Start-Up-Förderungsgesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2024

ua Schaffung einer eigenen abgabenrechtlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen in Start-Ups; abgabenfreie Mitarbeiterprämie für 2024; Erhöhung des Familienbonus Plus; Änderungen bei der Selbstversicherung in der PV für die Pflege eines behinderten Kindes

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

1.1.2024

Betroffene Normen

ASVG, BAO, EStG, FLAG, KommStG, KStG, UmgrStG

Betroffene Rechtsgebiete

Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht

Quelle

BGBl I 2023/200

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden sollen (Start-Up-Förderungsgesetz), BGBl I 2023/200 vom 31. 12. 2023 (AA-359 BlgNR 27. GP ; AB 2378 BlgNR 27. GP ; RV 2321 BlgNR 27. GP ; 275/ME NR 27. GP )

1. Überblick

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz wird eine eigene abgabenrechtliche Begünstigung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen, wodurch die Bindung von Mitarbeiter an das Unternehmen gefördert werden soll. Weiters sieht das Sammelgesetz die Erhöhung des Familienbonus Plus und die Aufnahme des konkreten Kinderabsetzbetrages für 2024 in das EStG sowie im KStG den Entfall des mit dem AbgÄG 2014 eingeführten steuerlichen Privilegs der ermäßigten Mindeststeuer des § 24 Abs 4 Z 3 KStG vor, da das gesetzliche Mindeststammkapital von GmbH von € 35.000,- auf € 10.000,- herabgesetzt wurde.

Durch einen Abänderungsantrag im Nationalrat wurde dann noch eine Regelung für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2024 geschaffen und im ASVG kleinere Änderungen vorgenommen.

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen kompakt zusammengefasst.

2. Abgabenrechtliche Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen in Start-Ups

Nach der bisherigen Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von € 3.000,- für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw € 4.500,- bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b bis d EStG 1988). Diese bewährten Instrumente können allerdings den spezifischen Herausforderungen von Start-Ups und jungen KMU nicht hinreichend Rechnung tragen. Start-Ups und junge KMU sind aufgrund mangelnder Liquidität häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Geld zu leisten. Soll dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen ausgeglichen werden, würde die sofortige Besteuerung des geldwerten Vorteils zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Empfänger führen („dry income“-Problematik).

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen soll diese Problematik ausgeglichen und die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen gefördert werden. Dabei wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert. Ein derartiges Besteuerungsregime erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Anteile bis zur tatsächlichen Veräußerung einer Verfügung durch den Arbeitnehmer entzogen werden (Vinkulierung).

2.1. Verschieben des Zuflusses

Im neu geschaffenen § 67a EStG 1988 wird daher eine zentrale Neuregelung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen eingefügt. Danach gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) – abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG 1988 – nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt vielmehr erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt (oder andere Umstände iSd § 67a Abs 3 EStG 1988 eintreten).

Auch die Beendigung des Dienstverhältnisses führt in diesem Zeitpunkt zu einer Besteuerung des geldwerten Vorteils. Dabei ist auch das Ende der steuerlichen Arbeitnehmereigenschaft als Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen – wenn also ein bisheriger Arbeitnehmer beispielsweise Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von zumindest 25 % an der Gesellschaft wird und daher im steuerlichen Sinne nicht mehr als Arbeitnehmer gilt, liegt eine Beendigung des Dienstverhältnisses und demnach ein Zuflusstatbestand vor. Davon kann abgesehen werden, wenn die Anteile am Unternehmen so ausgestaltet werden, dass kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorgesehen ist und dass deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder einem vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden und durch eine weitere Einbindung des Arbeitgebers (Haftung) die spätere Besteuerung sichergestellt ist. Wenn der Arbeitgeber diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, erfolgt der Zufluss erst, sobald einer der weiteren Tatbestände des Abs 3 verwirklicht wird (etwa bei Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegfall des Arbeitgebers).

