gesundheitskasse,

2. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

3. der Pensionsversicherungsanstalt,

4. der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und

5. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

 

(2) Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern.

 

(3) Die Beschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.

 

(4) Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/in der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Abs2 erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende im ersten halben Jahr der Amtsperiode den Vorsitz führt.

 

(5) Der/Die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Konferenz zu sorgen, die Konferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Konferenz zu beschließenden Geschäftsordnung (§456a) zu treffen.

 

Hauptversammlung

 

§441b. (1) Die Hauptversammlung besteht aus

1. den vorsitzführenden Obmännern/Obfrauen der Verwaltungsräte der im §441a Abs1 genannten Versicherungsträger,

2. den Vorsitzenden der Hauptversammlung und deren Stellvertreter/innen der im §441a Abs1 genannten Versicherungsträger,

3. drei Senior/inn/envertreter/inne/n, die vom Bundesseniorenbeirat zu entsenden sind,

4. drei Behindertenvertreter/inne/n, von denen je einer/eine vom ÖZIV Bundesverband, vom Österreichischen Behindertenrat und vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich zu entsenden ist.

 

(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die im Abs1 Z3 und 4 genannten Mitglieder haben beratende Stimme.

 

(3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die jeweilige Vorsitzende der Hauptversammlung jenes Trägers, der auch den Vorsitz in der Konferenz führt. Dieser wird vertreten von seinem/ihrem/seiner/ihrer Stellvertreter/in.

 

(4) Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den Versicherungsträgern. Er/Sie hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Sitzungen der Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden 'Geschäftsordnung der Hauptversammlung' (§456a) zu treffen.

 

Aufgaben der Konferenz

 

§441c. (1) Der Konferenz obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Dachverbandes, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung zugewiesen sind. Sie vertritt den Dachverband nach außen.

 

(2) Die Konferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Dachverbandes übertragen; §432 Abs1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Die Konferenz hat einen Jahresbericht des Dachverbandes und der bei ihm errichteten Fonds zu erstellen, der aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen besteht.

 

Aufgaben der Hauptversammlung

 

§441d. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zusammenzutreten.

 

(2) Der Hauptversammlung obliegt

1. die Beschlussfassung über den von der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich Investitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;

2. die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;

3. die Entlastung der Konferenz; diese ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs2 Z2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

 

Büro des Dachverbandes

 

§441e. (1) Die Leitung des Büros des Dachverbandes obliegt dem Büroleiter/der Büroleiterin des Dachverbandes, der/die von der Konferenz im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt wird. Dabei ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl I Nr 26/1998, anzuwenden, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Auf die gleiche Weise kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Büroleiters/der Büroleiterin des Dachverbandes bestellt werden.

 

(2) Der Büroleiter/Die Büroleiterin des Dachverbandes und sein/ihr Stellvertreter bzw seine/ihre Stellvertreterin sind an die Weisungen der Konferenz gebunden; sie haben der Konferenz regelmäßig über die ihnen übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die die Konferenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.

 

[…]

 

ABSCHNITT VI

Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

 

§448. (1) Die Versicherungsträger und der Dachverband samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.

 

(2) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach §81 Abs2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen der Dachverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Dachverbandes bzw der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Dachverbandes bzw der Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.

 

(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versicherungsträger und den Dachverband betrauen; der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes einen Vertreter/eine Vertreterin zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw mit der Wahrung der Interessen des Bundes betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 14% bzw für die Stellvertreter/innen 7% des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.

 

(4) Der Vertreter/Die Vertreterin der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift oder in wichtigen Fragen (§449 Abs2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen oder die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vertreter/Die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen kann Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen Beschlüsse erheben, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren oder in wichtigen Fragen (§449 Abs2) gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei einem Einspruch des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen.

 

Aufgaben der Aufsicht

 

§449. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsträger und des Dachverbandes zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken. Sie soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsträger und des Dachverbandes nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.

 

(2) Wichtige Fragen im Sinne des Abs1 sind insbesondere die Einhaltung der im Rahmen der Zielsteuerung nach §441f abgestimmten Ziele, die Sicherstellung einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung sowie Beschlüsse, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigen. Auch alle Angelegenheiten nach §432 Abs3 sind wichtige Fragen im Sinne des Abs1.

 

(3) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Verpflichtung trifft die Träger der Pensionsversicherung als Empfänger/innen des Bundesbeitrages nach §80 auch gegenüber dem Bundesminister für Finanzen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzungen und Krankenordnungen jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde, der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln. Auf Verlangen des Vertreters/der Vertreterin der Aufsichtsbehörde oder des Vertreters/der Vertreterin des Bundesministers für Finanzen ist die Beschlussfassung zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu vertagen. Dieses Verlangen kann für ein und denselben Tagesordnungspunkt höchstens zwei Mal erfolgen.

 

(5) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsträger (den Dachverband) amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen der Versicherungsträger der Mitwirkung des Dachverbandes sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Bei Untersuchungen der Pensionsversicherungsanstalt kann der Bundesminister für Finanzen durch einen Vertreter/eine Vertreterin mitwirken. Die Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.

 

Entscheidungsbefugnis

 

§450. (1) Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichen Veranlassungen namens des säumigen Trägers der Krankenversicherung selbst zu treffen.

 

Vorläufige Geschäftsführung und Vertretung

 

§451. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter/einer vorläufigen Verwalterin zu übertragen. Diesem/Dieser ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertreter/inne/n der Dienstgeber/innen und der Dienstnehmer/innen bestehen soll und dessen Aufgaben und Befugnisse von der Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die §§420 Abs2 bis 6 und 432 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter/Die vorläufige Verwalterin hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner/ihrer Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers nach §421 zu treffen. Ihm/Ihr obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.

 

(2) Die Bestimmungen des Abs1 über die Auflösung eines Verwaltungskörpers und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter/eine vorläufige Verwalterin sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit ein Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.

 

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters/der vorläufigen Verwalterin, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die den Versicherungsträger für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

 

Kosten der Aufsicht

 

§452. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Dachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger und der Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Dachverbandes) zu bestimmen.

 

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

 

§452a. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."

4. Die §§1 und 4 des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1991 über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG), BGBl 626/1991, lauten:

"Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Aufgabenstellung

 

§1. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.

 

[…]

 

Abschnitt 2

Aufgaben

Eigener Wirkungsbereich

 

§4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten - erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.

 

(2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen,

1. Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben abzugeben und den gesetzgebenden Körperschaften Berichte und Vorschläge zu erstatten;

2. den Verwaltungsbehörden Vorschläge und Berichte zu erstatten, zu Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und auf sonstige in Gesetzen vorgesehene Weise an der staatlichen Verwaltung teilzunehmen;

3. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in Gesetzen vorgesehen ist;

4. bei allen Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die das Arbeitsverhältnis betreffen oder die zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familien beitragen; Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen, zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;

5. in Angelegenheiten der Bildung, der Kultur, des Umweltschutzes, des Konsumentenschutzes, der Freizeitgestaltung, des Schutzes und der Förderung der Gesundheit, der Wohnverhältnisse und der Förderung der Vollbeschäftigung Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;

6. an Maßnahmen der Wirtschaftsverwaltung, insbesondere an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art und an Wettbewerbsregelungen mitzuwirken;

7. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Arbeitnehmern betreffen, durchzuführen oder sonst daran mitzuwirken;

8. über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten zu informieren;

9. die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu unterstützen;

10. die Interessen der Arbeitnehmer in internationalen Beziehungen durch Gutachten, Vorschläge und sonstige gesetzliche Mitwirkungsrechte wahrzunehmen sowie die Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Körperschaften zu pflegen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Arbeiterkammer Vorarlberg bringt in ihrem zu G113/2019 und 116/2019 protokollierten Antrag zu ihrer Antragslegitimation Folgendes vor:

"4 Antragslegitimation

 

Grundlegende Voraussetzung für die Erhebung eines Individualantrages ist, dass ein Gesetz unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreift (VfSlg 8009/1977 ua). Dies ist im Fall der Antragstellerin aufgrund der nachfolgenden Gründe der Fall:

 

4.1 Allgemeines

 

Die Landes-Arbeiterkammern und die Bundes-Arbeitkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§3 AKG). Zum Wesen solcher Körperschaften gehört es, dass sie von der Rechtsordnung als juristische Person anerkannte Personengemeinschaften sind. Es handelt sich bei der Antragstellerin sohin um die örtlich und sachlich zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen in Vorarlberg iSd §421 Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018).

