Normen
AMD-G 2001 §2 Z3
AMD-G 2001 §29 Abs1
AVG §13 Abs3
EURallg
KOG 2001 §2 Abs1 Z7
KOG 2001 §2 Abs1 Z7 idF BGBl. I Nr. 50/2010
PrivatradioG 2001 §19
PrivatradioG 2001 §20
PrivatradioG 2001 §22 Abs1
PrivatradioG 2001 §25
PrivatradioG 2001 §25 Abs1
PrivatradioG 2001 §25 Abs3
PrivatradioG 2001 §28
VwRallg
32010L0013 audiovisuelle Mediendienste
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030033.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 1.1. Die belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und nunmehrige Revisionswerberin ist die Regulierungsbehörde nach dem KommAustria‑Gesetz ‑ KOG („KommAustria“).
2 Mit Bescheid vom 29. Jänner 2020 stellte die KommAustria gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz ‑ PrR‑G fest, die Mitbeteiligte habe die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR‑G dadurch verletzt, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen eines von ihr am 27. Juni 2019 von 7:00 bis 9:00 Uhr ausgestrahlten bestimmten Hörfunkprogramms binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt habe.
3 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der dagegen von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und hob diesen Bescheid auf. Das BVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei.
4 Das BVwG stellte fest, die KommAustria habe die Mitbeteiligte, welche Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms in einem näher bestimmten Versorgungsgebiet sei, im Rahmen der in § 2 Abs. 1 Z 7 KOG vorgesehenen Werbebeobachtung mit Schreiben vom 27. Juni 2019 aufgefordert, ihr binnen einer Frist von drei Tagen ab Erhalt Aufzeichnungen einer bestimmten Sendung desselben Tages vorzulegen. Dieses Schreiben sei der Mitbeteiligten am 3. Juli 2019 zugestellt worden. Am 11. Juli 2019 habe die Mitbeteiligte die angeforderten Aufzeichnungen übermittelt. Am 21. August 2019 habe die KommAustria gegen die Mitbeteiligte ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR‑G eingeleitet.
5 Rechtlich erwog das BVwG, § 22 Abs. 1 PrR‑G diene der Gewährleistung einer effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung. Die Mitbeteiligte habe die von der KommAustria gesetzte dreitägige Frist nicht eingehalten, sondern um drei Tage überschritten. Sie habe die angeforderten Aufzeichnungen jedoch „mit minimaler Verspätung“ und jedenfalls vor der Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens nachgereicht.
6 Es könnten zu § 22 Abs. 1 PrR‑G mehrere Konstellationen unterschieden werden. Stelle ein Hörfunkveranstalter der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen keine Aufzeichnungen zur Verfügung, hindere dies die effektive Rechtskontrolle und ‑durchsetzung, was eine Verletzung des § 22 Abs. 1 PrR‑G darstelle. Stelle ein Hörfunkveranstalter der Regulierungsbehörde die verlangten Aufzeichnungen nach Ablauf der gesetzten Vorlagefrist und nach Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens zur Verfügung, könne argumentiert werden, dass die Rechtsverletzung bereits eingetreten sei, weil der Hörfunkveranstalter im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens entgegen § 22 Abs. 1 PrR‑G keine Aufzeichnungen bereitgestellt habe. Stelle der Hörfunkveranstalter aber, wie im vorliegenden Fall, die Aufzeichnungen zwar nach Ablauf der ihm gesetzten Vorlagefrist, aber vor Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens zur Verfügung, habe er § 22 Abs. 1 PrR‑G dessen Wortlaut nach Genüge getan, weil er „über Verlangen ... der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt“ habe. Eine Rechtsverletzung könne in diesem Fall „nicht ohne Weiteres bejaht“ werden.
7 Systematisch ließe sich ein Vergleich mit einer nach § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung gesetzten Frist ziehen: Lasse eine Partei die ihr gesetzte Frist verstreichen (hier: Frist zur Vorlage von Aufzeichnungen), begebe sie sich in Gefahr der Zurückweisung ihres Ansuchens (hier: Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens und Feststellung einer Rechtsverletzung). Erfolge eine Verbesserung jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides (hier: Vorlage der Aufzeichnungen vor Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens), so gelte das Ansuchen als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht (hier: die Vorlage von Aufzeichnungen ist entsprechend § 22 Abs. 1 PrR‑G erfolgt) und dürfe nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.
8 Im vorliegenden Fall habe die Mitbeteilige den „allenfalls problematischen Zustand“ durch Vorlage der begehrten Aufzeichnungen behoben, bevor die KommAustria weitere Schritte eingeleitet habe.