Werden Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen iSd § 67a EStG 1988 gewährt, gelten sowohl der geldwerte Vorteil bei Gewährung als auch allfällige Wertsteigerungen als Einkünfte gemäß Art 15 OECD-MA, solange der Arbeitnehmer nicht frei über die Beteiligung verfügen kann. Aufgrund des im Anwendungsbereich von Art 15 OECD-MA geltenden Kausalitätsprinzips sind die Einkünfte in jenem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit ab Gewährung ausübt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der innerstaatlichen Einkünfterealisierung noch in diesem Staat tätig ist. Wird daher der Arbeitnehmer zwischen Gewährung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung und freier Verfügbarkeit über die Beteiligung in verschiedenen Staaten tätig, sind die Einkünfte nach den in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstagen aufzuteilen. Folglich führt alleine der Wegzug des Arbeitnehmers oder die Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland, dem Grunde nach zu keiner Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts. Ein eigener Wegzugstatbestand auf Ebene der Arbeitnehmer wurde daher nicht vorgesehen. Jedoch soll die Erhebung der Steuer insbesondere in jenen Fällen sichergestellt werden, in denen der Arbeitgeber, der den Lohnsteuerabzug vornimmt, (ohne Liquidation) ins Ausland verzieht. Es kommt daher im Sinne einer Abschlussbesteuerung auch dann zu einem Zufluss, wenn die ertragsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers künftig nicht mehr wahrgenommen werden. Kein Zufluss findet hingegen statt, wenn den Verpflichtungen weiterhin freiwillig nachgekommen wird (zB durch den ausländischen Arbeitgeber).

2.2. Bemessungsgrundlage und Besteuerung

Die Sonderregelungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und für die Besteuerung werden in § 67a Abs 4 EStG festgelegt. Da die Beteiligung im Regelfall veräußert wird, ist für diesen Fall der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; in allen anderen Fällen ist hingegen der gemeine Wert heranzuziehen.

Der geldwerte Vorteil wird – nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung – zu 75 % grundsätzlich mit einem festen Satz in Höhe von 27,5 % als sonstiger Bezug erfasst, wenn das Dienstverhältnis zumindest 2 Jahre gedauert hat. Die Regelung verfolgt nämlich – neben der Einräumung des Vorteils aus dem Besteuerungsaufschub – das besondere Ziel, die Notwendigkeit einer komplexen Bewertung der Beteiligung möglichst zu vermeiden und eine einheitliche Steuererhebung mittels Lohnsteuerabzug zu ermöglichen. In die Besteuerung des geldwerten Vorteils fließt daher auch die Erfassung der seit der Abgabe eingetretenen „Wertsteigerungskomponente“ ein. Sie wird daher vereinfachend mit 75 % der Bemessungsgrundlage (idR des Veräußerungserlöses) angesetzt.

Unabhängig vom Zuflusszeitpunkt geht das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung nach Maßgabe der allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze im Zeitpunkt der Ausgabe auf den Arbeitnehmer über.

In der Praxis wird es sich anbieten, ein Rückkaufrecht des Arbeitgebers, allenfalls auch zu einem festgelegten Preis, bei Beendigung des Dienstverhältnisses zumindest innerhalb der Zweijahresfrist vorzusehen.

Soweit beim Lohnsteuerabzug der feste Satz nicht anzuwenden ist, erfolgt die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs 10 EStG 1988 als sonstiger Bezug nach dem Lohnsteuertarif; dies betrifft einerseits jene Fälle, in denen die Fristen nicht erfüllt sind, andererseits jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der auch bei Erfüllung der Frist nicht mit einem festen Satz zu erfassen ist (25 % der Bemessungsgrundlage).