 

Werden berufliche Vertretungen als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet, so sind die Berufsangehörigen Substrat des Rechtsträgers, zu deren Vertretung die Körperschaft bestimmt ist, oder mit anderen Worten: Einer beruflichen Vertretung gehören jene Personen an, denen der Gesetzgeber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit die Mitgliedschaft zu dieser Berufsvertretung zuerkennt (Slg 5368/1966).

 

4.2 Antragslegitimat[i]on betreffend Punkt 1

 

4.2.1 Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

 

Mit §538t Abs1 ASVG idF SV‑OG kommt es unmittelbar kraft Gesetzes zu einer Zusammenführung der bestehenden Gebietskrankenkassen (iwF: GKK) zur Österreichischen Gesundheitskasse (iwF: ÖGK). Bei der Antragstellerin handelt es sich um jene Rechtsperson, deren subjektives Recht es im geltenden Regime des ASVG noch ist, die Verwaltungsgremien der regionalen GKK dergestalt zu beschicken, dass die Interessen der in ihr versammelten Personen in der Krankenversicherung ausreichend repräsentiert sind. Die Regelung des §538t Abs1 ASVG idF SV‑OG, mit der es zu einer Zusammenfassung aller — regional mit gänzlich unterschiedlichen Interessen ausgestatteten — ArbeitnehmerInnen Österreichs in eine Krankenversicherung kommt, greift in dieses Recht in fundamentaler Art und Weise ein, da eine Repräsentanz regionaler Interessenlagen in den Verwaltungsgremien und deren Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung durch die Zusammenlegung zur ÖGK hinkünftig schlicht nicht mehr möglich ist.

 

Wie sich in Zusammenschau mit §421 Abs1 ASVG idF SV‑OG ergibt, ist es — wie unter 5.3.2 näher ausgeführt — auch die von der Antragsstellerin in der bisherigen GKK noch wahrzunehmende Einflussnahme iS ihrer Mitglieder, welche die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung als konstitutierendes Merkmal der Selbstverwaltung erst rechtfertigt. Der Antragstellerin wird durch die in §538t Abs1 ASVG idF SV‑OG vorgesehene Fusion sohin die Möglichkeit genommen, die Interessen ihrer Mitglieder in einer Art und Weise in die Krankenversicherung einzubringen, dass deren gesetzliche Mitgliedschaft in der ÖGK gerechtfertigt ist.

 

Ist jedoch bereits die Zusammenführung in §538t Abs1 ASVG idF SV‑OG verfassungswidrig, so sind auch alle weiteren Regelungen mit Verfassungswidrigkeit behaftet, welche iZm der Fusion der GKK zur ÖGK stehen. Es liegt diesbezüglich eine 'untrennbare Einheit' iSd Rsp des VfGH (VfSlg 16.756/2002, 17.797/2006, 18.087/2007) vor.

 

4.2.2 Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs

 

Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung judiziert, kann nur derjenige, der Adressat einer Norm ist (vgl VfSlg 8009/1977), in seiner Rechtssphäre unmittelbar und aktuell betroffen sein. Die Antragstellerin ist daher zur Erhebung eines Individualantrages berechtigt. Wie bereits oben ausgeführt, wird durch die in §538t Abs1 ASVG idF SV‑OG vorgesehene Fusion sohin die Möglichkeit genommen, die Interessen ihrer regional determinierten Mitglieder in einer Art und Weise in die Krankenversicherung einzubringen, dass deren gesetzliche Mitgliedschaft in der ÖGK gerechtfertigt ist. Es handelt sich bei der Antragstellerin daher um die 'Normadressatin' des §538t ASVG idF SV‑OG. Da ein weiterer Umsetzungsakt zur Entfaltung der Wirksamkeit des §538t ASVG idF SV‑OG nicht vorgesehen ist, entfaltet diese Norm unmittelbare Wirkung auf die Antragstellerin. Der Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Antragstellerin ist darüber hinaus auch 'aktuell', da — wie die EB (RV 329 BIgNr XXVI GP 21) zu §538t ASVG — ausführen, mit der Zusammenführung bereits mit 01.04.2019 begonnen wird, um die Funktionsfähigkeit der Österreichischen Gesundheitskasse mit 01.01.2020 sicherzustellen und der (ebenfalls nicht von den Mitgliedern der Antragstellerin legitimierte) Überleitungsausschuss auch bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat.

 

Die aktuelle und unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerin ergibt sich schließlich auch aus der Judikatur des VfGH zur 'Vorwirkung' von Rechtsnormen: Der VfGH geht dabei regelmäßig in diversen Kontexten von 'rechtlich relevanten Vorwirkungen' von gesetzlichen Normen aus, so etwa bei Enteignungsmaßnahmen oder bei der drohenden Auflösung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die einen Eingriff in die Rechtssphäre und somit eine entsprechende Antragslegitimation begründen (VfSlg 19.919, 19.894/2014, 17.488/2005). Im gegenständlichen Fall liegt ein Vorwirken der als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmungen zweifellos schon aufgrund der §§538v und 538w ASVG idF SV‑OG vor.

 

4.2.3 Zum Vorliegen einer generellen Norm und Umwegszumutbarkeit

 

Schließlich existiert im gegenständlichen Fall auch kein Behördenverfahren, welches von der Antragstellerin herangezogen werden könnte, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege einer Bescheidbeschwerde die Bedenken gegen §538t ASVG idF SV‑OG, bei welchem es sich evidentermaßen um eine generelle Norm handelt, an den VfGH heranzutragen. Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des unter 5.4.1 näher geschilderten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

 

4.3 Antragslegitimation betreffend Punkt 2

 

4.3.1 Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

 

§421 Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) beruft die jeweils geschäftsführenden Organe der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen zur Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger, wobei diese Entsendung unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung zu erfolgen hat.

 

Während bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorarlberger Arbeiterkammer 24 Versicherungsvertreter in die Generalversammlung der eigenständigen Vorarlberger Gebietskrankenkasse entsenden konnte (§427 ASVG idngF), wird der Antragstellerin durch §421 Abs1 ASVG idF SV‑OG dieses Recht nunmehr entzogen, da die 'örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen' zur Entsendung in den Verwaltungsrat der ÖGK nicht die Landes-Arbeiterkammern sind, sondern die Bundes-Arbeitskammer ist. Je nach Interpretation des §421 ASVG idF SV‑OG kommt die Antragstellerin (nur) noch als 'entsendeberechtigte Stelle' zur Entsendung von Vertretern in die Landestellenausschüsse der ÖGK gemäß Abs1 par cit in Frage. Wahrscheinlicher (, aber aus dem Gesetzestext nicht deutlich erkennbar,) ist jedoch, dass der Antragsstellerin überhaupt nur noch ein 'Vorschlagsrecht' gemäß §421 Abs2 ASVG idF SV‑OG zukommt.

 

§421 Abs1 und 2 ASVG idF SV‑OG greift damit in das von der Verfassung (Art120c Abs1 B‑VG) gesicherte Recht ein, wonach Selbstverwaltungskörper mit obligatorischer Mitgliedschaft und demokratischer Organisation vom Gesetzgeber so einzurichten sind, dass dem einzelnen Mitglied im Rahmen der repräsentativ-demokratisch organisierten Willensbildung auch die Möglichkeit gegeben ist, die Haltung der Berufsgruppe zu beeinflussen' (VfSlg 17.023/2003). Durch die Entziehung der unmittelbaren Berechtigung zur Entsendung von Vertretern in das höchste Verwaltungsgremium der bislang örtlich selbstverwalteten Vorarlberger Gebietskrankenkasse und die Zuweisung dieser Entsendungsrechte an die Bundes-Arbeitskammer können die Mitglieder der Antragsstellerin nicht mehr in vergleichbarer Weise auf die Willensbildung der nun bundeseinheitlich verwalteten ÖGK in der Gestalt Einfluss nehmen, wie dies von Art120c B‑VG gefordert wird.

