VwGH Ro 2017/17/0005

VwGHRo 2017/17/000517.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des A K in K, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Juni 2016, LVwG- 411274/7/Gf/Mu - 411275/3, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. Jänner 2016 wurde der Revisionswerber als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der P GmbH wegen Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 2 Abs 1 und § 4 GSpG betreffend drei Glücksspielgeräte für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von je EUR 2.000,-- pro Gerät (Ersatzfreiheitsstrafe von je 66 Stunden) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowohl die dagegen erhobene Beschwerde des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr, als auch die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

3 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Beschwerde einer Amtspartei, die sich gegen solche Teilaspekte der von ihr erstatteten Anzeige wende, über die mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht formell abgesprochen worden sei, zurück- oder abzuweisen sei.

4 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.

8 In der vorliegenden Parteirevision des Bestraften gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG wird auf die sich auf die Frage der Zurück- oder Abweisung einer Beschwerde einer Amtspartei beziehenden Gründe, aus denen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die ordentliche Revision für zulässig erklärt hatte, nicht Bezug genommen. Vielmehr sieht der Revisionswerber die grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG ausschließlich in Bezug auf die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, verneinte Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Monopolsystems.

9 Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie im konkreten Fall - in der Revision nicht angesprochen wird (VwGH vom 26. März 2015, Ro 2014/07/0095, vom 28. April 2016, Ro 2014/07/0093, sowie vom 24. November 2016, Ro 2014/07/0070). Die Zulässigkeit der vorliegenden Revision ist somit auf der Grundlage des gesonderten Vorbringens zur Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Monopolsystems zu prüfen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.

11 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Damit wirft die Revision keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2017

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