2.3. Kumulative Voraussetzungen

In § 67a Abs 2 EStG 1988 sind die Voraussetzungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen abschließend aufgezählt, die bei der jeweiligen Abgabe der Anteile kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich, dh die Anteile können auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Mitarbeiterbeteiligung nicht allen Mitarbeitern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Es muss darüber hinaus das allgemeine Erfordernis für Betriebsausgaben erfüllt sein, dh die Anteilsgewährung muss sachlich begründet sein. Die sachlichen, betriebsbezogenen Kriterien orientieren sich dabei an jenen, die für das Gruppenmerkmal in § 3 Abs 1 EStG 1988 herausgebildet wurden, wobei aber jedenfalls die besonderen Kompetenzen und Erfahrungen auch eines einzelnen Dienstnehmers als sachliches, betriebsbezogenes Kriterium anzusehen sind, selbst wenn weitere Personen mit demselben Tätigkeitbereich keine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erhalten. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass hochqualifizierte Experten spezifisch an das Unternehmen gebunden werden können und andererseits eine willkürliche Zuerkennung etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehung nicht zulässig ist.
  • Anders als bei der Regelung des § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG 1988 ist bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nur die unentgeltliche Abgabe der Anteile umfasst, nicht jedoch die verbilligte Abgabe über das Nominale hinaus; das vermeidet eine ansonsten notwendige Bewertung der Beteiligung im Zeitpunkt der Abgabe – wobei die Abgabe gegen Leistungen bis zum Nominale (etwa im Zuge einer Kapitalerhöhung) wie eine unentgeltliche Abgabe behandelt wird, um negative Auswirkungen auf die schon bestehenden Anteile („Verwässerung“) zu vermeiden. Die Abgabe muss entweder unmittelbar durch den Arbeitgeber, also die Gesellschaft selbst, oder einen ihrer Gesellschafter erfolgen, eine Zuwendung von Gesellschaftsanteilen von sonstiger dritter Seite ist nicht im Rahmen der Begünstigung möglich. Nachschussverpflichtungen schließen das Vorliegen einer unentgeltlichen Abgabe aus.
  • Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt – bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr – folgende Voraussetzungen:
    • Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
    • Die Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.
    • Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
    • Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
  • Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt weiters nur vor, wenn die Anteile innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens abgegeben werden; als Gründung gilt dem § 2 Z 1 Neugründungs-Förderungsgesetz entsprechend die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur. Sofern ein Unternehmen aus mehreren Betrieben oder Teilbetrieben besteht, wird dabei auf die Gründung des ersten zum Unternehmen gehörenden Betriebes abzustellen sein.
  • Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr am Kapital hält und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten hat. Da Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nämlich zielgerichtet für die Bindung neuer Arbeitnehmer genutzt werden sollen, soll die begünstigte Besteuerung nur eine begrenzte Summe an Unternehmensanteilen betreffen. Wird im Rahmen der unentgeltlichen Abgabe erstmals eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von mehr als 10% erreicht, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung weiterhin insoweit vor, als die Anteile diese 10%-Grenze nicht übersteigen.
  • Im Interesse der Stärkung der Bindung an das Unternehmen wird die Verfügungsmöglichkeit des Arbeitnehmers über die Beteiligung eingeschränkt. Aus diesem Grund wird als weitere Voraussetzung vorgesehen, dass eine Veräußerung oder Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung). In steuerlicher Hinsicht ist es ausreichend, dass die Vinkulierung bis zum tatsächlichen Zufluss besteht; wird daher das Dienstverhältnis beendet und führt dies zum Zufluss des geldwerten Vorteils, ist aus steuersystematischer Sicht keine Vinkulierung mehr erforderlich.
  • Die Regelung soll nur zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht. Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung wird in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall kommen die Befreiungen gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit b und lit c EStG 1988 nicht zur Anwendung. Erfolgt hingegen keine solche Aufnahme im Lohnkonto, stellt dies ein Anwendungshindernis für die Befreiung dar.

Im Interesse der korrekten steuerlichen Erfassung soll zudem die Lohnkontenverordnung in Bezug auf die Neuregelung angepasst werden.