 

Da es sich bei der demokratischen Legitimation der Organe der Selbstverwaltungskörper formal um ein der Antragstellerin und nicht der von der Antragstellerin verkörperten Gemeinschaft an Personen zukommendes Recht handelt (VfSlg 13.012 ua), wird durch die Einschränkung der bisherigen Entsendungsrechte konkret die Vorarlberger Arbeiterkammer durch §421 Abs1 und Abs2 ASVG idF SV‑OG zweifellos in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt, sodass die Vorarlberger Arbeiterkammer eindeutig Normadressat des §421 Abs1 und Abs2 ASVG idF SV‑OG ist.

 

4.3.2 Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs

 

Gemäß der bereits am 01.01.2019 in Kraft getretenen (vgl §718 Abs1 Z1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) Bestimmung des §538u ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) sind die VersicherungsvertreterInnen in die Verwaltungskörper der ÖGK gemäß §§420 ff ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) erstmals bis zum 31.03.2019 zu entsenden. Gemäß §538v Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBl I 100/2018) wird für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.12.2019 ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff ASVG idF SV‑OG gebildet.

 

Die EB (RV 329 BIgNr XXVI GP 21) führen hierzu aus, dass Gedanke hinter dem Entsendungsdatum ist, dass die Entsendung in alle Verwaltungskörper gleichzeitig erfolgt, um auch deren personelle Zusammensetzung schon für die Phase der Fusion zu kennen. Für diese Phase zwischen dem 01.04.2019 und dem 31.12.2019 wird gemäß §538v leg cit ein Überleitungsausschuss gebildet, dem die in §538w leg cit genannten Aufgaben zukommen.

 

Aufgrund der von §538u ASVG idF SV‑OG geforderten Entsendung von VertreterInnen in die Verwaltungsgremien — also des Verwaltungsrates und der Landesstellenausschüsse des Überleitungsausschusses zur ÖGK — bis zum 31.03.2019 sowie der Errichtung des Überleitungsausschusses gemäß §538v Abs1 nach den Bestimmungen der §§420 ff leg cit unter Bedachtnahme auf die Entsendungsvoraussetzungen des §420 Abs6 ASVG idF SV‑OG, zeitigt §421 Abs1 und Abs2 ASVG (BGBl I 100/2018) jedenfalls bereits Wirkung auf die Rechtssphäre der Antragstellerin. Der Eingriff ist daher aktuell und keines weiteren Umsetzungsaktes bedür[f]tig, sohin auch unmittelbar.

 

4.3.3 Zum Vorliegen einer generellen Norm und Umwegszumutbarkeit

 

Schließlich existiert im gegenständlichen Fall auch kein Behördenverfahren, welches von der Antragstellerin herangezogen werden könnte, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege einer Bescheidbeschwerde die Bedenken gegen §421 Abs1 und 2 ASVG idF SV‑OG, bei welcher es sich evidenter Maßen um eine generelle Norm handelt, an den VfGH heranzutragen. Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des unter 5.3.2 näher geschilderten verfassungswidrigen Eingriffes zur Verfügung (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

 

4.4 Antragslegitimation betreffend Antragspunkt 3

 

4.4.1 Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

 

§420 Abs6 Z5 ASVG idF SV‑OG unterwirft die Entsendung in das Amt von Versicherungsvertreter/Innen ua der Beschränkung, dass nur Personen entsendet werden dürfen, die über eine bestimmte 'fachliche Eignung' verfügen. Wie bereits oben zu Antragspunkt 1 ausgeführt, erfolgt die Entsendung dieser Mitglieder sowohl in den Verwaltungsrat als (wahrscheinlich) auch die Landesstellenausschüsse durch die Bundes-Arbeitskammer, wobei hinsichtlich letzterer der Antragstellerin für den Landesstellenausschuss Vorarlberg ein Vorschlagsrecht zukommt. Dieses Vorschlagsrecht wird durch die Regelung des §420 Abs6 Z5 ASVG idF SV‑OG nun allerdings insofern eingeschränkt, als nur Personen vorgeschlagen werden dürfen, die vom Gesetz auch als 'fachlich geeignet' eingestuft werden. Unzweifelhaft wird mit §420 Abs6 Z5 ASVG idF SV‑OG daher in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingegriffen, wonach Selbstverwaltungskörper mit obligatorischer Mitgliedschaft und demokratischer Organisation vom Gesetzgeber so einzurichten sind, dass dem einzelnen Mitglied im Rahmen der repräsentativ-demokratisch organisierten Willensbildung auch die Möglichkeit gegeben ist, die Haltung der Berufsgruppe zu beeinflussen' (VfSlg 17.023/2003).

 

4.4.2 Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs

 

Diese Regelung des §420 Abs6 Z5 ASVG idF SV‑OG gilt — mit der Maßgabe des §718 Abs7a ASVG idF SV‑OG — schon für das Regime unter dem am 1.4.2019 seine Tätigkeit aufnehmenden Überleitungsausschuss mit der Einschränkung, dass der [Nachweis] der fachlichen Eignung für die Mitglieder des gemäß §538v Abs1 ASVG idF SV‑OG bis 31.03.2019 bestellenden Überleitungsausschusses bzw des Verwaltungsrates nur mit der Maßgabe Anwendung findet, dass dieser Nachweis bis zum 31.12.2021 bei sonstiger Enthebung zu erbringen ist.

 

Aufgrund der von §538u ASVG idF SV‑OG geforderten Entsendung von VertrerInnen in die Verwaltungsgremien — also des Verwaltungsrates und der Landesstellenausschüsse des Überleitungsausschusses zur ÖGK — bis zum 31.03.2019 sowie der Errichtung des Überleitungsausschusses gemäß §538v Abs1 nach den Bestimmungen der §§420 ff leg cit unter Bedachtnahme auf die Entsendungsvoraussetzungen des §420 Abs6 Z5 ASVG idF SV‑OG (BGBl I 100/2018) zeitigt diese Bestimmung jedenfalls bereits Wirkung auf die Rechtssphäre der Antragstellerin. Die Kriterien der Entsendungsbestimmung des §420 Abs6 Z5 ASVG idF SV‑OG mussten sohin bei der vonstatten gegangenen Entsendung bis zum 01.04.2019 bereits angewandt werden. Der Eingriff ist daher aktuell in der Rechtssphäre der Antragsstellerin bereits wirksam geworden und keines weiteren Umsetzungsaktes bedür[f]tig, sohin auch unmittelbar.

 

4.4.3 Zum Vorliegen einer generellen Norm und Umwegszumutbarkeit

 

Schließlich existiert im gegenständlichen Fall auch kein Behördenverfahren, welches von der Antragstellerin herangezogen werden könnte vor, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege einer Bescheidbeschwerde die Bedenken gegen §420 Abs6 Z5 ASVG idF SV‑OG (BGBl I 100/2018), bei dem es sich evidenter Maßen um eine generelle Norm handelt, an den VfGH heranzutragen. Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des unter 5.3.3 näher geschilderten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

 

4.5 Antragslegitimation betreffend Punkt 4

 

4.5.1 Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

 

Gemäß §426 Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBl I 100/2018) soll anstelle des bislang bestehenden Verhältnisses der Repräsentanz von Dienstnehmerinnen- und Dienstgeberinnen-Vertretern in den Verwaltungsgremien der Krankenversicherungen (derzeit 4:1 zugunsten der DienstnehmerInnen) in Zukunft eine paritätische Beschickung des Verwaltungsrates und der Landesstellenausschüsse der ÖGK erfolgen. Da die Entsendung von VertreterInnen in den Landesstellenausschuss je nach Interpretation des §421 ASVG idF SV‑OG durch die Antragstellerin selbst als 'entsendeberechtigte Stelle' gemäß Abs1 par cit oder (wahrscheinlicher) auf Vorschlag der Antragstellerin gemäß §421 Abs2 ASVG idF SV‑OG zu erfolgen hat, greift die Regelung des §426 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) zweifelsohne in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein, da die Vorarlberger Arbeiterkammer durch dieses Entsende- oder Vorschlagsrecht in die nunmehrigen Verwaltungsgremien der ÖGK sowie den gleichzeitigen Entzug von materiellen Berechtigungen aus dem bisherigen Entsenderecht in die Verwaltungsgremien der (vormaligen) Vorarlberger Gebietskrankenkasse 'Normadressatin' iSd Judikatur des VfGH (VfSlg 8009/1977) ist.

