Normen
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2;
32011L0095 Status-RL Art29 Abs1;
62017CJ0713 Ayubi VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
MSG OÖ 2011 §4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100037.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2017 wurde der Revisionswerberin und deren beiden minderjährigen Kindern Mindestsicherung für Mai und Juni 2017 in näher genannter Höhe zuerkannt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Juli 2017 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
3 Den zuletzt genannten Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar bereits ausgesprochen habe, dass die Ausnahme von subsidiär Schutzberechtigten aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Gewährung von Mitteln aus der Grundversorgung zulässig ist (Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2008/10/0001, VwSlg. 18285 A). Es fehle jedoch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob "der originäre Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung im Falle von subsidiär Schutzberechtigten gekürzt werden" dürfe.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Mit der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung wird nicht konkret dargelegt, welche im Revisionsfall relevante Rechtsfrage zu lösen wäre. Dass nach den - vom Verwaltungsgericht allenfalls angesprochenen - europarechtlichen Vorgaben im Falle von subsidiär Schutzberechtigten Sozialhilfeleistungen auf "Kernleistungen" beschränkt werden können, wurde bereits in dem vom Verwaltungsgericht genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2011 festgehalten (vgl. auch VfGH 28.6.2017, E 3297/2016, VfSlg. 20.177, Rn. 33 f). Es ergibt sich dies klar aus den entsprechenden europarechtlichen Normen (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bzw. nunmehr - gleichlautend - Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ). Zudem wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits zum Ausdruck gebracht, dass im Falle von subsidiär Schutzberechtigten - anders als beim von Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU umfassten Personenkreis - Sozialhilfeleistungen unter Beschränkung auf das zwingend Notwendige niedriger angesetzt werden können als Leistungen für eigene Staatsangehörige (EuGH 21.11.2018, Ahmad Shah Ayubi, C-713/17 , Rn. 22 f). Mit der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes wird daher eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002; 4.7.2018, Ro 2017/10/0031; 24.4.2018, Ro 2016/10/0037).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird - abgesehen von einer Wiederholung der Begründung des Verwaltungsgerichtes - vorgebracht, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Oberösterreichisches Mindestsicherungsgesetz den "Auslegungsgrundsätzen nach ständiger Rechtsprechung" widerspreche. Im Sinne der systematischen Interpretation seien Gesetze so auszulegen, dass sie ihren Anwendungsbereich nicht vollständig verlören. Auch bei Antinomien sollte versucht werden, die Tatbestände und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen soweit miteinander in Ausgleich zu bringen, dass keine der konfligierenden Bestimmungen ohne jeglichen Anwendungsbereich verbleibe (Verweis auf Schauer in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON, Rn. 11 zu § 6). Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes entspreche somit nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
10 Mit diesen Ausführungen wird schon mangels jeglicher Konkretisierung eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. Behauptet die revisionswerbende Partei bloß allgemein, das Verwaltungsgericht sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030, mwN). Auch in der Revision werden somit keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2019
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