Die Regelung gilt für Anteile, die erstmals ab dem 1. 1. 2024 abgegeben werden, und erstmalig beim Lohnsteuerabzug 2024 oder der Einkommensteuerveranlagung 2024 anzuwenden sein. (§ 41 Abs 1 Z 17 und Abs 4, § 42 Abs 1 Z 3, § 67a und § 124b Z 445 EStG)

2.4. Lohnnebenkosten

In Übereinstimmung mit der Systematik der steuerlichen Behandlung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen im EStG 1988 sind nur jene geldwerten Vorteile kommunalsteuerpflichtig und dienstgeberbeitragspflichtig, die nach dem Tarif zu besteuern sind, nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt.

Vor dem Zufluss gemäß § 67a Abs 3 EStG 1988 besteht keine Kommunalsteuerpflicht und Dienstgeberbeitragspflicht, da es sich um keine Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988 handelt, solange kein geldwerter Vorteil zugeflossen ist. (§ 5 Abs 2 KommStG; § 41 Abs 4 lit i, § 55 Abs 64 FLAG; erstmalig ab dem Kalenderjahr 2024 anzuwenden)

2.5. SV-Beitragsrecht

Auch im Beitragsrecht nach dem ASVG werden die Begünstigungen für Start-Up‑Mitarbeiterbeteiligungen nachvollzogen werden. Eine gänzlich deckungsgleiche Regelung mit jener des Steuerrechts ist im Hinblick auf systemische Unterschiede zwischen dem Beitrags- und Steuerrecht (zB Begrenzung der Beitragspflicht durch die Höchstbeitragsgrundlage kombiniert mit einem System fester Beitragssätze, Aufteilung der Beitragslast auf Dienstgeber und Dienstnehmer) weder systemkonform umsetzbar noch erforderlich. Der Besteuerungsaufschub wird beitragsrechtlich insofern abgebildet, als auch das Entstehen der Beitragspflicht im laufenden Dienstverhältnis bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen oder dem Eintritt anderer Umstände aufgeschoben wird. Dieser Aufschub beschränkt sich aber jedenfalls auf die Dauer des Dienstverhältnisses, da eine vom Bestand des Dienstverhältnisses losgelöste Beitragspflicht nicht vorgesehen ist, zumal sie im Vollzug auf erhebliche Probleme stoßen würde.

Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs 1 ASVG. (§ 50a ASVG)

2. Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Die mit dem Teuerungs-Entlastungspaket erstmals für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehene (und von den Betrieben breitflächig in Anspruch genommene) Möglichkeit, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn aufgrund der Teuerung steuerfrei zu gewähren, wurde vom Gesetzgeber – in modifizierter Form – aufgegriffen und verlängert. Für das Kalenderjahr 2024 wurde eine eigens geschaffene Regelung einer „Mitarbeiterprämie“ vorgesehen, die den Beschäftigten von Betrieben in der nach wie vor hohen Inflation als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung dienen soll. Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung „Teuerungsprämie“ statt „Mitarbeiterprämie“ verwendet, so soll dies – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für die Steuerbefreiung nicht schädlich sein.

Gewährt der Arbeitgeber demnach im Kalenderjahr 2024 Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien), sollen diese bis zu € 3.000,- pro Jahr unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei sein (§ 124b Z 447 EStG 1988):

  • Die Zahlung muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder Z 6 EStG 1988, dh aufgrund eines Kollektivvertrages (oder einer Betriebsvereinbarung, wenn der KV diese dazu ausdrücklich ermächtigt), erfolgen. Im Unterschied zur Regelung des § 124b Z 408 EStG 1988 ist für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich, dass die „Mitarbeiterprämie“ im vollen Umfang im Rahmen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
  • Es muss sich ferner um eine „zusätzliche Zahlung“ handeln, dh um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen kommen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden „Bonuszahlungen" oder „außerordentlichen Gehaltserhöhungen“ nicht in Betracht. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, die bisher üblicherweise gewährt wurden, und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Wird für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als lnteressensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.
  • Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988) gewährt, kann allerdings insgesamt nur ein Betrag von € 3.000,- steuerfrei bleiben, andernfalls kommt ein Pflichtveranlagungstatbestand zum Tragen.
  • Zulagen und Bonuszahlungen, die nicht von der Steuerbefreiung umfasst sind, sind nach dem Tarif zu versteuern.