 

§426 ASVG idF SV‑OG greift nämlich – wie untenstehend näher au[s]geführt – in das von der Verfassung (Art120c Abs1 B‑VG) gesicherte Recht ein, wonach Selbstverwaltungskörper mit obligatorischer Mitgliedschaft und demokratischer Organisation vom Gesetzgeber so einzurichten sind, dass dem einzelnen Mitglied, das durch die von der Antragstellerin entsandten Personen repräsentiert wird, im Rahmen der repräsentativ-demokratisch organisierten Willensbildung auch die Möglichkeit gegeben ist, die Haltung der Berufsgruppe zu beeinflussen' (VfSlg 17.023/2003). Auf den Fall der Sozialversicherung gemünzt, bedeutet dies, dass die versicherten Unselbstständigen angemessene, dh hier konkret weit über die Dienstgeberrechte überwiegende, Einflussmöglichkeiten auf die Gestion ihrer Sozialversicherung haben müssen.

 

Bei der demokratischen Legitimation der Organe der Selbstverwaltungskörper handelt es sich hier jedoch formal um ein der Vorarlberger Arbeiterkammer als Antragstellerin und nicht den von der Antragstellerin verkörperten Personen (unmittelbar) zukommendes Recht (VfSlg 13.012 ua), sodass diesbezüglich wiederum die Vorarlberger Arbeiterkammer als Normadressatin der oben ausgeführten Einschränkungen der Einflussnahme auf den Selbstverwaltungskörper Sozialversicherung gelten muss.

 

Ferner wird durch §426 Abs1 ASVG idF SV‑OG in die von Art120a Abs2 B‑VG garantierte Rolle der Antragstellerin im sozialpartnerschaftlichen Dialog eingegriffen. Die österreichische Sozialpartnerschaft beruht auf der Auffassung, dass die DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen gemeinsame Interessen verbinden und dass die Verfolgung dieser gemeinsamen Interessen ungeachtet der bestehenden, in der Relation DienstgeberInnen/DienstnehmerInnen wie auch innerhalb der beiden Gruppen vielfach gegenläufigen Partikularinteressen den Wirtschaftssubjekten größere Vorteile bringt als eine konkurrierende Verfolgung derselben.

 

Die Sozialpartner haben selbst auch an der 'relativ-staatsunabhängigen' Vollziehung des Sozialversicherungsrechts innerhalb der Sozialversichungsträger maßgeblichen Anteil, da sie innerhalb dieser Rechtsträger eine 'Mittlerfunktion' einnehmen. Da die Sozialpartner maßgeblichen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der satzungsgebenden Organe nehmen, ist in der einhelligen Lehre von einer 'abgeleiteten, also mittelbaren Selbstverwaltung' die Rede. Wie Korinek/Leitl-Staudinger festhalten, 'kommt es [bei der Organkreation der Verwaltungsorgane der Sozialversicherungskörper] zu einem Zusammenspiel von Wahl und Entsendung'.

 

Da es die Antragstellerin ist, welche diese 'Mittlerfunktion' zwischen dem Sozialversicherungsträger einerseits und den Versicherten andererseits durch die Entsendung der Vertreter einnimmt, ist diese — wie oben bereits ausgeführt — ua auch als Sozialpartner durch die in §426 Abs1 ASVG idF SV‑OG normierte Beschneidung in den Modalitäten der Organkreation jedenfalls in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt. Dies ergibt sich ferner aus der stRsp des VwGH, der festhält, dass der insbesondere von den gesetzlichen Interessenvertretungen vermittelte Wille im Willensbildungsprozess 'nicht eine bloße Summierung, sondern eine Integrierung der Interessen der von der Institution vertretenen Personen und damit etwas von den Einzelinteressen grundsätzlich Verschiedenes dar[stellt]' (VwSlg 6059 A/1963). Nicht die DienstnehmerInnen selbst, sondern die Antragstellerin ist es sohin auch hier, die in §426 Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) vorgesehene paritätische Besetzung der nunmehrigen Verwaltungsorgane der ÖGK und die damit im Vergleich zur jetzigen Situation (der Entsendung von VertreterInnen in die Hauptversammlung der VGKK) einhergehende Beschränkung von zahlenmäßigen Entsenderechten in die sowie damit mittelbar verbunden Einfluss- bzw Entscheidungsmöglichkeiten in den bisherigen Verwaltungsorganen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in ihrer Rechtssphäre betroffen ist.

 

4.5.2 Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs

 

Gemäß der bereits am 01.01.2019 in Kraft getretenen (vgl §718 Abs1 Z1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) Bestimmung des §538u ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) sind die VersicherungsvertreterInnen in die Verwaltungskörper der ÖGK gemäß §§420 ff ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) erstmals bis zum 31.03.2019 zu entsenden. Gemäß §538v Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) wird für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.12.2019 ein Überleitungsausschuss nach den für den Verwaltungsrat maßgeblichen Bestimmungen der §§420 ff ASVG idF SV‑OG gebildet.

 

Die EB (RV 329 BIgNr XXVI GP 21) führen hierzu aus, dass Gedanke hinter dem Entsendungsdatum ist, dass die Entsendung in alle Verwaltungskörper gleichzeitig erfolgt, um auch deren personelle Zusammensetzung schon für die Phase der Fusion zu kennen. Für diese Phase zwischen dem 01.4.2019 und dem 31.12.2019 wird gemäß §538v leg cit ein Überleitungsausschuss gebildet, dem die in §538w leg cit genannten Aufgaben zukommen.

 

Gemäß §421 Abs1 ASVG idF SV‑OG funktioniert die Entsendung dergestalt, dass die VersicherungsvertreterInnen von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer/innen und der Dienstgeber/innen unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung zu entsenden sind, wobei die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von §421 Abs5 Z1 und 2 ASVG idF SV‑OG vorzunehmen ist (§421 Abs2 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018).

 

Aufgrund der von §538u ASVG idF SV‑OG geforderten Entsendung von Vertretern in die neuen Verwaltungsgremien bis zum 31.03.2019 sowie der Errichtung des Überleitungsausschusses gemäß §538v Abs1 nach den Bestimmungen der §§420 ff leg cit unter Bedachtnahme auf die Entsendungsvoraussetzungen des §420 Abs6 ASVG idF SV‑OG zeitigt §426 Abs1 ASVG (BGBI I 100/2018) jedenfalls bereits seine unmittelbare Wirkung auf die Rechtssphäre der Antragstellerin, da mit 01.04.2019 durch die Konstituierung des Überleitungsausschusses im Ergebnis bereits die Umsetzung der Parität der Vertreter der DienstnehmerInnen/innen und der Dienstgeber/innen hergestellt ist und damit zu Lasten der Vorarlberger Arbeiterkammer die Begrenzung der zahlenmäßigen Entsenderechte sowie der damit mittelbar verbunden Einfluss- bzw Entscheidungsmöglichkeiten auf den Sozialversicherungsträger eingetreten ist. Der Eingriff ist daher aktuell und keines weiteren Umsetzungsaktes bedürftig, sohin auch unmittelbar.

