Normen
RPG Bgld 1969 §16 Abs3 lita idF 2006/047;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RPG Bgld 1969 §16 Abs3 lita idF 2006/047;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Neubau eines näher beschriebenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (Maschinenlager).
Die Behörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landschaftsschutz und das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein. Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz kam zum Ergebnis, dass bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen aus der Sicht des Landschaftsschutzes keine Einwände gegen das Projekt bestehen. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft führte aus, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, und dass die Größe des Bauvorhabens nach der vorgelegten Maschinenliste aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genommen werden könne. Der Standort sei als günstig zu beurteilen, zu eventuellen Emissionen im Hinblick auf das angrenzende Wohngebiet könne aber keine Beurteilung erfolgen.
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Oktober 2006 wurde der Antrag als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oggau widersprechend abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liege innerhalb des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Neusiedler See sowie des Natura-2000- Gebietes Neusiedler See. Es sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oggau als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Die Naturschutzbehörde habe gemäß § 20 Abs. 1 Bgld Raumplanungsgesetz (RPG) als Vorfrage zu beurteilen, ob das Bauvorhaben im Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde stehe. Bauvorhaben auf Grünflächen dürften gemäß § 20 Abs. 4 RPG nur dann errichtet werden, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig seien. Eine solche Notwendigkeit setze aber voraus, dass die Grünfläche im Sinne des § 16 Abs. 3 RPG gesondert ausgewiesen sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es bestehe daher ein Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bgld Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 47/2006, (RPG) hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld Baugesetz 1997 sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind gemäß § 16 Abs. 1 RPG Grünflächen.
Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind gemäß § 16 Abs. 2 RPG entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen.
Gemäß § 16 Abs. 3 RPG sind folgende landwirtschaftlich genutzte Grünflächen im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen:
a) Grünflächen, auf denen landwirtschaftliche Gebäude errichtet werden;
b) Grünflächen, auf denen bestehende Gebäude erweitert oder hinsichtlich ihrer Nutzung geändert werden.
Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben gemäß § 16 Abs. 1 Bgld Baugesetz 1997 ausgenommen.
Gemäß § 20 Abs. 4 RPG fallen in Verkehrsflächen und Grünflächen Baumaßnahmen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2. Dies gilt auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).
Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist gemäß § 20 Abs. 5 RPG dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt, und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.)
nicht entgegenstehen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das Bauvorhaben des Beschwerdeführers stehe im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, weil die betroffene Grünfläche nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. a RPG gesondert ausgewiesen ist. Mangels gesonderter Ausweisung könne auch keine Notwendigkeit im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG angenommen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für die betroffene Grünfläche keine gesonderte Ausweisung gemäß § 16 Abs. 3 lit. a RPG vorliegt. Er ist vielmehr der Auffassung, dass ihm die beantragte Bewilligung nach Maßgabe der - unabhängig von einer gesonderten Ausweisung zu beurteilenden - Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 20 Abs. 5 RPG zu erteilen wäre. Damit zeigt der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Nach den Bestimmungen des RPG steht zwar die Erteilung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf einer Grünfläche im Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan, wenn diese Grünfläche nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 lit. a RPG gesondert ausgewiesen ist; dies hat gemäß § 20 Abs. 1 RPG u.a. die Unzulässigkeit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Folge. Allerdings normiert § 20 Abs. 4 RPG eine Ausnahme von eben dieser Rechtsfolge, wenn das Bauvorhaben für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig ist. In diesem Fall steht der Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan der Erteilung u.a. einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht hindernd entgegen.
Für die Auffassung der belangten Behörde, eine "Notwendigkeit" im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG könne nur angenommen werden, wenn eine gesonderte Ausweisung gemäß § 16 Abs. 3 RPG erfolgt ist, bietet das Gesetz keine Grundlage. Vielmehr ermöglicht § 20 Abs. 4 RPG die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude auf Grünflächen nach Maßgabe ihrer Notwendigkeit gerade dann, wenn diese Errichtung im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht. Soweit jedoch eine gesonderte Ausweisung gemäß § 16 Abs. 3 lit. a RPG erfolgt ist, kommt - wie der Beschwerdeführer zu Recht betont - eine Anwendung des § 20 Abs. 4 RPG gar nicht in Betracht, weil die Baumaßnahme dem Flächenwidmungsplan dann ohnedies nicht widerspricht.
Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2007
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