Die Mitarbeiterprämie ist – neben der Befreiung von der Einkommensteuer – auch von der Kommunalsteuer befreit und gehört auch nicht zur Beitragsgrundlage zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages. (§ 16 Abs 20 KommStG, § 41 Abs 4 lit j, § 55 Abs 64 FLAG). Sie ist auch von der Beitragspflicht nach dem ASVG befreit und gilt daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG.

3. Kinderabsetzbetrag 2024

Durch die Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2024, BGBl II 2023/328, wurde der Kinderabsetzbetrag 2024 mit € 67,80 monatlich festgelegt. Der Wert für 2024 wurde nun auch in § 33 EStG 1988 aufgenommen, damit sich – iSd Transparenz und Klarheit für Rechtsanwender – alle für das Kalenderjahr 2024 geltenden Absetzbeträge direkt aus dem Gesetz ergeben. (§ 33 Abs 3 Z 1 und § 124b Z 446 EStG; für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden)

4. Erhöhung des Familienbonus Plus

Der für volljährige Kinder vorgesehene Familienbonus Plus von wird € 54,18 pro Kalendermonat auf € 58,34 erhöht. Daraus resultiert ein Jahresbetrag von € 700,08. Diese Erhöhung erfolgte in Anbetracht der Erhöhung des Kindermehrbetrages auf € 700,- durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024. Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus für ein volljähriges Kind erfüllen, wären sonst gegenüber Beziehern des Kindermehrbetrages materiell schlechter gestellt. Eine derartige Konstellation erscheint jedoch nicht sachgerecht und entspricht nicht der (historischen) gesetzgeberischen Intention. (§ 33 Abs 3a Z 1 lit b und § 124b Z 446 EStG; für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden)

5. Körperschaftsteuer

Vor dem Hintergrund der mit dem GesRÄG 2023 erfolgten Herabsetzung des gesetzlichen Mindeststammkapitals von GmbH von € 35.000,- auf € 10.000,- (§ 6 Abs 1 GmbHG) kann das mit dem AbgÄG 2014 eingeführte steuerliche Privileg der ermäßigten Mindeststeuer des § 24 Abs 4 Z 3 KStG entfallen. Die Regelung tritt daher mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

6. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Nach § 18a Abs 2 Z 3 ASVG ist derzeit die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes für Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis c oder g ASVG ausgeschlossen. Diese Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung betreffen Zeiten des Bezuges von Wochen- und Krankengeld, von Arbeitslosengeld und anderen Leistungen aufgrund arbeitsrechtlicher Materien sowie Kindererziehungszeiten. Ebenso ist die genannte Selbstversicherung für entsprechende Ersatzzeiten aufgrund dieser Leistungsbezüge und infolge Kindererziehung ausgeschlossen (diese Ersatzzeiten gelten nur mehr für Personen, die vor 1955 geboren sind).

In der korrespondierenden Regelung für die Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ist keine derartige Einschränkung der Selbstversicherung bei der Pflege naher Angehöriger vorgesehen, dh diese Selbstversicherung bleibt auch bei Bezug einer der genannten Leistungen bzw bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung bestehen und erhöht damit die Gutschrift im Pensionskonto. Aus Gründen des Gleichklangs der beiden Regelungen wurde daher nunmehr auch in § 18a ASVG die Ausnahme von der Selbstversicherung bei den erwähnten Leistungsbezügen bzw bei Teilpflichtversicherung aufgrund Kindererziehung mit Ablauf des 31. 12. 2023 aufgehoben.



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