 

4.5.3 Zum Vorliegen einer generellen Norm und Umwegszumutbarkeit

 

Schließlich existiert im gegenständlichen Fall auch kein Behördenverfahren, welches von der Antragstellerin herangezogen werden könnte, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege einer Bescheidbeschwerde die Bedenken gegen §426 Abs1 ASVG idF SV‑OG, bei welcher es sich evidentermaßen um eine generelle Norm handelt, an den VfGH heranzutragen. Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des unter 5.3.4 näher geschilderten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

 

4.6 Antragslegitimation betreffend Punkt 5

 

4.6.1 Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

 

Gemäß §427 Z1 ASVG idF SV‑OG wird die Zahl der Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat der ÖGK auf 12 reduziert, während bis zum jetzigen Zeitpunkt je 30 Versicherungsvertreter in jede der neun Gebietskrankenkassen (24 davon durch die Vorarlberger Arbeiterkammer hinsichtlich der Vorarlberger Gebietskrankenkasse) in die Generalversammlung entstandt wurden (§427 ASVG idngF). In der (neuen) Hauptversammlung der ÖGK beträgt die Zahl der Versicherungsvertreter/innen gemäß §428 Z1 ASVG idF SV‑OG zukünftig insgesamt nur 42, in den Landesstellenausschüssen der ÖKG 10 (§429 Z1 ASVG idF SV‑OG).

 

Ingesamt kommt es gemäß §§427 Z1, 428 Z1 ASVG idF SV‑OG sohin zu einer Verkleinerung der beiden wesentlichen Verwaltungsgremien von gegenwärtig insgesamt 360 Vertretern in Hauptversammlung bzw 110 in Vorstand auf 42 Versicherungsvertreter/innen in der Hauptversammlung und 12 Versicherungsvertreter/innen im Verwaltungsrat der ÖGK. Ebenso verfügt der — mit keinem schon bislang bestehenden Organ der Krankenkasse vergleichbare und nur unter den 'einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrats' (§434 Abs1 ASVG idF SV‑OG) agierende — Landesstellenausschuss der ÖGK lediglich über 10 Mitglieder.

 

Den in der Antragstellerin verkörperten Personen wird durch das SV‑OG sohin nicht nur das Recht zur Entsendung von Vertretern in das höchste Verwaltungsgremium der Krankenkasse und damit das Recht auf Einflussnahme der Organkreation auf das höchste Verwaltungsgremium und das in Art120c B‑VG grundgelegte Recht auf Einflussnahme auf die die Willensbildung in der Krankenkasse genommen (§421 Abs1 ASVG idF SV‑OG), es kommt durch die Verkleinerung des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse auch zu einem Verstoß gegen die Mindestanforderungen an die Grundsätze der demokratischen Repräsentation. Ferner kommt es mit Blick auf die Arbeiterkammmerwahlen auch zu einem massiven Verlust an demokratischer Breite. Die Repräsentativität der in der Antragstellerin verkörperten Personen in den Gremien der ÖGK geht damit eindeutig verloren. Das Spektrum der innerhalb der Antragstellerin versammelten Meinungen und Interessen bildet sich demnach nicht mehr in der Krankenkasse ab, ist doch die erforderliche Stimmenanzahl auf Ebene der Arbeiterkammerwahlen zur Erreichung einer Repräsentanz in den Verwaltungsgremien der ÖGK so groß, dass eine derartige Repräsentanz nahezu nur noch im Rahmen zumindest einfacher Mehrheitsverhältnisse überhaupt erreichbar ist. Für kleinere und mittlere Fraktionen auf Ebene der Arbeiterkammern ist eine derartige Repräsentanz nunmehr faktisch und rechtlich gänzlich außer Reichweite.

 

Da die Antragstellerin — wie bereits zur Antragslegitimation zu Punkt 1 und 2 ausgeführt — als 'Mittlerin' zwischen Sozialversicherung und der in Krankenkasse versammelten Personen fungiert und ihr zumindest das Vorschlagsrecht hinsichtlich der Vertreter in den Landesstellenausschuss Vorarlberg zukommt, ist auch in diesem Zusammenhang die Vorarlberger Arbeiterkammer per se durch die Verkleinerung der Verwaltungsgremien in §§427 Z1, 428 Z1 und 429 Z1 ASVG idF SV‑OG unzweifelhaft in ihrer Rechtssphäre hinsichtlich der ausreichenden Repräsentanz der in ihr versammelten Interessen der Mitglieder in den Verwaltungsgremien der ÖGK betroffen.

 

4.6.2 Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs

 

Gemäß — der bereits am 01.01.2019 in Kraft getretenen (vgl §718 Abs1 Z1 ASVG idF SV‑OG (BGBl I 100/2018) Bestimmung des — §538u ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) sind die VersicherungsvertreterInnen in die Verwaltungskörper der ÖGK gemäß §§420 ff ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) erstmals bis zum 31.03.2019 zu entsenden.

 

Die EB (RV 329 BIgNr XXVI GP 21) führen hierzu aus, dass Gedanke hinter dem Entsendungsdatum ist, dass die Entsendung in alle Verwaltungskörper gleichzeitig erfolgt, um auch deren personelle Zusammensetzung schon für die Phase der Fusion zu kennen. Für diese Phase zwischen dem 1.4.2019 und dem 31.12.2019 wird gemäß §538v leg cit ein Überleitungsausschuss gebildet, dem die in §538w leg cit genannten Aufgaben zukommen.

 

Aufgrund der von §538u ASVG idF SV‑OG geforderte Entsendung bis zum 31.03.2019 sowie der Errichtung des Überleitungsausschusses gemäß §538v Abs1 nach den Bestimmungen der §§420 ff leg cit unter Bedachtnahme auf die Entsendungsvoraussetzungen des §420 Abs6 ASVG idF SV‑OG zeitigen die §§427, 428 ff Abs1 ASVG (BGBl 1100/2018) jedenfalls bereits ihre unmittelbare Wirkung auf die Rechtssphäre der Antragstellerin, da diese die Entsendungen gemäß §538u ASVG idF SV‑OG erstmalig bereits am 01.04.2019 vorzunehmen hatte. Der Eingriff ist daher aktuell und keines weiteren Umsetzungsaktes bedürftig, sohin auch unmittelbar.

 

4.6.3 Zum Vorliegen einer generellen Norm und Umwegszumutbarkeit

 

Schließlich existiert im gegenständlichen Fall auch kein Behördenverfahren, welches von der Antragstellerin herangezogen werden könnte, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege einer Bescheidbeschwerde die Bedenken gegen §§427 Z1, 428 Z1 und 429 Z1 ASVG idF SV‑OG, bei welcher es sich evidentermaßen um eine generelle Norm handelt, an den VfGH heranzutragen. Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des unter 5.3.5 näher geschilderten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

 

4.7 Antragslegitimation betreffend Punkt 6

 

4.7.1 Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

 

Durch die in §441a Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) normierte Zusammensetzung der Konferenz des Dachverbandes aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/StellvertreterInnen bei der ÖGK, der AUVA, der SVG, der SVS sowie der BVAEB kommt es zu einem Übergewicht von (6) DienstgebervertreterInnen über (4) DienstnehmerInnen-VertrerterInnen. Dieses Übergewicht an DienstgeberInnen-VertreterInnen widerspricht dem unten näher ausgeführten österreichischen System der Sozialpartnerschaft, welches auf einem 'Vorrang der gemeinsamen Interessen von Dienstgebern und Dienstnehmern beruht'. Damit greift die bekämpfte Regelung in Art120a Abs2 B‑VG ein, weicher der Antragstellerin unmittelbar ein subjektives Recht auf einen Ausgleich der zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern vielfach [gegenläufigen] Partikularinteressen sichert.

 

Da es — wie oben unter 4.1 sowie 4.2 ausführlich geschildert — auch die Antragstellerin ist, die mittelbar für ihre Mitglieder — die DienstnehmerInnen — die Rechte innerhalb der Sozialversicherung wahrnimmt und es durch §441a Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) zu einem zur Lasten der DienstnehmerInnen gehenden Ungleichgewicht innerhalb der Konferenz des Dachverbandes kommt, ist die Antragstellerin auch aus diesem Titel heraus unmittelbar iSd Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt.