9 Jedenfalls in dieser Konstellation sei der KommAustria trotz Überschreitens der von ihr gesetzten Frist die effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung uneingeschränkt möglich. § 2 Abs. 1 Z 7 KOG sehe nämlich vor, dass die KommAustria nicht nur vier Wochen nach der Ausstrahlung einer Sendung, sondern auch vier Wochen nach deren Bereitstellung Zeit habe, Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliege, von Amts wegen weiter zu verfolgen. Dies gelte auch bei einer nach der gesetzten Frist erfolgten Vorlage der Aufzeichnungen.
10 § 22 Abs. 1 PrR‑G sehe keine Frist für die Vorlage von Aufzeichnungen vor. Der Verwaltungsgerichtshof gehe jedoch zur gleichlautenden Bestimmung des früheren § 36 Abs. 5 (nunmehr Abs. 4) ORF‑G davon aus, dass die Regulierungsbehörde in Zusammenhang mit der Vorlagepflicht auch eine Frist zur Vorlage der eingeforderten Aufzeichnungen festlegen könne (Verweis auf VwGH 11.11.2009, 2008/04/0119). Die KommAustria hätte mangels einer gesetzlich determinierten Frist daher eine fallbezogen angemessene Frist zur Vorlage vorzusehen. Angesichts der vierwöchigen Verfolgungsfrist ab Bereitstellung einer Aufzeichnung scheine die Festsetzung einer bloß dreitägigen Vorlagefrist im vorliegenden Fall nicht angemessen oder notwendig, um eine effektive Rechtsverfolgung und ‑durchsetzung sicherzustellen. Eine besondere Dringlichkeit zur Vorlage binnen dreier Tage werde von der belangten Behörde fallbezogen weder behauptet, noch ergebe sich eine solche aus dem Verfahrensakt.
11 In der um drei Tage nach der behördlich gesetzten Frist erfolgten Vorlage durch die Mitbeteiligte sei daher keine Rechtsverletzung zu erkennen.
12 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, „ob im bloßen Überschreiten einer von der KommAustria (gegenständlich nicht angemessen lang) gesetzten Frist zur Vorlage von Aufzeichnungen gemäß § 22 Abs. 1 PrR‑G eine Rechtsverletzung liegt, oder ob die drohende Rechtsverletzung abgewendet werden kann, indem vor Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens die angeforderte Vorlage nachgeholt wird“.
13 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, welche das BVwG unter Anschluss der Verfahrensakten vorlegte. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 2. Die Revision ist im Sinne der Zulassungsbegründung des BVwG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR‑G vorliegt.
15 3.1. § 2 KommAustria‑Gesetz ‑ KOG, BGBl. I Nr. 32/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2020, lautet (auszugsweise):
„Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
...
6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR‑G und des AMD‑G,
7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF‑Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF‑G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD‑G und der §§ 19 und 20 PrR‑G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online‑Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
...“
16 § 2 KOG lautete in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 (auszugsweise):
„Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
...
7. Beobachtung
a) der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF‑Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF‑Gesetz durch den ORF und seine Tochtergesellschaften,
b) der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV‑G sowie der §§ 19 und 20 des PrR‑G durch private Rundfunkveranstalter.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (§ 11a), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
...“
17 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Privatradiogesetzes ‑ PrR‑G, BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2020, lauten (auszugsweise):
„Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters
§ 22. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
...
Rechtsaufsicht
§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.
Beschwerden
§ 25. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
...
(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
...
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
...
6. die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 verletzt.
...
Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
§ 28. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der anzeigepflichtigen Hörfunkveranstaltungen gemäß § 6a Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Hörfunkveranstaltung einzuleiten.
...“
18 4.1. Vorauszuschicken ist, dass nach den (unstrittigen) Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses der Mitbeteiligten das Verlangen, die Aufzeichnung der fraglichen Sendung binnen drei Tagen ab Erhalt vorzulegen, am Mittwoch, 3. Juli 2019, zugestellt wurde, und dass die Mitbeteiligte die Aufzeichnung erst am Donnerstag, 11. Juli 2019, übermittelte. Sowohl das BVwG als auch die Verfahrensparteien gehen davon aus, dass diese Übermittlung um (nur) drei Tage verspätet war, legen ihrer Berechnung der gesetzten Frist also die Regelung des § 33 Abs. 1 und 2 AVG zu Grunde. Das Ende der dreitägigen Frist fiel nämlich auf Samstag, 6. Juli 2019, weswegen der Montag, 8. Juli 2019, als letzter Tag der gesetzten Frist galt. Nur bei diesem Verständnis erfolgte die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung am Donnerstag, 11. Juli 2019, um drei Tage verspätet.
19 Im Revisionsfall ist ausschließlich strittig, ob diese verspätete Zurverfügungstellung eine Rechtsverletzung iSd. § 25 Abs. 1 und 3 PrR‑G darstellt.
