VwGH Ro 2020/10/0003

VwGHRo 2020/10/00035.10.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H L und 2. R P (auch L), beide in W und vertreten durch Dr. Peter Krömer, Mag. Michaela Krömer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2019, Zl. W224 2224882‑1/2E, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule und Anordnung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2
AVG §47
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG 1962 §13 Abs1
SchOG 1962 §8h Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §12 Abs1 Z2
SchPflG 1985 §5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
ZPO §292

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100003.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ dem minderjährigen Kind der revisionswerbenden Parteien die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2019/20 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt und angeordnet, dass es seine allgemeine Schulpflicht in dem genannten Schuljahr gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Dabei habe es einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG) zu besuchen. Gleichzeitig wurden die revisionswerbenden Parteien als Erziehungsberechtigte gemäß §§ 5 und 24 SchPflG verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres minderjährigen Kindes an einer solchen Schule zu sorgen (Spruchpunkt A I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei (Spruchpunkt B).

2 Den zuletzt genannten Ausspruch begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:

„Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 11 Abs. 2a SchPflG iVm § 8h Abs. 2 und 3 SchOG iVm § 4 Abs. 2 und Abs. 2a SchUG fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende ‑ konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene ‑ grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob ein Zeugnis über eine positive Beurteilung im Pflichtgegenstand ‚Deutsch, Lesen, Schreiben‘ die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache als Unterrichtssprache nur bescheinigen kann, wenn es von einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ausgestellt wird, weil nur derartige Schulen vom Geltungsbereich des SchOG und des SchUG erfasst sind.

Des Weiteren soll im Rahmen einer ordentlichen Revision geklärt werden, ob die Behörde im Rahmen der standardisierten Testung festzustellen hat, ob mangelhafte oder ungenügende Deutschkenntnisse eines Schülers vorliegen, weil die Fälle des § 8h Abs. 2 SchOG (Deutschförderklasse) und des § 8h Abs. 3 SchOG (Deutschförderkurs) einander ausschließen und sohin nicht gleichzeitig auf einen einzelnen Schüler zutreffen bzw. angewendet werden können. Sohin soll geklärt werden, ob die Behörde nach dem Ergebnis der standardisierten Testung den Besuch des jeweiligen Schülers eines Deutschförderkurses gemäß § 8h Abs. 3 SchOG bzw. einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 SchOG normativ festzulegen hat.“

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

4 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.

5 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Die Revision erweist sich als unzulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0028; 28.5.2019, Ro 2019/10/0002; 30.1.2019, Ro 2017/10/0037). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2018/10/0002; 21.11.2019, Ro 2018/10/0022; 22.10.2019, Ro 2018/10/0044). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180; 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121).

10 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sie verweist eingangs ‑ auszugsweise ‑ auf die Zulässigkeitsausführungen des Verwaltungsgerichtes. Die Revision enthält allerdings zu den im zweiten Absatz der oben wörtlich wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes angesprochenen Fragen keinerlei Ausführungen; auf diesen Teil der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes ‑ der auch nicht wiedergegeben wird ‑ nimmt die Revision somit keinen Bezug. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. VwGH 24.4.2018, Ro 2016/10/0037; 23.5.2017, Ro 2016/10/0024; 23.5.2017, Ro 2016/10/0044).

11 Aber auch hinsichtlich der weiteren Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes wird weder von diesem noch von den Revisionswerbern aufgezeigt, warum das Schicksal der vorliegenden Revision von den darin angesprochenen Fragen abhängen sollte:

12 Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, dürfen zwar Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuchs ausstellen, die gemäß § 13 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausgestattet sind; die im letzten Satzteil des § 13 Abs. 1 PrivSchG normierte Rechtsfolge („mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet ... wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen“) kann aber mangels Gleichartigkeit mit einer öffentlichen Schule nicht eintreten. Gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründen also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. VwGH 24.4.2018, Ro 2018/10/0004, mwN). Allerdings ist nach § 292 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

13 Nach den ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verfügt das mj. Kind der revisionswerbenden Parteien zwar nicht über ungenügende Deutschkenntnisse (gemeint: im Sinne des § 8h Abs. 2 SchOG), sehr wohl aber über mangelhafte Deutschkenntnisse (gemeint: im Sinne des § 8h Abs. 3 SchOG), was sich aus der von der belangten Schulbehörde am 24. September 2019 durchgeführten Überprüfung der Deutschkenntnisse anhand einer „standarisierten Testung (MIKA‑D)“ ergeben habe. Diese stelle ein Gutachten über die Sprachkenntnisse bzw. Leistungen eines Schülers dar, wobei zwei zur Beurteilung der in Rede stehenden Deutschkenntnisse fachlich unbestreitbar in Frage kommende Pädagoginnen die Überprüfung der Deutschkenntnisse durchgeführt und beurteilt hätten. Die revisionswerbenden Parteien seien dem nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten und hätten das Ergebnis der Überprüfung lediglich inhaltsleer bestritten. In der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Revision wird zwar ausgeführt, die Eltern hätten an der Testung „nicht teilnehmen“ dürfen, es sei „somit eine besondere Stresssituation für das minderjährige Volksschulkind“ entstanden; dass und aus welchen Gründen dieses Beweisergebnis aber unrichtig sein sollte, wird in der Revision nicht dargelegt.

14 Selbst wenn man daher unterstellen wollte, mit dem von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten Zeugnis vom 28. Juni 2019 einer Privatschule mit Organisationsstatut, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht, der (damals) aber das Öffentlichkeitsrecht zugekommen ist, wäre „ein Zeugnis über eine positive Beurteilung im Pflichtgegenstand ‚Deutsch, Lesen, Schreiben‘“ vorgelegen, mit dem „die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache als Unterrichtssprache“ bescheinigt hätte werden können, wird nicht dargelegt, warum diesem Umstand hier Entscheidungsrelevanz zukommen sollte, lag mit dem Ergebnis der genannten nachfolgenden Testung (im Sinne des § 4 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz) doch der Beweis der Unrichtigkeit der (allenfalls durch das in Rede stehende Zeugnis) bezeugten Tatsache im Sinne des § 292 Abs. 2 ZPO vor. Dass es der Schulbehörde zur Beurteilung der Frage, ob die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Grunde des § 11 Abs. 3 iVm Abs. 2a SchPflG zu untersagen ist, verwehrt wäre, eine Überprüfung der Kenntnisse der Unterrichtssprache dahin vorzunehmen, ob der oder die Betreffende einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 SchOG zu besuchen hat, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht behauptet. Damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung werden in der Revision nicht geltend gemacht.

15 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Oktober 2020

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