 

4.7.2 Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs

 

Gemäß der bereits am 01.01.2019 in Kraft getretenen (vgl §718 Abs1 Z1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) Bestimmung des §538z Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) sind der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates bzw Überleitungsausschusses der Sozialversicherungsträger sowie deren Stellvertreter/in ab dem 15.04.2019 Mitglieder der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung des §441a ASVG idF SV‑OG zu bilden ist.

 

Demnach ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates zum Zeitpunkt der Antragerhebung bereits Mitglied der Überleitungskonferenz, die in sinngemäßer Anwendung des §441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 100/2018 schon seit dem 15.04.2019 ihre Aufgaben und Obliegenheiten gemäß §538z Abs7 ASVG idF SV‑OG wahrzunehmen hat. Sohin zeitigt diese Bestimmung jedenfalls bereits ihre unmittelbare Wirkung auf die Rechtssphäre der Antragstellerin, da die Entsendungen gemäß §538u ASVG idF SV‑OG erstmalig schon am 01.04.2019 vorzunehmen waren.

 

4.7.3 Zum Vorliegen einer generellen Norm und Umwegszumutbarkeit

 

Schließlich existiert im gegenständlichen Fall auch kein Behördenverfahren, welches von der Antragstellerin herangezogen werden könnte, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege einer Bescheidbeschwerde die Bedenken gegen §§441a Abs1 ASVG idF SV‑OG, bei welcher es sich evidentermaßen um eine generelle Norm handelt, an den VfGH heranzutragen. Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des unter 5.3.6 näher geschilderten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

 

4.8 Antragslegitimation betreffend Antragspunkt 7

 

4.8.1 Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

 

Mit den durch das SV‑OG neu konzipierten und erweiterten Aufsichtsrechten des Bundes, wie sie in Abschnitt VI des 8. Teiles des ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) verankert wurden, wird — wie unten näher dargestellt wird — in massiver Art und Weise in die Finanzautonomie sowie die Eigenständigkeit der Selbstverwaltungskörper eingegriffen, bei welchen es sich um 'Wesenselemente' der sozialen Selbstverwaltung handelt.

 

Die der Antragstellerin als Vermittlerin des 'personellen Substrates' der Krankenkasse zukommende 'Einschätzungsprärogative' (VwGH 18.12.2003, 2003/08/0134) wird durch die zu Antragspunkt 6 bekämpften Normen des SV‑OG massiv nivelliert, sodass jedenfalls ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin vorliegt. Da sich die Verwaltungskörper, welche der Aufsicht des Bundes unterworfen werden, aus den Mitgliedern der Antragsstellerin zusammensetzen und sohin die Entscheidungsgewalt derselben auf die Entscheidungen der zukünftigen ÖGK massiv unterminieren, ist die Antragstellerin 'Normadressatin' dieser Regelung. Ferner speist sich die ÖGK unter Berücksichtigung ua der Leistungsentgelte sowie von Beiträgen von PensionistInnen bekanntlich weitüberwiegend überwiegend (über 70%), jedenfalls aber (unmittelbar beitragsseitig) zumindest zur Hälfte aus Beiträgen von Mitgliedern der Antragstellerin. Die zu Antragspunkt 6 bekämpften Eingriffe in die Finanzautonomie der ÖGK tangieren sohin auch aus diesem Grund die Rechtssphäre der Antragstellerin.

 

4.8.2 Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs

 

Aufgrund der Tatsache, dass §456a Abs4 und 5 ASVG, welche gemäß §718 Abs1 Z1 ASVG idF SV‑OG bereits zum 23.12.2018 in Kraft getreten und daher bereits jetzt Wirksamkeit entfaltet und diese Norm in untrennbarem Zusammenhang mit den weiteren bekämpften Bestimmungen zu Antragspunkt 6 steht, wirken sich auch diese bereits 'aktuell' iSd Judikatur des VfGH auf die Rechtssphäre der Antragstellerin aus (VfSlg 19.532/2011).

 

Ferner entfalten die zu Punkt 6 bekämpften Normen schon jetzt ihre W[i]rksamkeit auf die Antragstellerin, da gemäß §538w Abs1 ASVG idF SV‑OG auch die allein durch den Überleitungsausschuss gemäß Abs1 Z1 und 2 par cit zu erlassenden Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Gebietskrankenkassen der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte unterliegen (§§448 und 449). Damit wirken die in verfassungswidriger Art und Weise in die Selbstverwaltung eingreifenden Aufsichtsrechte bereits in die Funktionsperiode des Überleitungsausschusses hinein.

 

4.8.3 Zum Vorliegen einer generellen Norm und Umwegszumutbarkeit

 

Schließlich existiert im gegenständlichen Fall auch kein Behördenverfahren, welches von der Antragstellerin herangezogen werden könnte, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege einer Bescheidbeschwerde die Bedenken gegen die bekämpften Normen des Abschnitt VI des 8. Teiles des ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018), bei welcher es sich evidenter Maßen um generelle Normen handelt, an den VfGH heranzutragen. Auch Bescheidadressatin eines aufsichtsbehördlichen Bescheides, welcher gemäß §452a [ASVG] vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte, ist die Antragstellerin nicht. Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des unter Punkt 5.3.7 näher geschilderten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

 

4.9 Antragslegitimation betreffend Punkt 8

 

Gemäß §538v ASVG idF SV‑OG wird für die Zeit zwischen dem 01.04.2019 und dem 01.01.2020 ein Überleitungsausschuss gebildet, der die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur ÖGK vorbereiten soll. Die zu Punkt 7 bekämpfte Regelung des §538v Abs1 ASVG idF SV‑OG statuiert ferner eine 'Unvereinbarkeitsregel': Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dürfen die Mitglieder des Überleitungsausschusses keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören. Sie dürfen also, wie sich aus den EB ergibt (RV 329 BIgNr http://XXVI.GP 21), neben dem Überleitungsausschuss keinem Verwaltungskörper 'ihres' Versicherungsträgers nach alter Rechtslage angehören (§538v Abs1 zweiter Satz). Da der Überleitungsausschuss gemäß §538v Abs1 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018) nach den Regelungen der §§420 ff leg cit zu bilden ist, besitzt die Antragsstellerin auch für den Überleitungsausschuss ein Vorschlagsrecht, sodass diese auch von der zu Antragspunkt 7 bekämpften Regelung des §538v Abs1 und 3 ASVG idF SV‑OG unmittelbar betroffen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführung zu den Antragspunkten 1 und 2 verwiesen.

 

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die 'Normadressatin' dieser Regelungen.

 

4.9.1 Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs

 

Wie §718 Abs1 Z1 ASVG idF SV‑OG zu entnehmen ist, sind die zu Punkten 7 bekämpften Punkte bereits am 01.01.2019 in Kraft getreten. Ferner hat der Überleitungsausschuss bereits zum 01.04.2019 seine Tätigkeit aufgenommen, sodass iSd Rechtsprechung des VfGH zweifelsfrei bereits von der 'Aktualität eines Eingriffs' ausgegangen werden kann (VfSlg 19.532/2011).

 

4.9.2 Zum Vorliegen einer generellen Norm und Umwegszumutbarkeit

 

Schließlich existiert im gegenständlichen Fall auch kein Behördenverfahren, welches von der Antragstellerin herangezogen werden könnte vor, um einen Bescheid zu erwirken und im Wege einer Bescheidbeschwerde die Bedenken gegen §538v Abs1 bzw Abs3 ASVG idF SV‑OG (BGBI I 100/2018), bei welchen es sich evidentermaßen um generelle Normen handelt, an den VfGH heranzutragen. Der Antragstellerin steht kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des unter 5.3.8 näher geschilderten rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003)."