20 Das BVwG verneinte eine Rechtsverletzung zum einen deshalb, weil die Aufzeichnung der Sendung der KommAustria zwar nach der gesetzten Frist, aber noch vor Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens (gemeint: wegen Nichtbefolgung der Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR‑G) zur Verfügung gestellt wurde. Zum anderen sei die gesetzte Frist von drei Tagen unangemessen kurz gewesen, sodass die um bloß drei Tage verspätete Zurverfügungstellung fallbezogen keine Rechtsverletzung darstelle.
21 Damit ist das BVwG nicht im Recht:
22 4.2.1. § 2 Abs. 1 Z 7 KOG begründet eine Zuständigkeit der KommAustria zur Beobachtung der Einhaltung ua. der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 19 und 20 PrR‑G durch private Rundfunkveranstalter. Dafür hat die KommAustria in regelmäßigen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen vorliegt, hat die KommAustria binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, von Amts wegen weiter zu verfolgen.
23 Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht entscheidet die KommAustria gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR‑G über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, daher auch über Verletzungen der genannten werberechtlichen Bestimmungen (vgl. in Zusammenhang mit dem ORF VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055), von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, wobei die Entscheidung in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
24 Gemäß § 22 Abs. 1 PrR‑G haben private Hörfunkveranstalter auf ihre Kosten von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der KommAustria die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
25 Zweck der Aufbewahrungs‑ und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz PrR‑G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die KommAustria über die Einhaltung der (hier: werberechtlichen) Bestimmungen des PrR‑G durch private Hörfunkveranstalter (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 759: „effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung“). Die KommAustria bedarf nämlich einer Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können.
26 4.2.2. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die KommAustria bei einem Verlangen gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR‑G ‑ dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend ‑ dem privaten Hörfunkveranstalter eine Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. zu einem ebenfalls mit einer Frist versehenen Vorlageauftrag gemäß dem insoweit vergleichbaren § 36 Abs. 5 ORF‑G in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2005 VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204).
27 Kommt ein privater Rundfunkveranstalter einem Verlangen der KommAustria, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd. § 25 Abs. 1 und 3 PrR‑G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR‑G.
28 Verschulden bzw. Irrtum über die (geltende) Rechtslage sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich (vgl. VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124).
29 4.2.3. Anders als dies das BVwG meint, kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung nur dann vorläge, wenn die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht noch kein Rechtsverletzungsverfahren wegen Nichtbefolgung der Verpflichtung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR‑G eingeleitet hat. Eine solche (weitere) Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung lässt sich weder aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung, deren Nichteinhaltung Gegenstand eines Verfahrens nach § 25 PrR‑G ist, ableiten, noch aus § 25 PrR‑G selbst, welcher Regelungen über Zuständigkeit, Verfahren und Inhalt der Entscheidung der KommAustria über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes enthält.
30 Ein Vergleich mit § 13 Abs. 3 AVG, den das BVwG zur Begründung seiner Auffassung zieht, scheidet schon deswegen aus, weil die hier einschlägigen §§ 22 Abs. 1 iVm. 25 Abs. 1 und 3 PrR‑G dem § 13 Abs. 3 AVG vergleichbare Regelungen nicht enthalten und jeweils unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt werden (hier: Sicherstellung der Rechtsaufsicht durch die Behörde, dort: Mängelbehebung von Anbringen von Beteiligten).
31 Gegen die vom BVwG vertretene Auffassung spricht auch, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung Relevanz für ein allfälliges Verfahren zum Entzug der Zulassung nach Maßgabe des § 28 PrR‑G haben kann (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, aaO 766, 775).
32 4.2.4. Die KommAustria hat in ihrem Bescheid vom 29. Jänner 2020 die (kurze) Fristsetzung für die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung auch damit begründet, dass es ihr bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht möglich wäre, jene Sachverhalte zu ermitteln, bei welchen ein begründeter Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen besteht, um innerhalb der bloß vierwöchigen Frist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG eine Verfolgungshandlung zu setzen. Damit würde im Ergebnis die Rechtsaufsicht durch die KommAustria vereitelt.
33 Dem hält das BVwG im angefochtenen Erkenntnis entgegen, dass die vierwöchige Frist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG nicht bloß mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, sondern auch mit dem Zeitpunkt der „Bereitstellung“ der Aufzeichnung zu laufen beginne. Die KommAustria habe daher im vorliegenden Fall, ungeachtet des Überschreitens der von ihr gesetzten Frist für die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung, vier Wochen ‑ gerechnet ab der (verspäteten) Vorlage der Aufzeichnung durch die Mitbeteiligte ‑ Zeit gehabt, um eine Verfolgungshandlung zu setzen. Die effektive Rechtsaufsicht durch die KommAustria sei daher auch bei jenem Verständnis, dass eine Rechtsverletzung bei nicht fristgerechter Zurverfügungstellung der Aufzeichnungen einer Sendung nur dann vorliege, wenn die KommAustria bereits ein Rechtsverletzungsverfahren eingeleitet habe, sichergestellt.
