Progressionsabgeltungsgesetz 2024

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2024

Entlastungsmaßnahmen für das nicht durch die automatische Tarifanpassung erfasste Volumen der kalten Progression („verbleibendes Drittel“); Erhöhung des Gewinnfreibetrages; Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden / SEG- und SFN-Zuschlägen; Verlängerung der Homeoffice-Regelung; Erhöhung des Kindermehrbetrages und des Zuschusses zur Kinderbetreuung; Erweiterung der Betriebskindergärten

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

29.12.2023

Betroffene Normen

EStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2023/153

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 geändert wird (Progressionsabgeltungsgesetz 2024 – PrAG 2024); BGBl I 2023/153 vom 22. 12. 2023 (AB 2292 BlgNR 27. GP RV 2217 BlgNR 27. GP )

1. Überblick

Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst (siehe bereits die Inflationsanpassungsverordnung 2024, BGBl II 2023/251, ARD 6864/16/2023). Die im Jahr 2024 auszugleichende Inflation beträgt 9,9 %. Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung erfasste Volumen der kalten Progression hat die Bundesregierung jedes Jahr einen Gesetzesvorschlag mit Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression vorzulegen. Damit wird eine höhere soziale Treffsicherheit gewährleistet und die Möglichkeit geschaffen, auf veränderte gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen zielgerichtet zu reagieren. Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 werden im Rahmen des „verbleibenden Drittels“ insbesondere die arbeitenden Menschen sowie die Familien entlastet werden. Dies soll durch eine Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen, die Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels und die Entlastung von Kindern und Familien erreicht werden.

Die Regierungsvorlage 2217 BlgNR 27. GP wurde im Budgetausschuss und im Nationalrat ohne Änderungen beschlossen. In der Folge werden die beschlossenen Änderungen nochmals kompakt zusammengefasst.

2. Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen

Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw um 6,6 % (= 2/3 von 9,9 %) bereits angepassten Beträge wurden bereits in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 kundgemacht. Die für die Anwendung der ersten bis vierten Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge werden nun aber nicht nur um 6,6 %, sondern wie folgt angepasst:

  • die erste Tarifstufe um in Summe 9,6 % auf € 12.816,-,
  • die zweite Tarifstufe um in Summe 8,8 % auf € 20.818,-,
  • die dritte Tarifstufe um in Summe 7,6 % auf € 34.513,-,
  • die vierte Tarifstufe um in Summe 7,3 % auf € 66.612,-.

(§ 1 Abs 4, § 4 Abs 4 Z 8 lit b, § 33 Abs 1 sowie § 124b Z 437 EStG 1988; anwendbar ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 enden)

3. Anpassung der Absetzbeträge und sonstiger Werte im EStG

Die Absetzbeträge samt der Sozialversicherungs-Rückerstattung/des Sozialversicherungs-Bonus sowie mit ihnen in Zusammenhang stehenden Einkommens- und Einschleifgrenzen werden zu 100 % an die Inflationsrate angepasst:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag: Dieser beträgt im Jahr 2024 bei einem Kind € 572,- und bei zwei Kindern € 774,-. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 255,- jährlich. Voraussetzung ist dabei, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.937,- jährlich erzielt.
  • Alleinerzieherabsetzbetrag: Dieser beträgt im Jahr 2024 ebenfalls jährlich bei einem Kind € 572,- und bei zwei Kindern € 774,-. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 255,- jährlich.
  • Unterhaltsabsetzbetrag: Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht im Jahr 2024 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 35,- monatlich zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 52,- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 69,- monatlich zu.
  • Verkehrsabsetzbetrag: Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt im Jahr 2024 € 463,- jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 798,-, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 14.106,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 14.106 ,- und € 15.030,- gleichmäßig einschleifend auf € 463,-. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 752,- (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 18.499,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 18.499,- und € 28.326,- gleichmäßig einschleifend auf null.
  • Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht im Jahr 2024 zu, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt, der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.545,- jährlich erzielt und der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.405,-, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 23.043,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 23.043,- und € 29.482,- auf null.
  • Pensionistenabsetzbetrag: Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2024 € 954,-. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 20.233,- und € 29.482,- auf null.
  • SV-Rückerstattung/SV-Bonus: Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2024) 55 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG 1988, höchstens aber € 463,- jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens € 579,- rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 752,- zu erhöhen (SV-Bonus). Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2024) 80 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988, höchstens aber € 637,- jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gem § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988.

Der Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich ua dann um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2024) Einkünfte von höchstens € 6.937,- jährlich erzielt.

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn der (Ehe-)Partner (im Jahr 2024) Einkünfte von höchstens € 6.937,- jährlich erzielt, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG 1988 zu.

Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat ua dann eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Jahr 2024 mehr als € 12.816,- betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z 12, Z 57 oder Z 1215 EStG 1988 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 13.981,- betragen hat.

Der in § 42 Abs 2 EStG 1988 (Steuererklärungspflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen) vorgesehene Grenzbetrag wird im Jahr 2024 auf € 2.331,- angehoben.

Der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat („Nettobesteuerung“). Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben im Jahr 2024 beim Empfänger den Betrag von € 2.331,- ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger: Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen im Jahr 2024 ein Betrag von € 10.486,- hinzuzurechnen ist.