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Zulässigkeit des Antrags der Arbeiterkammer Vorarlberg Folgendes ausführt:

"II. Zur Zulässigkeit:

 

1. Zum SV‑OG:

 

Die Bundesregierung stellt zur Erwägung, die Legitimation der Antragstellerin zur Erhebung eines Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG zu verneinen. Es ist insbesondere fragwürdig, ob sie aus der ihr im Rahmen der 'sozialen Selbstverwaltung' eingeräumten Funktion, die im Wesentlichen darin besteht, die demokratische Legitimation der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger per Entsendung von Versicherungsvertretern gleichsam 'zu vermitteln', eigene subjektive Rechte ableiten kann. Sofern die Antragstellerin an unterschiedlichster Stelle ihres Antrags zum Ausdruck bringt, ihre Rolle im Rahmen des dem ASVG zu Grunde gelegten Systems der Entsendung bestünde darin, die hinreichende Repräsentation und Vertretung ihrer eigenen Mitglieder in der Sozialversicherung zu gewährleisten, ist auszuführen, dass Träger des Selbstverwaltungsrechts in der Sozialversicherung die Versicherten sind und nicht die in der jeweiligen gesetzlich beruflichen Interessenvertretung zusammengefassten Personen.

 

Eine rechtliche Betroffenheit im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG kann allenfalls nur hinsichtlich jener Bestimmungen, die die Antragstellerin zur Entsendung von Versicherungsvertreter verpflichten, angenommen werden.

 

2. Zum ZPFSG (Eventualantrag 1.d.):

 

2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz — im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit — in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese — im Falle seiner Verfassungswidrigkeit — verletzt.

 

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des — behaupteterweise — rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl zuletzt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2019, G318/2018 mwN).

 

2.2. Die Antragstellerin legt nicht einmal ansatzweise dar, in welchen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sie sich durch das eventualiter angefochtene Gesetz verletzt erachtet. Auch ihre Behauptung, das gesamte ZPFSG stünde mit den genannten Bestimmungen des SV‑OG in einem untrennbaren Zusammenhang, bleibt gänzlich unsubstantiiert. Da im Antrag nicht in der von §62 Abs1 VfGG geforderten Form dargelegt wird, inwieweit die Antragstellerin durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist, leidet der Gesetzesprüfungsantrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl VfSlg 18.187/2007, VfGH 29.11.2017, G282/2016 jeweils mwN).

 

Die Bundesregierung erlaubt sich überdies darauf hinzuweisen, dass ein untrennbarer Zusammenhang nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur anzunehmen ist, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt (vgl dazu VfSlg 20.155/2016).

 

Dies ist gegenständlich nicht der Fall."

3. Das Vorbringen der Arbeiterkammer Tirol in ihrem zu G119‑120/2019 protokollierten Antrag entspricht sowohl zu ihrer Antragslegitimation als auch zu ihren Bedenken im Wesentlichen jenem der Arbeiterkammer Vorarlberg zu G113/2019 und 116/2019, vermindert um Bedenken gegen bzw Darlegungen zu jenen Bestimmungen, welche die Arbeiterkammer Tirol im Unterschied zur Arbeiterkammer Vorarlberg nicht in ihre Anfechtung miteinbezogen hat (siehe den unterschiedlichen Antragsumfang oben I.).

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie auf ihre (beigelegte) Äußerung im Verfahren zu G113/2019 und 116/2019 (oben III.1.2.) verweist.

IV. Zulässigkeit

Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

Bei der Prüfung der Antragslegitimation hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.130/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 18.740/2009, 19.919/2014). Es braucht nicht untersucht zu werden, ob ein Gesetz sonstige unmittelbare Wirkungen für einen Antragsteller hat (vgl etwa VfSlg 8404/1978, 10.429/1985, 11.012/1986, 17.768/2006, 19.971/2015).

2. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) Vorarlbergs und Tirols sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, die gemäß §1 AKG berufen sind, "die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern". Den antragstellenden Arbeiterkammern stand gemäß §421 ASVG idF vor BGBl I 100/2018 das Recht zu, als örtlich und sachlich zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretungen der Dienstnehmer Versicherungsvertreter in die jeweilige Gebietskrankenkasse zu entsenden.

3.1. Die Arbeiterkammer Vorarlberg ficht zunächst das SV‑OG, BGBl I 100/2018, zur Gänze an und dann (nur) Art1 SV‑OG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Anfechtung einer Novellierungsanordnung nur dann zulässig, wenn eine Bestimmung durch die betreffende Novelle aufgehoben worden ist und sich das Bedenken gegen diese Aufhebung richtet, die Verfassungswidrigkeit also auf keinem anderen Wege beseitigt werden kann (vgl VfGH 9.6.2016, G56/2016; VfSlg 19.658/2012, 20.213/2017 mwN).

Beim SV‑OG handelt es sich um ein Sammelgesetz, das aus 52 Artikeln besteht. Die im Hinblick auf einzelne Anordnungen in Art1 des Bundesgesetzes BGBl I 100/2018 geltend gemachten Bedenken betreffen nicht die Aufhebung von Bestimmungen durch die (Novellierungs‑)Anordnungen, sondern die durch die Novellierungsanordnungen geänderten Bestimmungen des ASVG. Es ist der Arbeiterkammer Vorarlberg möglich, jeweils die neu eingefügten bzw die geänderten Bestimmungen des ASVG als verfassungswidrig anzufechten. Daraus folgt, dass sowohl der Antrag auf Aufhebung des gesamten SV‑OG als auch der Antrag auf Aufhebung des Art1 SV‑OG aus diesem Grund unzulässig sind.

3.2. Die Arbeiterkammer Vorarlberg wendet sich ferner gegen die Zusammenführung der bestehenden Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse schlechthin, im Besonderen gegen §538t ASVG idF BGBl I 100/2018. Zu ihrer rechtlichen Betroffenheit führt sie aus, sie habe nach geltendem ASVG ein subjektives Recht, die Verwaltungsgremien der regionalen Gebietskrankenkasse dergestalt zu beschicken, dass die Interessen der in ihr versammelten Personen in der Krankenversicherung ausreichend repräsentiert seien. §538t Abs1 ASVG idF des SV‑OG, der alle – regional mit gänzlich unterschiedlichen Interessen ausgestatteten – Arbeitnehmer Österreichs in eine Krankenversicherung zusammenfasse, greife in dieses Recht ein, weil eine Repräsentanz regionaler Interessenlagen in den Verwaltungsgremien und deren Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung durch die Zusammenlegung zur Österreichischen Gesundheitskasse künftig nicht mehr möglich sei. Aus der Zusammenschau mit §421 Abs1 ASVG idF des SV‑OG ergebe sich, dass es die von der Arbeiterkammer Vorarlberg in der bisherigen Gebietskrankenkasse noch wahrzunehmende Einflussnahme im Sinne ihrer Mitglieder sei, welche die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung als konstituierendes Merkmal der Selbstverwaltung erst rechtfertige. Der Arbeiterkammer Vorarlberg werde durch die in §538t Abs1 ASVG idF des SV‑OG vorgesehene Fusion die Möglichkeit genommen, die Interessen ihrer Mitglieder so in die Krankenversicherung einzubringen, dass ihre Pflichtmitgliedschaft in der Österreichischen Gesundheitskasse gerechtfertigt sei.

Die Arbeiterkammer Vorarlberg macht somit im Wesentlichen geltend, dass die ihr durch Gesetz bisher eingeräumten Entsenderechte durch die Zusammenführung der bestehenden Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse beseitigt worden seien. Damit ist die Arbeiterkammer Vorarlberg durch die Bestimmungen des §421 Abs1 und 2 und §538t ASVG aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen, sodass die Anfechtung der genannten Bestimmungen zulässig ist (vgl auch das heutige Erkenntnis zu G211‑213/2019).

3.3. Des Weiteren ficht die Arbeiterkammer Vorarlberg zulässigerweise die Bestimmungen des §420 Abs6 Z5 und Abs7 (iVm §421 Abs1 und Abs2) ASVG idF BGBl I 100/2018 an. Diese Bestimmungen greifen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Arbeiterkammer Vorarlberg ein, weil sie deren Entsenderecht beschränken.