34 Die Revision zeigt zutreffend auf, dass ein solches Verständnis des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG, welches den Begriff der „Bereitstellung“ mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung gleichsetzt, nicht dem Gesetz entspricht.
35 Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 hatte die KommAustria im Rahmen der Werbebeobachtung nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG „bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen“ durchzuführen. Die vierwöchige Frist für die amtswegige Verfolgung von Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen begann „gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung“ zu laufen. Durch die genannte Novelle erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 2013/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) eine Ausweitung der Regulierungsaufgaben der KommAustria auf audiovisuelle Mediendienste, womit auch eine entsprechende Ausweitung der Werbebeobachtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG auf „Mediendienste“ von „Mediendiensteanbietern“ einherging. Für Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen durch solche Mediendienste beginnt die vierwöchige Verfolgungsfrist ab deren „Bereitstellung“ zu laufen (vgl. die Begriffsbestimmung des „audiovisuellen Mediendienstes“ in § 2 Z 3 AMD‑G), worin sich im vorliegenden Zusammenhang der Inhalt dieses Begriffes erschöpft.
36 Besteht demnach der Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 19 und 20 PrR‑G durch den Inhalt einer Sendung eines privaten Hörfunkveranstalters, beginnt die vierwöchige Verfolgungsfrist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG für die KommAustria (ausschließlich) mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung zu laufen. Dieser Fristbeginn ist unabhängig vom Zeitpunkt einer allfälligen Zurverfügungstellung einer Aufzeichnung der Sendung durch den Hörfunkveranstalter an die KommAustria.
37 4.2.5. Ein privater Hörfunkveranstalter verletzt folglich die Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR‑G bereits dann, wenn er die verlangte Aufzeichnung nicht innerhalb einer von der KommAustria gesetzten ‑ angemessenen (siehe dazu sogleich unten) ‑ Frist zur Verfügung stellt. Eine nachträgliche Zurverfügungstellung lässt die Rechtsverletzung iSd. § 25 Abs. 1 und 3 PrR‑G nicht entfallen.
38 Dies hat das BVwG verkannt und sein Erkenntnis dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
39 4.3. Das BVwG hat aber auch die gesetzte Frist zu Unrecht als unangemessen kurz beurteilt:
40 4.3.1. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung über eine Fristsetzung in Zusammenhang mit der Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR‑G fehlt auch eine gesetzliche Vorgabe über die (Mindest‑)Dauer einer Fristsetzung. Aus allgemeinen Überlegungen ergibt sich jedoch, dass eine solche Frist nach den Umständen des Falls angemessen sein muss.
41 Bei der Fristsetzung hat die KommAustria zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht (vgl. zur Berechnung des Fristendes VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055). Die KommAustria kann weiters darauf Bedacht nehmen, dass gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz PrR‑G ohnedies eine Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter besteht, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Die im zweiten Satz leg. cit. normierte Verpflichtung, auf Verlangen die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich daher auf die Übermittlung von ohnedies bereits vorhandenen Aufzeichnungen, also einen vergleichsweise einfachen Vorgang. Schließlich haben private Hörfunkveranstalter zur Erfüllung der Aufbewahrungs‑ und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 PrR‑G eine entsprechende Organisation vorzuhalten, um auch kurzfristigen Verlangen nach Zurverfügungstellung zu entsprechen (vgl. VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124, wonach der Zulassungsinhaber Verstöße ua. gegen das PrR‑G zu unterbinden und behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten hat).
42 4.3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich im Revisionsfall die von der KommAustria gesetzte Frist, um eine bereits vorhandene Aufzeichnung einer einzigen Sendung zur Verfügung zu stellen, gerade noch als angemessen, wenngleich es sich dabei um die absolute Untergrenze einer solchen Frist handelt (vgl. ähnlich VwGH 21.11.2000, 97/05/0213, wo der Verwaltungsgerichtshof eine dreitägige Frist für die bloß neuerliche Vorlage bestehender Beilagen „gerade noch“ als angemessene Frist iSd. § 13 Abs. 3 AVG beurteilt hat; eine dreitägige Frist nach dem vergleichbaren § 29 Abs. 1 zweiter Satz AMD‑G ebenfalls für zulässig erachtend Kogler/Traimer/Truppe, aaO 551).
43 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 3. Februar 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
