Normen
AVG §68 Abs4 Z4
B-VG Art133 Abs4
NatSchG Krnt 2002
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100028.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. Februar 2018 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feld kirchen vom 2. März 2017, mit welchem dem Revisionswerber gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i, 9 Abs. 1, 3, 7 und 8, 52 Abs. 1 und 55 Abs. 1 lit. c Kärntner Naturschutzgesetz 2002 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG W erteilt worden war, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig erklärt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. Juli 2018 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Den zuletzt genannten Ausspruch begründete das Verwaltungsgericht damit, dass "kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgefunden" habe werden können, in dem "über eine Nichtigerklärung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides in Zusammenhang mit dem Kärntner Raumordnungsgesetz und der Verordnung ‚Entwicklungsprogramm Kärntner Zentralraum, LGBl. 1977/39' abgesprochen" worden sei. 3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Februar 2019, E 3366/2018-12, deren Behandlung ablehnte. Mit weiterem Beschluss vom 27. März 2019, E 3366/2018-14, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
4 Die sodann innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene Revision erweist sich als unzulässig:
5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046; 25.4.2018, Ro 2015/06/0010; 24.3.2016, Ro 2016/11/0005). Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zur Lösung einer nicht weiter dargelegten Rechtsfrage hinweist. Davon abgesehen sind der vorliegenden Revision aber auch keine Ausführungen zu der vom Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit ins Treffen geführten Begründung zu entnehmen. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. VwGH 24.4.2018, Ro 2016/10/0037; 23.5.2017, Ro 2016/10/0024; 17.3.2017, Ro 2017/17/0005).
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0002; 27.3.2019, Ro 2019/10/0001; 8.8.2018, Ro 2017/10/0002).
10 Der Revisionswerber, der sich ausschließlich im "Recht auf Entscheidung durch den zuständigen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten" verletzt erachtet, macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, die "Nichtigerklärung meiner naturschutzrechtlichen Bewilligung durch das angefochtene Erkenntnis" sei auf Basis des § 5 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgeset z iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG erfolgt. Die entscheidende Richterin sei gemäß der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Geschäftsverteilung für das Verfahren nicht zuständig gewesen, sodass das angefochten Erkenntnis infolge Unzuständigkeit rechtswidrig sei. Die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende Geschäftsverteilung (in den Revisionsgründen wird diesbezüglich auf jene für das Jahr 2018, Zl. VerwG-Präs-1982- 9/2017, verwiesen) habe gemäß § 3 lit. c festgelegt, dass "das Raumordnungsgesetz zum Materienblock Bau- und Raumordnungsrecht" gehöre und diese Geschäftsfälle näher genannten Einzelrichtern zuzuweisen seien. Die Geschäftsfälle würden "durch die Beschwerde und den von ihr bekämpften Bescheid" definiert. Die "Rechtsauffassung, dass sich die Zuteilung der Geschäftsfälle nicht nach dem bekämpften Bescheid und der Beschwerde, sondern nach dem vom bekämpften Bescheid aufgehobenen (unbekämpft gebliebenen) naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid" richte, sei unrichtig.
11 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es sich bei der von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG erfolgten Nichtigerklärung einer im Grunde des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht - wie der Revisionswerber offenbar meint - um eine Angelegenheit des "Bau- und Raumordnungsrechts" im Sinne des § 3 lit. c der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2018, sondern um eine Angelegenheit des "Naturschutzrechts" im Sinne des § 3 lit. i dieser Geschäftsverteilung handelt (vgl. zu - von der Naturschutzbehörde - im Rahmen naturschutzrechtlicher Verfahren vorzunehmender Beurteilungen anhand raumordnungsrechtlicher Regelungen etwa VwGH 9.11.2016, Ro 2014/10/0091; 27.11.2012, 2011/10/0032; 19.5.2009, 2004/10/0187; 2.10.2007, 2006/10/0244, VwSlg. 17294 A; 21.6.2007, 2006/1070055). Dass die hier entscheidende Richterin nach Maßgabe der genannten Geschäftsverteilung (§ 2 Geschäftsabteilung16 iVm § 4 Abs. 20) aber für Angelegenheiten des Naturschutzrechts nicht zuständig gewesen wäre, wird vom Revisionswerber nicht behauptet. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2019
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