(§ 33 Abs 2 bis Abs 6 und Abs 8, § 34 Abs 4, § 35 Abs 1, § 42, § 99 Abs 2 Z 2, § 102 Abs 3 sowie § 124b Z 437 EStG 1988; anwendbar ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 enden)

4. Erhöhung des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrages)

Der Gewinnfreibetrag für Selbständige beträgt aktuell bis zu 15 % des Gewinnes. Dieser setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis zu € 30.000,- und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.

Der Grundfreibetrag wird nun auf € 33.000,- angehoben. Die Neuregelung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2023 beginnen. (§ 10 Abs 1 und Abs 2 sowie § 124b Z 438 EStG 1988).

5. Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden

Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat sind derzeit im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt jedoch bis höchstens € 86,- monatlich, steuerfrei. Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten 10 Überstunden im Monat wird nun auf € 120,- erhöht.

Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 befristet können zudem für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu € 200,- steuerfrei ausbezahlt werden. (§ 68 Abs 1 und Abs 2 und § 124b Z 440 EStG 1988; anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 enden)

6. Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der SEG- und SFN-Zulagen

Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zulagen) und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs 1 EStG 1988 werden von € 360,- auf € 400,- erhöht. (§ 68 Abs 1 und § 124b Z 440 EStG 1988; anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 enden)

7. Unbefristete Verlängerung der Homeoffice-Regelung

Aufgrund der COVID-19-Krise wurden steuerliche Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmern befristet eingeführt (vgl BGBl I 2021/52, ARD 6742/12/2021). Neben dem Homeoffice-Pauschale können auch Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars bei Homeoffice-Tätigkeit in einem hinreichenden Ausmaß geltend gemacht werden.

Auch nach der COVID-19-Krise arbeiten viele Arbeitnehmer zeitweise im Homeoffice. Dementsprechend werden die bis dato bis Ende 2023 befristeten steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten unbefristet verlängert, wobei bei ergonomischem Mobiliar die Deckelung mit € 300,- Maximalbetrag pro Jahr beibehalten wird. Darüber hinaus können jene Beträge, die den jährlichen Höchstbetrag übersteigen, zukünftig zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden, während der bisherige beschränkte zeitliche Geltungsbereich der Bestimmung auch eine betragliche Begrenzung im Gesamtausmaß der Abzugsfähigkeit zur Folge hatte.

Das Pauschale von bis zu € 3,- pro Homeoffice-Tag steht künftig unbefristet zu, inhaltlich im Vergleich zur bisherigen Regelung unverändert. (§ 16 Abs 1 Z 7a lit a und Entfall von § 124b Z 375 EStG 1988)

8. Erhöhung des Kindermehrbetrages

Der Kindermehrbetrag wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 erhöht und bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig in Höhe von bis zu € 700,- jährlich pro Kind gewährt. (§ 33 Abs 7 sowie § 124b Z 437 EStG 1988; anwendbar ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 enden)

Hinweis
Aufgrund dieser Erhöhung des Kindermehrbetrages kommt es durch das Start-Up-Förderungsgesetz, BGBl I 2023/200, ab 2024 auch zu einer Erhöhung des für volljährige Kinder vorgesehenen Familienbonus Plus auf € 700,08 jährlich.

Auch Wochengeld soll iZm dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein, da sehr oft in einem Kalenderjahr Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld bezogen werden.

Beispiel
A bezieht bis 14. 2. 2023 Wochengeld und von 15. 2. 2023 bis zum Jahresende Kinderbetreuungsgeld. Bisher hatte sie aufgrund des Bezuges von Wochengeld keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag, zukünftig steht er ihr zu.

Diese systematische Anpassung ist bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2022 enden, anzuwenden. (§ 33 Abs 7 sowie § 124b Z 439 EStG 1988)

9. Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren, der unter bestimmten Voraussetzungen derzeit bis zu € 1.000,- jährlich pro begünstigtem Kind steuerfrei ist. Um die Möglichkeit der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung auszuweiten, wird der Höchstbetrag nunmehr auf € 2.000,- pro Kalenderjahr angehoben.

Da auch für Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres Kosten für die Betreuung anfallen, wird zudem die Altersgrenze für die Steuerbefreiung angehoben – künftig steht die Befreiung für Kinder zu, die zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Darüber hinaus wird es, um die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zu erleichtern, künftig möglich sein, dass der Arbeitnehmer die Kosten der den Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung selbst verausgabt und diese (gegen Vorlage der Rechnung, die zum Lohnkonto zu nehmen ist) zumindest teilweise durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Dies soll in der Abwicklung ebenso gehandhabt werden wie die Regelung des § 26 Z 5 lit b EStG 1988 hinsichtlich der Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel.

Außerdem wird die Schaffung elementarer Bildungseinrichtungen durch Arbeitgeber attraktiver gemacht, indem zukünftig der kostenlose oder vergünstigte Besuch solcher Einrichtungen, wie beispielsweise Betriebskindergärten, auch dann steuerfrei ist, wenn diese Einrichtung auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden. Dabei spielt es weder eine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern insgesamt ist, noch, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung (sowohl für Arbeitnehmer als auch betriebsfremde Personen) ist, oder ob diese einen Gewinn erwirtschaftet. (§ 3 Abs 1 Z 13 und § 124b Z 437 EStG 1988; anwendbar ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 enden)

Hinweis
Die korrespondierenden Änderungen im ASVG für die Erweiterung auch der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit der Begünstigungen im Bereich der betrieblichen Kinderbetreuung wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2024, BGBl I 2023/152, beschlossen.



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