3.4. Außerdem ficht die Arbeiterkammer Vorarlberg die Bestimmung des §426 Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018 an, wonach sich der Verwaltungsrat und die Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt je zur Hälfte aus Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern zusammensetzen. Die Bestimmung des §426 ASVG greife in die Rechtssphäre der Arbeiterkammer Vorarlberg ein, weil dieser ein Entsende- oder Vorschlagsrecht zustehe. Auch die Bestimmungen des §427 Z1, §428 Z1 und §429 Z1 ASVG idF BGBl I 100/2018 würden nachteilig in die Rechtssphäre der Arbeiterkammer Vorarlberg eingreifen, weil die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern reduziert werde.

Die von der Arbeiterkammer Vorarlberg geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten beziehen sich auf die durch das SV‑OG in den §§426 ff. ASVG eingeführte Parität zwischen Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber. Ihre aktuelle Betroffenheit ergibt sich daraus, dass gemäß §538v ASVG bereits mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 der Überleitungsausschuss einzusetzen war, der nach den §§420 ff. ASVG zu bilden war. Die Arbeiterkammer Vorarlberg ist durch die genannten Bestimmungen somit aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen.

3.5. Die Anfechtung der Vorschriften des ASVG, welche die Aufsicht des zuständigen Bundesministers über die Versicherungsträger regeln, ist hingegen nicht zulässig. Diese Bestimmungen haben die Arbeiterkammer Vorarlberg weder zum Normadressaten noch berühren sie deren Rechtssphäre in anderer Weise. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Aufhebungsanträge der Arbeiterkammer Vorarlberg als unzulässig zurückzuweisen. Entsprechendes gilt für §456a Abs4 ASVG idF BGBl I 100/2018 betreffend die Mustergeschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und die Hauptversammlung und für §432 Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018 betreffend die innere Organisation (Büro) der Versicherungsträger.

3.6. Auch soweit sich der Antrag gegen die Zusammensetzung der Konferenz des Dachverbandes (§441a Abs1 ASVG idF BGBl I 100/2018) wendet, ist der Antrag mangels rechtlicher Betroffenheit der Arbeiterkammer Vorarlberg zurückzuweisen. Weder die Art120a Abs2 und Art120c Abs1 B‑VG noch die §§1 und 4 Abs2 Z3 AKG begründen eine Rechtssphäre der Arbeiterkammern, die durch §441a ASVG idF BGBl I 100/2018 berührt würde. Auch hat §441a ASVG idF BGBl I 100/2018 die Arbeiterkammer Vorarlberg weder zum Adressaten noch enthält er ihr Entsendebefugnisse vor, die ihr zuvor zugestanden wären.

3.7. Der Antrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Aufhebung des bereits in Kraft getretenen §538v Abs1 zweiter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018, wonach die Mitglieder des Überleitungsausschusses keinem anderen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes angehören dürfen, ist zulässig. Durch diese Regelung wird in das (davor bestehende) Entsenderecht der Arbeiterkammer Vorarlberg eingegriffen, sodass diese aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist.

3.8. §538v Abs3 vierter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018, wonach der Vorsitzende der Gruppe der Dienstgeber, der Stellvertreter aber der Gruppe der Dienstnehmer anzugehören hat, wendet sich an die Mitglieder des Überleitungsausschusses, die in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen haben (§538v Abs3 ASVG idF BGBl I 100/2018), und nicht an die Arbeiterkammer Vorarlberg, mag sie auch Mitglieder in den Überleitungsausschuss entsandt oder hiefür vorgeschlagen haben. Mangels rechtlicher Betroffenheit ist daher der auf die Aufhebung dieser sowie der übrigen Bestimmungen des §538v ASVG idF BGBl I 100/2018 gerichtete Antrag unzulässig.

4. Der Antrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) Tirol (G 119‑120/2019) umfasst sechs Hauptanträge samt Eventualanträgen, die mit den unter Punkt I.1. angeführten Anträgen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 der Arbeiterkammer Vorarlberg übereinstimmen. Demnach sind auch die Anträge der Arbeiterkammer Tirol, soweit sie sich auf §420 Abs6 Z5 und Abs7, §421 Abs1 und 2, §426 Abs1, §427 Z1, §428 Z1, §429 Z1, §538t und §538v Abs1 zweiter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018 beziehen, zulässig und ansonsten unzulässig, wobei zur Begründung auf die Ausführungen zum Antrag der Arbeiterkammer Vorarlberg verwiesen werden kann.

V. In der Sache

1. Zur Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen, der paritätischen Besetzung und der Vertreterzahl (§421 Abs1 und 2, §426 Abs1, §427 Z1, §428 Z1, §429 Z1 und §538t ASVG)

Die antragstellenden Arbeiterkammern bringen im Wesentlichen dieselben Bedenken gegen die Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen und gegen die Besetzung der Verwaltungskörper vor, wie sie die Antragsteller in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G78‑81/2019 ua protokollierten Verfahren dargelegt haben.

Der Verfassungsgerichtshof kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Verfassungskonformität dieser Regelungen im heutigen Erkenntnis zu dieser Zahl verweisen (siehe Punkte IV.2.1. und IV.2.2. des heutigen Erkenntnisses zu G78‑81/2019 ua).

2. Zum Eignungstest (§420 Abs6 Z5 ASVG und §420 Abs7 ASVG)

Die antragstellenden Arbeiterkammern bringen im Wesentlichen dieselben Bedenken gegen die genannten Bestimmungen vor, wie sie die Antragsteller in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G78‑81/2019 ua protokollierten Verfahren dargelegt haben.

Der Verfassungsgerichtshof kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" im §420 Abs6 Z5 ASVG sowie des §420 Abs7 ASVG und ihrer Aufhebung im heutigen Erkenntnis zu dieser Zahl verweisen (siehe Punkt IV.2.3. des heutigen Erkenntnisses zu G78‑81/2019 ua).

Im Übrigen sind die gegen den verbleibenden Teil des §420 Abs6 Z5 ASVG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken unbegründet (siehe Punkt IV.2.3. des heutigen Erkenntnisses zu G78‑81/2019 ua).

3. Zum Überleitungsausschuss (§538v Abs1 zweiter Satz ASVG)

Die antragstellenden Arbeiterkammern bringen im Wesentlichen dieselben Bedenken gegen die Bestimmungen über den Überleitungsausschuss vor, wie sie die Antragsteller in dem beim Verfassungsgerichtshof zu G78‑81/2019 ua protokollierten Verfahren dargelegt haben.

Der Verfassungsgerichtshof kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen zur Verfassungskonformität dieser Regelungen im heutigen Erkenntnis zu dieser Zahl verweisen (siehe Punkt IV.2.10. des heutigen Erkenntnisses zu G78‑81/2019 ua).

VI. Ergebnis

1. Die Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest" in §420 Abs6 Z5 sowie §420 Abs7 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 100/2018 ist als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Ausspruch, dass die Bundeskanzlerin zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche verpflichtet ist, kann hier entfallen, weil diese Verpflichtung bereits im heutigen Erkenntnis zu G78‑81/2019 ua enthalten ist.

2. Die Anträge auf Aufhebung des §420 Abs6 Z5 mit Ausnahme der Wortfolge "samt erfolgreich absolviertem Eignungstest", §421 Abs1 und 2, §426 Abs1, §427 Z1, §428 Z1, §429 Z1, §538t und §538v Abs1 zweiter Satz ASVG idF BGBl I 100/2018 werden abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §65a VfGG. Da die antragstellenden Parteien nur zu einem Teil ihres Antrages erfolgreich waren, ist ihnen der Pauschalsatz nur in halber Höhe zuzusprechen (vgl etwa VfSlg 16.282/2001). In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 109,–, Umsatzsteuer in Höhe von € 239,80 sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühren in Höhe von € 480,– enthalten.

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